Inhalt:
In dem Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung
Der NutraSweet AG, vertreten durch den
Vorstand, Herrn Jan Bergmann, Innere Güterstraße 2-4, 6304 Zug,
Schweiz,
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Stiebler in Düsseldorf
g e g e n
Herrn Dr. Hermann Kruse,
Eichendorffstraße 47,24223 Raisdorf,
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Maul in Düsseldorf -
wegen Unterlassung
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1999 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Neiseke, die Richterin am Landgericht
Hesper und den Richter Gmelin
für R e c h
t erkannt:
- Der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Antragstellerin auferlegt.
- Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht der
Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt unter dem
Markennamen NutraSweet den Süßstoff Aspartam. Der
Süßstoff Aspartam wurde am 13. Juni 1990 gemäß der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassen. Die Senatskommission zur
Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln der
Deutschen Forschungsgemeinschaft hat Aspartam untersucht und im Februar 1997
für unbdenklich befunden. Da im Rahmen des Stoffwechsels jedoch
Phenylalanin entsteht, verlangte die Kommission einen Warnhinweis für
Phenylketonuriker. Die amerikanische Nahrungs- und Arzneimittelbehörde FDA
hat Aspartam 1981 als nicht karzinogen eingestuft. Diese Ansicht wird jedoch
nicht von allen Wissenschaftlern geteilt. Im November 1996 wurde von Olney et
al. eine Forschungsstudie veröffentlicht. Olney äußerte den
Verdacht, es gebe einen Zusammenhang zwischen dem Verbrauch von Aspartam und
dem Anstieg der Hirntumorrate. Der Artikel wurde vom Journal of Neuropathology
and Experimental Neurology angenommen (Journal of Neuropathologie and
Experimental Neurology 55, no. 11, 1115-1123). Die FDA setzte sich mit der
Studie auseinander, blieb aber bei ihrer ursprünglichen Entscheidung.
Toxikologische Untersuchungen wurden bei Ratten und Mäusen
durchgeführt. Der wissenschaftliche Ausschuß für Lebensmittel
der Europäischen Kommission kam nach der Auswertung des wissenschaftlichen
Materials im Juni 1997 zu dem Schluß, daß das vorliegende Material
den behaupteten Anstieg der Hirntumorrate nicht belege. Dieser Ansicht ist auch
Prof. Dr. med. Trefs von der Universität Tübingen. Im Gegensatz dazu
teilt der Toxikologe Prof. Dr. Schweinsberg vom Hygine-Institut der
Universität Tübingen aufgrund des vorliegenden Materials die Meinung
von Olney, Aspartam könne einen Beitrag zur Krebsentstehung leisten oder
sogar selbst krebsauslösend wirken. In einer von Walton u.a. vom
Northeastern Ohio Universities College of Medicine durchgeführten
Doppelblind-Studie mit 13 Probanden wurde ein Zusammenhang zwischen dem
Verbrauch von Aspartam und Befindlichkeitsstörungen, wie Kopfschmerzen
festgestellt. Diese Ansicht teilt aufgrund einer Auswertung weiterer
Untersuchungen auch Prof. Dr. Schweinsberg. Danach treten bereits bei einer
Gabe von 30 mg pro kg Körpergewicht signifikant häufiger
Kopfschmerzen auf. Zu einem anderen Ergebnis kam hingegen S. Schiffman von der
Duke University Medical School aufgrund einer Doppelblindstudie mit 40
Probanden. Im Rahmen dieser Studie konnte kein Zusammenhang festgestellt
werden. Die EU hat den sogenanntn ADI-Wert auf 0-40 mg pro kg
Körpergewicht festglegt. Seit 1976 wurden insgsamt mindestens 166 Studien
zu Aspartam veröffentlicht, von denen 83 Aspartam als aus
unterschiedlichen Gründen nicht unproblematisch einstufen.
Der
Antragsgegner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für
Toxikologie der Universität Kiel. Am 18.05.1999 brachte das ZDF im Rahmen
der Sendung "Mittagsmagazin" einen Beitrag zum Thema Lebensmittelzusatzstoffe.
Die Antragstellerin hat ein Video von dieser Sendung vorgelegt. Zu Beginn der
Sendung wurde gesagt, daß die EU fast 300 Lebensmittelzusatzstoffe
erlaubt, obwohl nach Ansicht einer Verbraucherzentrale viele dieser Stoffe
keineswegs unbedenklich seien. Befragte Verbraucher gaben an, von den Hinweisen
auf den Lebensmittelverpackungen überfordert zu sein und sich ausgeliefert
zu fühlen. Nach dieser Einführung folgte das nachstehend
wiedergegebene Interview mit dem Antragsgegner.
Mittagsmagazin-Service vom
18.05.1999
Gespräch mit Hermann Kruse, Universität
Kiel
(Sendemitschnitt TC 13.44.10-13.47.41.)
Conrad: Dr. Hermann Kruse ist
Lebensmittelexperte und Toxikologe der Universität Kiel, Guten Tag
dorthin, Herr Kruse. Herr Dr. Kruse, wenn ich mir meinen Yoghurt-Becher begucke
und sehe dort jede Menge E-Nummern, sollte ich den dann gleich wieder
wegstellen?
Kruse: Das müssen sie nicht tun,
aber sie sollten als Verbraucher eben informiert sein, um welche Zusatzstoffe
es sich handelt, und ob da vielleicht einige Zusatzstoffe darin enthalten sind,
die toxikologisch bedenklich sind. Darüber bedarf es eben einer gewissen
Aufklärung. Also nicht wegstellen, sondern sich lieber aufklären
lassen.
Conrad: Ja und woher weiß ich
denn nun, welche Zusatzstoffe schädlich sind? Können sie uns da ein
paar nennen, die da gerne vorkommen?
Kruse: Aus der Sicht des Toxikologen
gibt es bestimmte Gruppen, die bedenklich sind. Dazu zählen die von
ihnen vorhin schon genannten Antioxydanzien, es sind die
Süßstoffe, es sind vor allen Dingen die Farbstoffe, die hier im
Vordergrund stehen. Und für diese Stoffe muß eben eine
toxikologische Abwägung stattfinden. Es muß eine Zulassung dieser
Stoffe stattfinden, und man muß eben auch wissen, was ein Zuviel an
diesen Farbstoffen bedeutet, daß es eben dann zu
Befindlichkeitsstörungen kommen kann, wenn zuviel von diesen Stoffen
aufgenommen wird, oder daß es auch dann und das ist eben das
besondere Problem zu allergischen Reaktionen bei Betroffenen kommen
kann.
Conrad: Die Farbstoffe, die sind
vielleicht nicht so wichtig, oder da achtet man auch nicht so sehr drauf, aber
viele versuchen, sich was Gutes zu tun, indem sie z.B. keinen Zucker verwenden,
sondern sogenannte Zuckerersatzstoffe, sie haben den Süßstoff eben
schon erwähnt. Ist das aus ihrer Sicht problematisch?
Kruse: Ja, da gibt es einen
Süßstoff dabei, den wir aus toxikologischer Sicht für
bedenklich halten, das ist das Aspertam. Bei dem Aspertam besteht ein Verdacht,
daß das Aspertam zum Krebsgeschehen einen Beitrag leistet. Es ist selbst
nicht krebserzeugend damit es keine Mißverständnisse gibt
aber einen gewissen Beitrag leisten kann. Und daß es eben auch zu
Befindlichkeitsstörungen bei zuviel kommt, beispielsweise
übermäßige Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Beschwerden im
Nackenbereich usw. Wir fassen das auch zusammen unter dem Begriff das
China-Restaurant-Syndrom. Das ist also ganz typisch beobachtet worden bei einem
Glutamat-Zusatz das ist übrigens ein Geschmacksverstärker, der
auch in Anwendung ist dort ist das eben beobachtet worden, und insofern
ist das Aspertam immer noch in Verdacht, auch nicht ganz unbedenklich zu sein
als Süßstoff.
Conrad: Also, Hände weg davon.
Noch ein anderes Thema: Ob jetzt Bolognese aus der Tüte oder Pizza aus der
Tiefkühltruhe, wie beurteilen sie denn Fertigprodukte, die ja für die
Hausfrau wunderbar praktisch sind?
Kruse: Da möchte ich zwei
Problemkreise ansprechen. Das erste ist, daß bei solchen Fertiggerichten
nicht unbedingt alle Zusatzstoffe deklariert sein müssen. Es handelt sich
um Fertiggerichte, um Mixturen, die nicht unbedingt einer Deklarationspflicht
unterliegen. Hinzukommt, daß eben bei solchen Fertiggerichten ein Mix von
Zusatzstoffen eine Rolle spielen kann, und gerade die Kombinationswirkung
derartiger Zusatzstoffe ist vielleicht das besonderer Problem, wovon auch
gerade Allergiker betroffen sind. D.h. Allergiker müssen besonders gut
aufgklärt werden, und da langt es eben nicht, daß man vielleicht nur
gruppenweise Stoffe benennt, sondern da müssen Einzelstoffe ganz konkret
benannt werden, damit der Allergiker sich da vor unliebsamen Reaktionen
die sie auch schon ansprachen schützen kann.
Conrad: Das waren ja jede Menge
wertvoller Hinweise und Ratschläge. Dr. Hermann Kruse war das,
Lebensmittelexperte und Toxikologe von der Universität Kiel.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, bei den
Äußerungen des Antragsgegners über Aspertam handele es sich
nicht um Werturteile, sondern um erweislich falsche Tatsachenbehauptungen.
Zumindest aber hätte der Antragsgegner bei seinen Äußerungen
hinzufügen müssen, daß sein Verdacht von den
Zulassungsbehörden nicht geteilt werde.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegener bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00
DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu untersagen
wörtlich oder sinngmäß zu
behaupten und/oder zu verbreiten:
Ja, da gibt es einen
Süßsoffe dabei, den wir (ich) aus toxikologischer Sicht für
bedenklich halten, das ist das Aspertam. Bei dem Aspertam besteht ein Verdacht,
daß das Aspertam zum Krebsgeschehen einen Beitrag leistet. Es ist selbst
nicht krebserzeugend damit es keine Mißverständnisse gibt
aber einen gewissen Beitrag leisten kann.
ohne darauf hinzuweisen, daß anerkannte
Institutionen und europäische Zulassungsbehörden diesen Verdacht
nicht bestätigt haben.
Und daß es eben
auch zu Befindlichkeitsstörungen bei zuviel kommt, beispielsweise
übermäßige Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Beschwerden im
Nackenbereich usw.
Ohne darauf hinzuweisen, daß ein Zuviel
nur gegeben ist, soweit der ADI-Wert von 40 mg Aspartam pro kg
Körpergewicht pro Tag überschritten ist.
Wir fassen das auch
zusammen unter dem Begriff das China-Restaurant-Syndrom. Das ist also ganz
typisch beobachtet worden bei einem Glutamat-Zusatz das ist
übrigens ein Geschmacksverstärker, der auch in Anwendung ist
dort ist das eben beobachtet worden, und insofern ist das Aspertam immer noch
im Verdacht, auch nicht ganz unbedenklich zu sein als
Süßstoff.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im
übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und
Video Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist
unbegründet.
Der Antragstllerin steht ein
Unterlassungsanspruch nicht zu. Für einen Anspruch aus § 824 Abs.1
BGB ist Voraussetzung, daß die Unwahrheit der behaupteten Tatsache
feststeht. Daran fehlt es vorliegend. Auch ein Anspruch wegen Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht der Antragstellerin
nicht zu. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein unmittelbarer,
betriebsbezogener Eingriff vorliegt. Der Eingriff ist jedenfalls nicht
rechtswidrig. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
ist ein Rahmenrecht. Die Rechtswidrigkeit ist daher nicht indiziert, sondern im
Rahmen einer umfassenden Güterabwägung positiv festzustellen.
Selbiges gilt auch für einen Anspruch aus Verletzung des allgemeinen
Firmenpersönlichkeitsrechts. Im vorliegenden Fall verdient das Recht des
Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5
Abs.1 Satz 1 GG den Vorzug, daher fehlt es an der Rechtswidrigkeit.
Bei der Beurteilung der vom Antragsteller
beanstandeten Äußerungen ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen: Meinungsäußerungen, die als Beiträge zum geistigen
Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden
Frage abgegeben werden, genießen gemäß Art.5 Abs.1 Satz 1 GG
stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung
privater Interessen dienen (Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 2013 und NJW
1991, 95, 96).
Bei ihnen spricht die Vermutung für die
Zulässigkeit der freien Rede, die auch nicht auf spontane, mündliche
Äußerungen beschränkt ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1994,
1779, 1780 und NJW 1993, 1845, 1846). Dabei fallen auch scharf und
übersteigerte Äußerungen grundsätzlich in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG, ohne daß es darauf ankommt, ob
sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos,
emotional oder rational sind (Bundesverfassungs-gericht NJW 1993, 1845 und NJW
1992, 1439, 1440). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung (Diffamierung) der
Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als
Schmähung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
zurückzustehen (Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 1439, 1441 und NJW
1991, 95, 96).
Für Tatsachenbehauptungen gilt
demgegenüber die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede
nur eingeschränkt. Der Schutz der Meinungsfreiheit für
Tatsachenbehauptungen endet dort, wo letztgenannte zu der verfassungsrechtlich
vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so daß
erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz des
Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG umfaßt werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1992,
1439, 1440). Gleiches gilt für unrichtige Zitate (Bundesverfassungsgericht
NJW 1980, 2072, 2073).
Allerdings dürfen die Anforderungen an die
Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der
Meinungsfreiheit leidet (Bundesverfassungsge-richt NJW 1992, 1439, 1440, BGH,
NJW 1998, 3047, 3049).
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung
oder als Meinungsäußerung einzuordnen ist, beurteilt sich danach, ob
ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist oder als etwas
Geschehenes grundsätzlich dem Beweise offen steht (BGH NJW 1996, 1131,
1133). Dabei können Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander
verbunden sein. In solchen Fällen ist entscheidend, ob der
tatsächliche Gehalt einer Äußerung hinreichend faßbar
ist, ob bei dem Adressaten die Vorstellung von konkreten, in der Wertung
eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird dann ist eine
Tatsachenbehauptung anzunehmen oder so substanzarm ist, daß er
gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt mit der Folge,
daß die Äußerungen in entscheidender Weise durch die Elemente
der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens ge-prägt sind
dann liegt eine Meinungsäußerung vor (BGH NJW 1996, 1131,
1133).
Bei der Äußerung des Antragsgegners
im Hinblick auf einen Beitrag des Aspartam zum Krebsgeschehen handelt es sich
um eine Verbindung von Werturteil und Tatsachenbehauptung. Die Formulierung
Ja, da gibt es einen Süßstoff dabei, den wir aus
toxikologischer Sicht für bedenklich halten ist ganz durch das
Element der Stellungnahme geprägt. Der Antragsgegner bringt damit
erkennbar nur zum Ausdruck, daß es eine Gruppe von Toxikologen gibt, die
Aspartam für bedenklich halten. Dies ist eine rein subjektive Wertung.
Soweit der Antragsgegner weiter ausführt,
Bei dem Aspartam
besteht ein Verdacht, daß das Aspartam zum Krebsgeschehen einen Beitrag
leistet. Es ist selbst nicht krebserzeugend damit es keine
Mißverständnisse gibt aber einen gwissen Beitrag leisten
kann.
so besteht der Tatsachenkern dieser Aussage
nur in der Behauptung, daß es einen solchen Verdacht gäbe. Ein
solcher Verdacht besteht aber, solange weder bewiesen noch widerlegt ist, ob
Aspartam einen Beitrag zum Krebsgeschehen leistet.
Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob der Verdacht, Aspartam leiste einen Beitrag zum Krebsgeschehen,
streng naturwissenschaftlich betrachtet, überhaupt
falsifiziert werden kann. Die Aussage, Aspartam sei nicht selbst
krebserzeugend, könne aber einen Beitrag leisten, kann nur so verstanden
werden, daß Aspartam in Wechselwirkung mit anderen Stoffen
möglicherweise krebserzeugend ist. Bei der unübersehbaren Vielzahl
von Stoffen, mit denen Aspartam wechselwirken könnte, erscheint eine
vollständige Untersuchung kaum möglich. Im übrigen ist die
vollständige Ausräumung eines Verdachts durch empirische Versuche
bereits denkgesetzlich überhaupt nicht möglich. Sie erlauben immer
nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil, eine absolut sichere Aussage für den
Einzelfall erlauben sie nicht. Dementsprechend stellen auch die von der
Antragstellerin zitierten Studien wie beispielsweise die des Prof. Trefz
nur fest, es gebe keinen Anhalt dafür, daß Aspartam
krebserzeugend sei. Kein Anhalt bedeutet, daß bisher noch nichts gefunden
wurde, was den Verdacht bestätigt, nicht jedoch, der Verdacht sei
widerlegt.
Zwar wird für den Beweis der Unwahrheit
einer Tatsache keine absolute, naturwissenschaftliche Gewißheit verlangt
(Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl, § 286 Rz 19), der Antragsgegner kann
sich jedoch auch auf wissenschaftliche Untersuchungen stützen. Neben der
Untersuchung von Olney, die immerhin von einer renommierten Fachzeitschrift
angenommen wurde und die auch die FDA und der wissenschaftliche Ausschuß
für Lebensmittel der Europäischen Kommission für ausreichend
bedeutend hielten, um sich mit ihr auseinanderzusetzen, gibt es noch zahlreiche
weitere Untersuchungen. Dabei kommen 83 Untersuchungen zu dem Ergebnis,
Aspartam sei, teilweise allerdings aus anderen Gründen, nicht
unproblematisch. Das Gericht kann den wissenschaftlichen Gehalt dieser
Untersuchungen im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen. Die
Stellungnahmen von Gesundheitsämtern sind nicht geeignet, diese Studien
zur Überzeugung des Gerichts zu widerlegen. Auch Gesundheitsämter
können irren. So hat das englische Gesundheitsamt die Übertragbarkeit
von BSE auf den Menschen lange, aber zu Unrecht, in Abrede gestellt. Auch durch
die Zulassung eines Stoffs ist seine Unbedenklichkeit noch nicht bewiesen. Das
Gericht vermag daher nicht festzustellen, Aspartam sei erwiesenermaßen
unbedenklich. Ist aber nicht erwiesen, daß Aspartam unbedenklich ist,
dann ist der Verdacht Aspartam könne einen Beitrag zum Krebsgeschehen
leisten, auch nicht widerlegt. Die Aussage des Antragsgegners fällt
folglich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG.
Im Rahmen der Güterabwägung ist zu
berücksichtigen, daß ein berechtigtes, erhebliches Interesse der
Öffentlichkeit an dem Thema "Zusatzstoffe in Lebensmitteln" besteht. Der
Verbraucher ist durch die Hinweise auf den Lebensmittelverpackungen
überfordert und fühlt sich den Herstellern und den
Zulassungsbehörden ausgeliefert. Ihm bleibt nur, aus einer diffusen Angst
heraus auf diese Lebensmittel zu verzichten, oder den Zulassungsbehörden
blind zu vertrauen. Die köperliche Unversehrtheit ist ein Rechtsgut von
überragender Bedeutung. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes
muß daher gewährleistet werden, daß sich Wissenschafler
kritisch mit den Entscheidungen der staatlichen Gesundheitsbehörden
auseinandersetzen können. Auch diesbezüglich sei wieder auf das
Beispiel BSE verwiesen.
Der Antagsgegner mußte auch nicht
hinzufügen, daß anerkannte Institutionen und europäische
Zulassungsbehörden diesen Verdacht nicht bestätigt haben. Die
Grundsätze, die für eine kritische Berichterstattung in einer Zeitung
gelten, sind auf den vorliegenden Fall und den Antragsgegner nicht
übertragbar. Die Aussage erfolgte im Rahmen einer Fernsehsendung, die
gerade nicht vom Antragsgegner selbst moderiert wurde, sondern in der er in
seiner Eigenschaft als kritischer Toxikologe zu Wort kam. Zu Bginn der Sendung
wurde gesagt, daß die EU fast 300 Lebensmittelzusatzstoffe erlaubt,
obwohl nach Ansicht einer Verbraucherzentrale viele dieser Stoffe keineswegs
unbedenklich seien. Der Zuschauer wußte folglich, daß die in der
Sendung behandelten Lebensmittelzusatzsotffe von der EU zugelassen sind. Auch
ein kritischer Verbraucher wird wohl kaum annehmen, die EU ließe Stoffe
zu, obwohl die Zulassungsbehörden den Verdacht teilen, daß diese
Stoffe einen Beitrag zur Krebsentstehung leisten. Für den Zuschauer war
daher ohnehin klar, daß der Verdacht des Antragsgegners von den
europäischen Zulassungsbehörden nicht geteilt wird. Es war die
erklärte Zielsetzung der Sendung, sich kritisch mit der Zulassungspraxis
der EU auseinanderzusetzen. Das Interview mit dem Antragsgegner darf nicht
isoliert bewertet werde, sondern die Sendung ist als Ganzes zu sehen. Ein
Hinweis des Antragsgegners war daher unnötig.
Auch die Aussage des
Antragsgegners
daß es eben auch zu
Befindlichkeitsstörungen bei zuviel kommt, beispielsweise
übermäßige Kopfschmerzen, Schwindelgfühle, Beschwerden im
Nackenbereich usw."
ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die
Aussage muß im Zusammnhang gewertet werden. Die Antragstellerin verkennt,
daß die Äußerung des Antragsgegners
Wir fassen das auch zusammen unter dem Begriff das
China-Restaurant-Syndrom. Das ist also ganz typisch beobachtet worden bei einem
Glutamat-Zusatz das ist übrigens ein Geschmacksverstärker, der
auch in Anwendung ist dort ist das eben beobachtet worden, und insofern
ist das Aspartam immer noch im Verdacht, auch nicht ganz unbedenklich zu sein
als Süßstoff.
keine eigenständige dritte Aussage
darstellt. Der Antragsgegner nennt den Glutamat-Zusatz als weiteres Beispiel
eines Stoffs, der in Verdacht steht, Befindlichkeitsstörungen zu
verursachen. Dieser Glutamat-Zusatz wird anscheinend vor allem in
Chinarestaurants als Geschmacksverstärker verwendet. Der Antragsgegner
bringt folglich nur zum Ausdruck,daß Aspartam ebenso wie dieser
Glutamat-Zusatz, nach dem das China-Restaurant-Syndrom benannt ist
Befindlichkeitsstörungen, auslöst. Im Hinblick auf Aspartam
schränkt er seine Aussage sogar noch ein, denn der letzte Satzteil
...und insofern ist das Aspartam immer noch im Verdacht, auch nicht ganz
unbedenklich zu sein als Süßstoff. bezieht sich gerade auf die
zuvor erwähnten Befindlichkeitsstörungen.
Der Antragsgegner
behauptet folglich nicht, es sei bewiesen, daß Aspartam
Befindlichkeitsstörungen auslöse, sondern daß insoweit ein
Verdacht bestünde. Daß solcher Verdacht widerlegt ist, vermag das
Gericht in Anbetracht des von den Parteien vorgelegten, divergierenden
Materials dessen wissenschaftlichen Gehalt es im vorliegenden Verfahren
nicht überprüfen kann nicht feszustellen. Auch die
Güterabwägung kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Der von der Antragstellerin geforderte Hinweis, daß ein Zuviel nur
gegeben ist, soweit der ADI-Wert von 40 mg Aspartam pro kg Körpergewicht
pro Tag überschritten ist, er-scheint völlig ungeeignet. Mit dieser
Mengenangabe vermag der Verbraucher überhaupt nichts anzufangen. Er
weiß nicht, ob dies eine große oder eine kleine Menge ist. Da es
sich um eine Angabe in mg handelt, wird er wahrscheinlich sogar fälschlich
meinen, es genüge eine gringe Menge eines mit Aspartam gesüßten
Lebensmittels. Ein solcher Hinweis wäre daher gerade aus Sicht der
Antragstellerin kontraproduktiv. Das Verlangen der Antragstellerin ist schon
von daher nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin mit diesem Hinweis
ihre Meinung zum Ausdruck bringen wollte, der Antragsgegner hätte darauf
hinweisen müssen, daß nach der von Walton u.a. und Prof. Dr.
Schweinsberg nicht geteilten Ansicht der Zulassungsbehörden der
normale Konsum von Aspartam unbedenklich ist, wird insofern auf die obigen
Ausführungen zu einer Hinweispflicht bezüglich des Krebsverdachts
verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
§§ 708 Nr. 6, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 DM
fesgestzt.
Neiseke Hesper Gmelin