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08.04.2003   Heise
Staatsanwaltschaft kritisiert "Spitzel-SMS" der Polizei

Strafverfolger schicken Verdächtigen verstärkt geheime Kurzmitteilungen aufs Handy, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden und Bewegungsprofile zu erstellen. Sie umgehen mit der Masche Auflagen der Strafprozessordnung (StPO), die eine Peilung nur zum Aufspüren von Schwerverbrechern vorsieht. Dies berichtet der Spiegel in seiner aktuellen Ausgabe. Demnach werden durch den kreativen Einsatz der jungen Fahndungstechnik die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung weiter aufgeweicht. Wachsame Richter würden bereits beklagen, dass der Einsatz der "Spitzel-SMS" zum Lieblingsspielzug von Dorfpolizisten avanciert sei. Sogar Staatsanwälte hätten Bedenken gegen die Schnüffelei rund ums Handy. Datenschützer zeigen sich alarmiert.

Standortkennungen abfragen und heimlich Bewegungsprofile von Mobiltelefon-Nutzern erstellen darf die Polizei nur bei begründeten Verdachtsmomenten gegen Täter oder Beihelfer in Fällen wie Hochverrat, dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder Verstößen gegen die öffentliche Ordnung. Die Ermittler können in solchen Angelegenheiten selbst dann etwa eine Ortung einleiten, wenn ein Handybesitzer sein Funktelefon im "Stand by"-Betrieb hat. Dies regelt der Paragraph 100 a der StPO. Sein Straftatenkatalog wurde in den vergangenen Jahren zwar ständig erweitert. Er ist aber enger gefasst als die nach dem 11. September in die Strafprozessordnung aufgenommenen Paragraphen 100 g und h. Sie erlauben die Abfrage von Standortkennungen nur, wenn der Nutzer gerade tatsächlich telefoniert.

Die Ermittler senden dazu "stille" SMS an Verdächtige. Die geheimen Kurzmitteilungen werden von den anvisierten Handys nicht als Nachricht registriert. Sie erzeugen jedoch Verbindungsdaten beim Mobilfunkprovider, die sich die Polizei mit der vom Gesetz angemahnten Unverzüglichkeit abholen und so eine in Stadtgebieten auf etwa 50 Meter genaue Funkzellen-Peilung vornehmen kann. Mit dem Hinweis auf "Gefahr im Verzug" müssen die Beamten nicht mal einen Richter einschalten.

Zum Einsatz kommen Werkzeuge wie der SMS Blaster oder vergleichbare Shareware, die den Massenversand von Kurznachrichten vom PC aus ermöglichen. Die bei den Strafverfolgern beliebte Funktion solcher Applikationen ist "Stealth Ping": Damit lässt sich per SMS bei einem Handy anklopfen und prüfen, ob es eingeschaltet oder für Roaming bereit ist. Für die Polizei geht es jedoch nur darum, sich die von 100 g und h geforderten aktiven Nutzungsdaten selbst zu schaffen, die im zweiten Schritt dann beim Netzbetreiber über Standardschnittstellen blitzschnell abgefragt werden.

"Rechtliche Bedenken" gegen die zunehmende Schnüffelei rund ums Handy hat selbst der Stuttgarter Oberstaatsanwalt angemeldet. In einem Brief an den Generalstaatsanwalt weist sie darauf hin, dass die stillen SMS nur im Rahmen von Ermittlungen gemäß 100 a StPO gestattet seien. "Wir haben die Polizisten angewiesen, entsprechend zu verfahren", bestätigt Eckhard Maak, Sprecher der Behörde, die neue Linie gegenüber heise online. (Stefan Krempl)/ (tol/c't)



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