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Pocken
- Impfpflicht weder zulässig noch notwendig
In den Medien wird
große Panik verbreitet, dass zum Einen sog. Schurkenstaaten in Besitz
von Pockenviren sind, zum Anderen würde im Ernstfall Pflichtimpfungen
der gesamten Bevölkerung angeordnet.
Da die Pockenimpfung mit sehr
großen Risiken verbunden ist, ist die Angst und Verunsicherung in der
Bevölkerung sehr groß.
In der Tat kann die Bundesregierung im
Ernstfall, auch unter Umge- hung des Bundesrates, eine allgemeine
Impfpflicht gegen Pocken an- ordnen. Das ist im seit 01.01.2001
gültigen Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt(1). Dort heißt
es in §20:
"Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen
oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen
haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren
Verlaufsformen auftritt und mit ih- rer epidemischen Verbreitung zu rechnen
ist. Das Grundrecht der kör- perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
Ein
nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztli- chem
Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft
werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen."
Da eine
Impfpflicht massiv in das Grundrecht auf körperliche Unver- sehrtheit
eingreift, darf die Belastung des Einzelnen nicht unzuläs- sig
groß sein.
Laut IfSG dürfen also keine Personen geimpft
werden, für die die sog. Kontraindikationen (Gegenanzeigen) zutreffen.
Aus den verschie- denen unten angegeben Quellen(3) ist ersichtlich, was als
Kontrain- dikation zählt:
- Schwangere - Frauen mit
Kinderwunsch innerhalb 4 Wochen nach der Impfung - Stillende - Babys
unter 12 Monaten - Menschen mit einer akuten Erkrankung - Menschen mit
einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche - Menschen, die mit
Medikamenten (z.B. Kortison) behandelt werden, die das Immunsystem
unterdrücken (bei Krebs, Autoimmunkrankheiten (MS, Rheuma, ...),
Organtransplantationen, ...) - HIV Infizierte - Menschen mit Ekzemen
(z.B. schwere Akne, Neurodermitis, Schuppen- flechte) - Menschen mit
Ekzemen in der Vergangenheit - Menschen mit Hauterkrankungen, bis diese
komplett verheilt sind (z.B. Windpocken, Herpes, Impetigo,
Verbrennungen) - Haushaltsmitglieder der oben Genannten - Menschen, die
auf Bestandteile des Impfstoffes allergisch reagie- ren (z.B. verschiedene
Antibiotika, polymyxin B sulfate, di- hydrostreptomycin sulfate,
chlortetracycline hydrochloride, and neo- mycin sulfate)
Diese
Menschen dürfen nicht geimpft werden. Dazu muss ein Arzt
be- scheinigen, dass ein oder mehrere dieser Faktoren
vorliegen.
Damit darf der überwiegende Teil der Bevölkerung -
auch im Ernstfall - nicht geimpft werden.
Aus epidemiologischer
Sicht macht damit die Zwangsimpfung dieser verbleibenden kleinen Minderheit
keinen Sinn. Grundrechts-Verletz- ungen beim Einzelnen zum Wohle der
Volksgesundheit sind damit nicht mehr zu rechtfertigen, da mit
Durchimpfungsraten von sicherlich weit weniger als 50% das Stoppen eines
evtl. Pockenausbruchs unmöglich ist.
Laut den gültigen
Gesetzen darf die Pflichtimpfung gegen Pocken nicht angeordnet
werden.
Sie ist auch gar nicht notwendig. Wie die Erfahrungen der WHO(2)
belegen, muss das Hauptaugenmerk bei einem Pockenausbruch auf die
schnelle und vollständige Erfassung von möglichen Infizierten,
sowie deren ausreichend lange Isolierung gerichtet sein.
Dazu sind
laut WHO folgende Maßnahmen nötig:
1. Frühzeitige
Schulung möglichst der gesamten Bevölkerung bgl. der Erkennung
einer Pockeninfektion, des Zeitpunktes der Ansteckungsfä- higkeit und
der Übertragungswege. Vor allem der Unterschied zur
Windpockenerkrankung ist wichtig.
2. Die Vorgehensweise beim
Verdacht auf eine Pockeninfektion muss all- gemein bekannt sein: Wohin muss
gemeldet werden, was soll mit dem Verdachtsfall geschehen?
3.
Eine schnelle Bestätigung der Verdachtsfälle durch geeignete
Labors ist ebenfalls wichtig.
4. Für Verdachtsfälle
und bestätigte Infektionen müssen geeignete Iso- lierstationen
vorgesehen sein. Die in Deutschland nur sehr verein- zelt vorhandenen
Plätze - reichen bei Weitem nicht aus. Verdachts- fälle
müssen für die Dauer der Inkubationszeit (bis zu 18 Tage),
Infizierte bis zum Abfallen der letzten Krusten isoliert bleiben.
5.
Für den Ernstfall müssen zuverlässige Informationssysteme
aufgebaut worden sein, die eine rasche und aktuelle Informati- on der
Bevölkerung zur Vermeidung von Panik
ermöglichen.
6. Verhaltensmaßregeln im Ernstfall, wie z.B.
die Abschaltung von Kli- maanlagen, müssen durch rechtzeitige Schulung
der gesamten Bevölke- rung bekannt sein.
Durch diese
Maßnahmen ist ein evtl. Pockenausbruch ohne Pockenimp- fung
zuverlässig innerhalb kürzester Zeit zu stoppen. Von der WHO
wurde der Erfolg dieser Maßnahmen in der Endphase der
Pockenausrot- tung eindrucksvoll bewiesen. Aktuelle Untersuchungen der
Universität Tübingen, Institut für Medizinische Biometrie
bestätigen dies eben- falls(4).
"Mittels stochastischen
Computersimulationen untersuchte ich die Auswirkungen der Isolation von
Neuerkrankten auf die Ausbreitung der Pocken. Es zeigte sich, dass für
einen weiten Parameterbereich Po- cken allein durch Aufspüren von
Kontaktpersonen und durch die Isola- tion von Neuerkrankten an einer
Ausbreitung gehindert werden könn- ten."
Die von der WHO
empfohlene Strategie würde außerdem auch bei An- schlägen
mit anderen Erregern oder Giftstoffen anwendbar sein. Immer wieder wird
spekuliert, dass Terroristen evtl. auch gentechnisch veränderte
Pockenviren einsetzten könnten, gegen die die Pockenimp- fung ohnehin
keinen Sinn machen würde.
Die Bundesregierung und die
Länderregierungen müssten sich mit größ- tem Einsatz
der Umsetzung der beschriebenen Strategie widmen. Hier sind keinerlei
Vorbereitungen veröffentlicht. Stattdessen wird mit viel Getöse
die Beschaffung von Pockenimpfstoffen für die gesamte Bevölkerung
publik gemacht. Wegen der fast vollständig fehlenden Information der
Bevölkerung bei diesem wichtigen Thema durch die Behörden, haben
die Medien ein leichtes Spiel, durch eine sehr pole- mische
Berichterstattung in der Bevölkerung immer mehr Ängste zu
erzeugen. Politiker, die dieses Thema für ihren Wahlkampf benutzen,
haben somit ein leichtes Spiel.
Das Gesundheitsministerium ist nicht
zum Dialog mit kritischen In- stitutionen bereit. Verschiedene Anfragen von
mehreren kompetenten Stellen beim Gesundheitsministerium zur Thematik
wurden nach Wochen mit einem nichts sagenden Standardschreiben ohne
Aktenzeichen "be- antwortet".
In Deutschland ist kein Pockenimpfstoff
zugelassen. Die Zulassung der alten Impfstoffe ist wegen der zu hohen Rate
an schweren Neben- wirkungen nicht möglich. Neue evtl.
verträglichere Impfstoffe können wegen dem fehlenden Nachweis der
Wirksamkeit nicht zugelassen wer- den. Im Arzneimittelgesetz(5) (AMG)
§79 ist eine Ausnahmeermächti- gung für Krisenzeiten
vorgesehen:
"Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bun- desministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechts- verordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der
Bevölke- rung oder der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst
ernstlich gefähr- det wäre und eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Ge- sundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel
nicht zu befürchten ist." Weil sowohl eine mittelbare als
auch eine unmittelbare Gefährdung durch den Pockenimpfstoff zu
befürchten ist, gilt hier diese Ausnah- meregelung
nicht!
Für alle direkten und indirekten (durch die Ansteckung von
Ungeimpf- ten bei frisch Geimpften) Schäden, die nach der Verabreichung
eines nicht zugelassenen Impfstoffes auftreten, haftet der impfende Arzt
in vollem Umfang.
Für die Entschädigung von
Impfschäden durch den Staat wie im IfSG §... vorgesehen ist die
öffentliche Empfehlung der Pockenimpfung nötig. Ein nicht
zugelassener Impfstoff, für den die Abwägung von Nutzen und
Risiko nicht erfolgte, kann nicht öffentlich empfohlen
werden.
Die Haftungsfrage bei Impfschäden nach Pockenimpfung
ist völlig un- geklärt. Aus diesem Grund wurde in den USA das
entsprechende Gesetz im Vorfeld geändert, so dass weder der Staat noch
der Hersteller bei Impfschäden haften.
Die Pockenimpfung macht
im Ernstfall keinen Sinn, da nur ein sehr geringer Teil der
Bevölkerung geimpft werden dürfte. Eine Impf- pflicht ist mit den
geltenden Gesetzen nicht möglich. Andere Maßnah- men würden
einen evtl. Pockenausbruch zuverlässig stoppen. Hier sind keine
Aktivitäten der staatlichen Stellen erkennbar. Die Versäumnis- se
der Bundesregierung und der Länderregierungen sind immens und nicht
entschuldbar.
Wir fordern die Regierungen des Bundes und der Länder
auf, sich end- lich dem Dialog zu stellen, ihre Entscheidungen transparent
zu ma- chen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu
ergrei- fen!
Buchempfehlung: "Biowaffen und Homöopathie,
Schutz und Behandlung von ... Pocken", Ravi Roy und Carola Lage-Roy, Verlag
Lage&Roy, Mur- nau 2001, ISBN 3-929-108-50-X, 18Euro
Diese
Information, sowie weitere Informationen zum Thema Pocken kann auch per
Rückumschlag und der Angabe "Pockeninfo" bei der Verfasse- rin oder im
Internet unter www.efi-online.de kostenlos bezogen
wer- den.
Die Informationen wurden sehr sorgfältig recherchiert.
Trotzdem kann für den Inhalt und die Folgen keinerlei Haftung
übernommen werden.
Quellen: (1) Infektionsschutzgesetz http://www.bmgesundheit.de/downloads-gesetze/gesundheitsvorsorge/ infekt/ifsg.htm
(2)
Informationen der WHO über die Ausrottung der Pocken http://www.who.int/emc/diseases/smallpox/Smallpoxeradication.html
(3)
- Fact Sheet der WHO über Pocken http://www.who.int/emc/diseases/smallpox/factsheet.html -
CDC Kontraindikationen Pocken http://www.bt.cdc.gov/agent/smallpox/vaccination/contraindications- public.asp -
Beipackzettel http://www.fda.gov/cber/label/smalwye102502LB.htm
(4)
Universität Tübingen, Eichner, Arbeiten zu Pocken http://www.uni-tuebingen.de/biometry/me/me_d_viral.html#smallpox
(5)
Arzneimittelgesetz
http:// jurcom5.juris.de/bundesrecht/amg_1976
Autorin: Angelika
Kögel-Schauz Interessengemeinschaft Eltern für
Impfaufklärung - Deutschland Leharstraße 65 ½ 86179
Augsburg efi@augusta.de www.efi-online.de www.impfnachrichten.de
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