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Klage
wegen Völkermord und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im
Rahmen des Pharma-Geschäfts mit der Krankheit und des
kürzlich gegen den Irak geführten Kriegs begangen wurden
Beschuldigungen
Die Beschuldigungen in dieser
Klage beziehen sich auf zwei Hauptbereiche:
-
Verbrechen, die durch das
Pharma-Geschäft mit der Krankheit begangen worden sind,
einschließlich das Verbrechen des Völkermords sowie andere
Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
-
Verbrechen, die sich auf den Krieg im
Jahr 2003 gegen den Irak und die internationale Eskalation hin zu einem
Weltkrieg beziehen, einschließlich Kriegsverbrechen und Verbrechen der
Aggression sowie weitere Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Diese beiden
Verbrechensbereiche stehen direkt miteinander in Zusammenhang, weil sie im
Namen und Interesse ein und derselben Unternehmensinvestitionsgruppen und ihrer
politischen Handlanger begangen wurden. Die Angeklagten werden der schwersten
Verbrechen beschuldigt, die gegen die gesamte Menschheit begangen wurden, und
unterliegen daher der internationalen Strafverfolgung.
1. Verbrechen, die in
Verbindung mit dem "Pharma-Geschäft mit der Krankheit" begangen wurden
1.1. Das Verbrechen des
Völkermords
Die Angeklagten haben sich des
Verbrechens des Völkermords schuldig gemacht, für das sie
gemäß Artikel 6 des ICC-Statuts strafrechtlich verantwortlich sind.
Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die
folgenden spezifischen Verbrechen:
1.1.1. Völkermord durch
Tötung (Artikel 6a) 1.1.2. Völkermord durch Verursachung von
schwerem körperlichen oder seelischem Schaden (Artikel 6b) 1.2.3.
Völkermord durch vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die
geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen (Artikel 6c)
1.2. Verbrechen gegen die
Menschlichkeit
Die Angeklagten haben sich des
Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht, für das sie
gemäß Artikel 7 des ICC-Statuts strafrechtlich verantwortlich sind.
Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die
folgenden spezifischen Verbrechen:
1.2.1. Verbrechen gegen die
Menschlichkeit in Form von vorsätzlicher Tötung (Artikel
7a) 1.2.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Ausrottung
(Artikel 7b) 1.2.3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von
Versklavung (Artikel 7c) 1.2.4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form
von schwer wiegender Beraubung der körperlichen Freiheit (Artikel
7e) 1.2.5. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von anderen
unmenschlichen Handlungen (Artikel 7k)
Zusammenfassung der
Begründung der Beschuldigungen in Bezug auf die Verbrechen, die mit dem
"Pharma-Geschäft mit der Krankheit" verbunden sind (Beschuldigungen 1.1. -
1.2.)
- Die Angeklagten erhalten bewusst und systematisch
Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich Bluthochdruck,
Herzschwäche, diabetische Komplikationen und andere Krankheiten
Krebs, Infektionskrankheiten einschließlich AIDS
Osteoporose und viele andere der heutzutage am weitesten verbreiteten
Krankheiten aufrecht, die anerkanntermaßen weitgehend mit
natürlichen Mitteln verhindert werden könnten. Die Angeklagten haben
absichtlich das unnötige Leiden und den vorzeitigen Tod von Abermillionen
Menschen verursacht.
- Die Angeklagten verhindern systematisch und
vorsätzlich die Ausmerzung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs und
anderen Krankheiten, indem sie die Verbreitung lebensrettender Informationen
über die gesundheitlichen Vorteile natürlicher, nicht patentierbarer
Therapien behindern und blockieren. Dadurch haben die Angeklagten absichtlich
weiteres unnötiges Leiden und den vorzeitigen Tod von Abermillionen
Menschen verursacht.
- Die Angeklagten verbreiten bewusst und systematisch
existierende Krankheiten und schaffen neue Krankheiten, indem sie
pharmazeutische Mittel herstellen und vertreiben, die kurzfristig die Symptome
lindern, aber gleichzeitig bekannte und schädliche Langzeitnebenwirkungen
besitzen. Dadurch haben die Angeklagten absichtlich weiteres unnötiges
Leiden und den vorzeitigen Tod von Abermillionen Menschen verursacht.
Detaillierte Ausführungen
folgen im Abschnitt über die Beweisführung.
2. Spezifische Verbrechen,
die in Verbindung mit dem Krieg gegen den Irak und der gegenwärtigen
internationalen Krise begangen wurden
2.1. Das Verbrechen des
Völkermords
Die Angeklagten haben sich des
Verbrechens des Völkermords schuldig gemacht, für das sie
gemäß Artikel 6 des ICC-Statuts strafrechtlich verantwortlich sind.
Im Sinne dieses Statuts bedeutet Völkermord jede der folgenden
Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische,
rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu
zerstören. Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt
zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:
2.1.1. Völkermord durch Tötung
(Artikel 6a) 2.1.2. Völkermord durch Verursachung von schwerem
körperlichem oder seelischem Schaden (Artikel 6b) 2.1.3.
Völkermord durch die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen,
die geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen (Artikel 6c)
2.2. Verbrechen gegen die
Menschlichkeit
Im Sinne von Artikel 7 des
Römischen Statuts bedeutet Verbrechen gegen die Menschlichkeit
jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines großangelegten oder
systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung in Kenntnis des
Angriffs begangen wird. Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf
beschränkt zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:
2.2.1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
in Form von vorsätzlicher Tötung (Artikel 7a) 2.2.2. Verbrechen
gegen die Menschlichkeit in Form von Ausrottung (Artikel 7b) 2.2.3.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Versklavung (Artikel
7c) 2.2.4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Vertreibung
oder zwangsweiser Überführung der Bevölkerung (Artikel
7d) 2.2.5. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Freiheitsentzug
oder sonstiger schwer wiegender Beraubung der körperlichen Freiheit
(Artikel 7e) 2.2.6. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von anderen
unmenschlichen Handlungen (Artikel 7k) ähnlicher Art, mit denen
vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen
Gesundheit verursacht werden.
2.3.
Kriegsverbrechen
Im Sinne von Artikel 8 des
Römischen Statuts bedeutet Kriegsverbrechen einen schwer
wiegenden Verstoß gegen die Genfer Konvention vom 12. August 1949 (Genfer
Konvention hinsichtlich der Behandlung von Kriegsgefangenen, Genfer Konvention
zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten). Daher umfasst der Begriff
Kriegsverbrechen im Sinne des Statuts, ohne darauf beschränkt
zu sein:
2.3.1. Kriegsverbrechen in Form von
vorsätzlicher Tötung (Artikel 8(2)(a)(i)) 2.3.2. Kriegsverbrechen
in Form von Folterung (Artikel 8(2)(a)(ii)-1) 2.3.3. Kriegsverbrechen in
Form von unmenschlicher Behandlung (Artikel 8(2)(a)(ii)-2) 2.3.4.
Kriegsverbrechen in Form von biologischen Versuchen (Artikel
8(2)(a)(ii)-3) 2.3.5. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher
Verursachung großer Leiden (Artikel 8(2)(a)(iii)) 2.3.6.
Kriegsverbrechen in Form von Zerstörung und Aneignung von Eigentum
(Artikel 8(2)(a)(iv)) 2.3.7. Kriegsverbrechen in Form von
vorsätzlichem Entzug des Rechts auf ein faires und ordentliches
Gerichtsverfahren (Artikel 8(2)(a)(vi)) 2.3.8. Kriegsverbrechen in Form von
rechtswidriger Verschleppung oder Verschickung (Artikel
8(2)(a)(vii)-1) 2.3.9. Kriegsverbrechen in Form von rechtswidriger
Gefangenhaltung (Artikel 8(2)(a)(vii)-2) 2.3.10. Kriegsverbrechen in Form
von Geiselnahme (Artikel 8(2)(a)(viii)) 2.3.11. Kriegsverbrechen in Form von
vorsätzlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung (Artikel
8(2)(b)(i)) 2.3.12. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichen
Angriffen auf zivile Objekte (Artikel 8(2)(b)(ii)) 2.3.13.
Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichen Angriffen mit
unverhältnismäßigen Verlusten von Menschenleben, der
unverhältnismäßigen Verwundung von Zivilpersonen oder der
unverhältnismäßigen Beschädigung ziviler Objekte
(Artikel 8(2)(b)(iv)) 2.3.14. Kriegsverbrechen in Form von Angriffen auf
unverteidigte Orte (Artikel 8(2)(b)(v)) 2.3.15. Kriegsverbrechen in Form von
Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen
Kombattanten (Artikel 8(2)(b)(vi)) 2.3.16. Kriegsverbrechen in Form von
Verstümmelung (Artikel 8(2)(b)(x)-1) 2.3.17. Kriegsverbrechen in Form
von Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Eigentums (Artikel
8(2)(b)(xiii)) 2.3.18. Kriegsverbrechen in Form von Aufhebung der Rechte und
Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei (Artikel
8(2)(b)(xiv)) 2.3.19. Kriegsverbrechen in Form von Verwendung von Gift oder
vergifteten Waffen (Artikel 8(2)(b)(xvii)) 2.3.20. Kriegsverbrechen in
Form von Verwendung von verbotenen Geschossen (Artikel
8(2)(b)(xix)) 2.3.21. Kriegsverbrechen in Form von Beeinträchtigung der
persönlichen Würde (Artikel 8(2)(b)(xxi)) 2.3.22.
Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Aushungerung als Methode der
Kriegsführung (Artikel 8(2)(b)(xxv)) 2.3.23. Kriegsverbrechen in
Form von vorsätzlicher Tötung (Artikel 8(2)(c)(i)-1) 2.3.24.
Kriegsverbrechen in Form von grausamer Behandlung (Artikel
8(2)(c)(i)-3)
Zusammenfassung der
Begründung der Beschuldigungen in Bezug auf die Verbrechen, die mit dem
Angriffskrieg gegen den Irak und der gegenwärtigen internationalen Krise
verbunden sind (Beschuldigungen 2.1.1 - 2.3.24)
- Die Angeklagten haben vorsätzlich ohne
internationales Mandat einen Angriffskrieg gegen den Irak begonnen.
- Die Angeklagten schüren vorsätzlich eine
internationale Krisensituation, einschließlich psychologischer und
militärischer Kriegsführung. Ziel dieser Eskalationsstrategie ist die
Schaffung eines globalen Notstands, der die Aufhebung von Bürgerrechten
weltweit ermöglicht einschließlich das Erlassen weit
reichender Protektionsgesetze. Der Angriffskrieg gegen den Irak unter dem
Vorwand des weltweiten Kampfs gegen den Terrorismus und des
Kreuzzugs gegen die Aufrüstung von Massenvernichtungswaffen ist Teil
dieser Strategie.
- Die Angeklagten haben während des Angriffskriegs
gegen das irakische Volk bewusst die Verbrechen des Völkermords, der
vorsätzlichen Tötung und der Verstümmelung begangen sowie andere
schwere körperliche und geistige Schäden verursacht.
- Die Angeklagten haben während und nach dem
Angriffskrieg vorsätzlich das Verbrechen der Zerstörung und
Beschlagnahme öffentlichen und privaten Eigentums begangen. Der Irak
verfügt über die zweitgrößten Ölvorkommen auf der
Erde, die nun zur persönlichen Bereicherung der Angeklagten
geplündert werden.
Detaillierte Ausführungen
folgen im Abschnitt über die Beweisführung.
Weiter: Historischer Präzedenzfall für diese
Klage
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