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Infos von  www.das-gibts-doch-nicht.info
02.2003   Unglaublichkeiten
Pocken - Impfpflicht weder zulässig noch notwendig


Der nachfolgende Text von Angelika Kögel-Schauz kann auch als zwei-
seitiges Flugblatt als RTF-Dokument (307 kb) von folgender Adresse
heruntergeladen werden:
http://www.impfkritik.de/download/EFI-pocken.rtf        

Pocken - Impfpflicht weder zulässig noch notwendig

In den Medien wird große Panik verbreitet, dass zum Einen sog.
Schurkenstaaten in Besitz von Pockenviren sind, zum Anderen würde im
Ernstfall Pflichtimpfungen der gesamten Bevölkerung angeordnet.

Da die Pockenimpfung mit sehr großen Risiken verbunden ist, ist die
Angst und Verunsicherung in der Bevölkerung sehr groß.

In der Tat kann die Bundesregierung im Ernstfall, auch unter Umge-
hung des Bundesrates, eine allgemeine Impfpflicht gegen Pocken an-
ordnen. Das ist im seit 01.01.2001 gültigen Infektionsschutzgesetz
(IfSG) geregelt(1). Dort heißt es in §20:

"Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte
Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare
Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ih-
rer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der kör-
perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann
insoweit eingeschränkt werden.

Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztli-
chem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht
geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen."

Da eine Impfpflicht massiv in das Grundrecht auf körperliche Unver-
sehrtheit eingreift, darf die Belastung des Einzelnen nicht unzuläs-
sig groß sein.

Laut IfSG dürfen also keine Personen geimpft werden, für die die
sog. Kontraindikationen (Gegenanzeigen) zutreffen. Aus den verschie-
denen unten angegeben Quellen(3) ist ersichtlich, was als Kontrain-
dikation zählt:

- Schwangere
- Frauen mit Kinderwunsch innerhalb 4 Wochen nach der Impfung
- Stillende
- Babys unter 12 Monaten
- Menschen mit einer akuten Erkrankung
- Menschen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche
- Menschen, die mit Medikamenten (z.B. Kortison) behandelt werden,
die das Immunsystem unterdrücken (bei Krebs, Autoimmunkrankheiten
(MS, Rheuma, ...), Organtransplantationen, ...)
- HIV Infizierte
- Menschen mit Ekzemen (z.B. schwere Akne, Neurodermitis, Schuppen-
flechte)
- Menschen mit Ekzemen in der Vergangenheit
- Menschen mit Hauterkrankungen, bis diese komplett verheilt sind
(z.B. Windpocken, Herpes, Impetigo, Verbrennungen)
- Haushaltsmitglieder der oben Genannten
- Menschen, die auf Bestandteile des Impfstoffes allergisch reagie-
ren (z.B. verschiedene Antibiotika, polymyxin B sulfate, di-
hydrostreptomycin sulfate, chlortetracycline hydrochloride, and neo-
mycin sulfate)

Diese Menschen dürfen nicht geimpft werden. Dazu muss ein Arzt be-
scheinigen, dass ein oder mehrere dieser Faktoren vorliegen.

Damit darf der überwiegende Teil der Bevölkerung - auch im Ernstfall
- nicht geimpft werden.

Aus epidemiologischer Sicht macht damit die Zwangsimpfung dieser
verbleibenden kleinen Minderheit keinen Sinn. Grundrechts-Verletz-
ungen beim Einzelnen zum Wohle der Volksgesundheit sind damit nicht
mehr zu rechtfertigen, da mit Durchimpfungsraten von sicherlich weit
weniger als 50% das Stoppen eines evtl. Pockenausbruchs unmöglich
ist.

Laut den gültigen Gesetzen darf die Pflichtimpfung gegen Pocken
nicht angeordnet werden.

Sie ist auch gar nicht notwendig. Wie die Erfahrungen der WHO(2)  
belegen, muss das Hauptaugenmerk bei einem Pockenausbruch auf die
schnelle und vollständige Erfassung von möglichen Infizierten, sowie
deren ausreichend lange Isolierung gerichtet sein.

Dazu sind laut WHO folgende Maßnahmen nötig:

1.
Frühzeitige Schulung möglichst der gesamten Bevölkerung bgl. der
Erkennung einer Pockeninfektion, des Zeitpunktes der Ansteckungsfä-
higkeit und der Übertragungswege. Vor allem der Unterschied zur
Windpockenerkrankung ist wichtig.

2.
Die Vorgehensweise beim Verdacht auf eine Pockeninfektion muss all-
gemein bekannt sein: Wohin muss gemeldet werden, was soll mit dem
Verdachtsfall geschehen?

3.
Eine schnelle Bestätigung der Verdachtsfälle durch geeignete Labors
ist ebenfalls wichtig.

4.
Für Verdachtsfälle und bestätigte Infektionen müssen geeignete Iso-
lierstationen vorgesehen sein. Die in Deutschland nur sehr verein-
zelt vorhandenen Plätze - reichen bei Weitem nicht aus. Verdachts-
fälle müssen für die Dauer der Inkubationszeit (bis zu 18 Tage),
Infizierte bis zum Abfallen der letzten Krusten isoliert bleiben.

5.
Für den Ernstfall müssen zuverlässige Informationssysteme aufgebaut
worden sein, die eine rasche und aktuelle Informati-
on der Bevölkerung zur Vermeidung von Panik ermöglichen.

6.
Verhaltensmaßregeln im Ernstfall, wie z.B. die Abschaltung von Kli-
maanlagen, müssen durch rechtzeitige Schulung der gesamten Bevölke-
rung bekannt sein.

Durch diese Maßnahmen ist ein evtl. Pockenausbruch ohne Pockenimp-
fung zuverlässig innerhalb kürzester Zeit zu stoppen. Von der WHO
wurde der Erfolg dieser Maßnahmen in der Endphase der Pockenausrot-
tung eindrucksvoll bewiesen. Aktuelle Untersuchungen der Universität
Tübingen, Institut für Medizinische Biometrie bestätigen dies eben-
falls(4).

"Mittels stochastischen Computersimulationen untersuchte ich die
Auswirkungen der Isolation von Neuerkrankten auf die Ausbreitung der
Pocken. Es zeigte sich, dass für einen weiten Parameterbereich Po-
cken allein durch Aufspüren von Kontaktpersonen und durch die Isola-
tion von Neuerkrankten an einer Ausbreitung gehindert werden könn-
ten."

Die von der WHO empfohlene Strategie würde außerdem auch bei An-
schlägen mit anderen Erregern oder Giftstoffen anwendbar sein. Immer
wieder wird spekuliert, dass Terroristen evtl. auch gentechnisch
veränderte Pockenviren einsetzten könnten, gegen die die Pockenimp-
fung ohnehin keinen Sinn machen würde.

Die Bundesregierung und die Länderregierungen müssten sich mit größ-
tem Einsatz der Umsetzung der beschriebenen Strategie widmen. Hier
sind keinerlei Vorbereitungen veröffentlicht. Stattdessen wird mit
viel Getöse die Beschaffung von Pockenimpfstoffen für die gesamte
Bevölkerung publik gemacht. Wegen der fast vollständig fehlenden
Information der Bevölkerung bei diesem wichtigen Thema durch die
Behörden, haben die Medien ein leichtes Spiel, durch eine sehr pole-
mische Berichterstattung in der Bevölkerung immer mehr Ängste zu
erzeugen. Politiker, die dieses Thema für ihren Wahlkampf benutzen,
haben somit ein leichtes Spiel.

Das Gesundheitsministerium ist nicht zum Dialog mit kritischen In-
stitutionen bereit. Verschiedene Anfragen von mehreren kompetenten
Stellen beim Gesundheitsministerium zur Thematik wurden nach Wochen
mit einem nichts sagenden Standardschreiben ohne Aktenzeichen "be-
antwortet".

In Deutschland ist kein Pockenimpfstoff zugelassen. Die Zulassung
der alten Impfstoffe ist wegen der zu hohen Rate an schweren Neben-
wirkungen nicht möglich. Neue evtl. verträglichere Impfstoffe können
wegen dem fehlenden Nachweis der Wirksamkeit nicht zugelassen wer-
den. Im Arzneimittelgesetz(5) (AMG) §79 ist eine Ausnahmeermächti-
gung für Krisenzeiten vorgesehen:

"Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Bevölke-
rung oder der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefähr-
det wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Ge-
sundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten
ist."
 
Weil sowohl eine mittelbare als auch eine unmittelbare Gefährdung
durch den Pockenimpfstoff zu befürchten ist, gilt hier diese Ausnah-
meregelung nicht!

Für alle direkten und indirekten (durch die Ansteckung von Ungeimpf-
ten bei frisch Geimpften) Schäden, die nach der Verabreichung eines
nicht zugelassenen Impfstoffes auftreten, haftet der impfende Arzt
in vollem Umfang.

Für die Entschädigung von Impfschäden durch den Staat wie im IfSG
§... vorgesehen ist die öffentliche Empfehlung der Pockenimpfung
nötig. Ein nicht zugelassener Impfstoff, für den die Abwägung von
Nutzen und Risiko nicht erfolgte, kann nicht öffentlich empfohlen
werden.

Die Haftungsfrage bei Impfschäden nach Pockenimpfung ist völlig un-
geklärt. Aus diesem Grund wurde in den USA das entsprechende Gesetz
im Vorfeld geändert, so dass weder der Staat noch der Hersteller bei
Impfschäden haften.

Die Pockenimpfung macht im Ernstfall keinen Sinn, da nur ein sehr
geringer Teil der Bevölkerung geimpft werden dürfte. Eine Impf-
pflicht ist mit den geltenden Gesetzen nicht möglich. Andere Maßnah-
men würden einen evtl. Pockenausbruch zuverlässig stoppen. Hier sind
keine Aktivitäten der staatlichen Stellen erkennbar. Die Versäumnis-
se der Bundesregierung und der Länderregierungen sind immens und
nicht entschuldbar.

Wir fordern die Regierungen des Bundes und der Länder auf, sich end-
lich dem Dialog zu stellen, ihre Entscheidungen transparent zu ma-
chen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergrei-
fen!

Buchempfehlung:
"Biowaffen und Homöopathie, Schutz und Behandlung von ... Pocken",
Ravi Roy und Carola Lage-Roy, Verlag Lage&Roy, Mur-
nau 2001, ISBN 3-929-108-50-X, 18Euro

Diese Information, sowie weitere Informationen zum Thema Pocken kann
auch per Rückumschlag und der Angabe "Pockeninfo" bei der Verfasse-
rin oder im Internet unter www.efi-online.de kostenlos bezogen wer-
den.

Die Informationen wurden sehr sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann
für den Inhalt und die Folgen keinerlei Haftung übernommen werden.

Quellen:
(1) Infektionsschutzgesetz
http://www.bmgesundheit.de/downloads-gesetze/gesundheitsvorsorge/
infekt/ifsg.htm

(2) Informationen der WHO über die Ausrottung der Pocken
http://www.who.int/emc/diseases/smallpox/Smallpoxeradication.html

(3)
- Fact Sheet der WHO über Pocken
http://www.who.int/emc/diseases/smallpox/factsheet.html
- CDC Kontraindikationen Pocken
http://www.bt.cdc.gov/agent/smallpox/vaccination/contraindications-
public.asp
- Beipackzettel
http://www.fda.gov/cber/label/smalwye102502LB.htm

(4) Universität Tübingen, Eichner, Arbeiten zu Pocken
http://www.uni-tuebingen.de/biometry/me/me_d_viral.html#smallpox 

(5) Arzneimittelgesetz http:// jurcom5.juris.de/bundesrecht/amg_1976

Autorin:
Angelika Kögel-Schauz
Interessengemeinschaft
Eltern für Impfaufklärung - Deutschland
Leharstraße 65 ½
86179 Augsburg
efi@augusta.de
www.efi-online.de
www.impfnachrichten.de





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