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    Dr. Rath
Im Namen der Menschen der Erde


Klage wegen Völkermord und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen des „ Pharma-Geschäfts mit der Krankheit“ und des kürzlich gegen den Irak geführten Kriegs begangen wurden

Beschuldigungen

Die Beschuldigungen in dieser Klage beziehen sich auf zwei Hauptbereiche:

  • Verbrechen, die durch das „Pharma-Geschäft mit der Krankheit“ begangen worden sind, einschließlich das Verbrechen des Völkermords sowie andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
  • Verbrechen, die sich auf den Krieg im Jahr 2003 gegen den Irak und die internationale Eskalation hin zu einem Weltkrieg beziehen, einschließlich Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression sowie weitere Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Diese beiden Verbrechensbereiche stehen direkt miteinander in Zusammenhang, weil sie im Namen und Interesse ein und derselben Unternehmensinvestitionsgruppen und ihrer politischen Handlanger begangen wurden. Die Angeklagten werden der schwersten Verbrechen beschuldigt, die gegen die gesamte Menschheit begangen wurden, und unterliegen daher der internationalen Strafverfolgung.

1. Verbrechen, die in Verbindung mit dem "Pharma-Geschäft mit der Krankheit" begangen wurden

1.1. Das Verbrechen des Völkermords

Die Angeklagten haben sich des Verbrechens des Völkermords schuldig gemacht, für das sie gemäß Artikel 6 des ICC-Statuts strafrechtlich verantwortlich sind. Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:

1.1.1. Völkermord durch Tötung (Artikel 6a)
1.1.2. Völkermord durch Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden (Artikel 6b)
1.2.3. Völkermord durch vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (Artikel 6c)

1.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Die Angeklagten haben sich des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht, für das sie gemäß Artikel 7 des ICC-Statuts strafrechtlich verantwortlich sind. Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:

1.2.1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von vorsätzlicher Tötung (Artikel 7a)
1.2.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Ausrottung (Artikel 7b)
1.2.3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Versklavung (Artikel 7c)
1.2.4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von schwer wiegender Beraubung der körperlichen Freiheit (Artikel 7e)
1.2.5. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von anderen unmenschlichen Handlungen (Artikel 7k)

Zusammenfassung der Begründung der Beschuldigungen in Bezug auf die Verbrechen, die mit dem "Pharma-Geschäft mit der Krankheit" verbunden sind (Beschuldigungen 1.1. - 1.2.)

  1. Die Angeklagten erhalten bewusst und systematisch Herz-Kreislauf-Erkrankungen – einschließlich Bluthochdruck, Herzschwäche, diabetische Komplikationen und andere Krankheiten – Krebs, Infektionskrankheiten – einschließlich AIDS – Osteoporose und viele andere der heutzutage am weitesten verbreiteten Krankheiten aufrecht, die anerkanntermaßen weitgehend mit natürlichen Mitteln verhindert werden könnten. Die Angeklagten haben absichtlich das unnötige Leiden und den vorzeitigen Tod von Abermillionen Menschen verursacht.
  2. Die Angeklagten verhindern systematisch und vorsätzlich die Ausmerzung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs und anderen Krankheiten, indem sie die Verbreitung lebensrettender Informationen über die gesundheitlichen Vorteile natürlicher, nicht patentierbarer Therapien behindern und blockieren. Dadurch haben die Angeklagten absichtlich weiteres unnötiges Leiden und den vorzeitigen Tod von Abermillionen Menschen verursacht.
  3. Die Angeklagten verbreiten bewusst und systematisch existierende Krankheiten und schaffen neue Krankheiten, indem sie pharmazeutische Mittel herstellen und vertreiben, die kurzfristig die Symptome lindern, aber gleichzeitig bekannte und schädliche Langzeitnebenwirkungen besitzen. Dadurch haben die Angeklagten absichtlich weiteres unnötiges Leiden und den vorzeitigen Tod von Abermillionen Menschen verursacht.

Detaillierte Ausführungen folgen im Abschnitt über die Beweisführung.

2. Spezifische Verbrechen, die in Verbindung mit dem Krieg gegen den Irak und der gegenwärtigen internationalen Krise begangen wurden

2.1. Das Verbrechen des Völkermords

Die Angeklagten haben sich des Verbrechens des Völkermords schuldig gemacht, für das sie gemäß Artikel 6 des ICC-Statuts strafrechtlich verantwortlich sind. Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Völkermord“ jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:

2.1.1. Völkermord durch Tötung (Artikel 6a)
2.1.2. Völkermord durch Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden (Artikel 6b)
2.1.3. Völkermord durch die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (Artikel 6c)

2.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Im Sinne von Artikel 7 des Römischen Statuts bedeutet „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines großangelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung in Kenntnis des Angriffs begangen wird. Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:

2.2.1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von vorsätzlicher Tötung (Artikel 7a)
2.2.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Ausrottung (Artikel 7b)
2.2.3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Versklavung (Artikel 7c)
2.2.4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Vertreibung
oder zwangsweiser Überführung der Bevölkerung (Artikel 7d)
2.2.5. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Freiheitsentzug
oder sonstiger schwer wiegender Beraubung der körperlichen Freiheit (Artikel 7e)
2.2.6. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von anderen unmenschlichen Handlungen (Artikel 7k) ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

2.3. Kriegsverbrechen

Im Sinne von Artikel 8 des Römischen Statuts bedeutet „Kriegsverbrechen“ einen schwer wiegenden Verstoß gegen die Genfer Konvention vom 12. August 1949 (Genfer Konvention hinsichtlich der Behandlung von Kriegsgefangenen, Genfer Konvention zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten). Daher umfasst der Begriff „Kriegsverbrechen“ im Sinne des Statuts, ohne darauf beschränkt zu sein:

2.3.1. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Tötung (Artikel 8(2)(a)(i))
2.3.2. Kriegsverbrechen in Form von Folterung (Artikel 8(2)(a)(ii)-1)
2.3.3. Kriegsverbrechen in Form von unmenschlicher Behandlung (Artikel 8(2)(a)(ii)-2)
2.3.4. Kriegsverbrechen in Form von biologischen Versuchen (Artikel 8(2)(a)(ii)-3)
2.3.5. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Verursachung großer Leiden
(Artikel 8(2)(a)(iii))
2.3.6. Kriegsverbrechen in Form von Zerstörung und Aneignung von Eigentum
(Artikel 8(2)(a)(iv))
2.3.7. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichem Entzug des Rechts auf ein faires und
ordentliches Gerichtsverfahren (Artikel 8(2)(a)(vi))
2.3.8. Kriegsverbrechen in Form von rechtswidriger Verschleppung oder Verschickung
(Artikel 8(2)(a)(vii)-1)
2.3.9. Kriegsverbrechen in Form von rechtswidriger Gefangenhaltung (Artikel 8(2)(a)(vii)-2)
2.3.10. Kriegsverbrechen in Form von Geiselnahme (Artikel 8(2)(a)(viii))
2.3.11. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung
(Artikel 8(2)(b)(i))
2.3.12. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichen Angriffen auf zivile Objekte
(Artikel 8(2)(b)(ii))
2.3.13. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichen Angriffen mit unverhältnismäßigen Verlusten von Menschenleben, der unverhältnismäßigen Verwundung von Zivilpersonen oder der
unverhältnismäßigen Beschädigung ziviler Objekte (Artikel 8(2)(b)(iv))
2.3.14. Kriegsverbrechen in Form von Angriffen auf unverteidigte Orte (Artikel 8(2)(b)(v))
2.3.15. Kriegsverbrechen in Form von Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (Artikel 8(2)(b)(vi))
2.3.16. Kriegsverbrechen in Form von Verstümmelung (Artikel 8(2)(b)(x)-1)
2.3.17. Kriegsverbrechen in Form von Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Eigentums
(Artikel 8(2)(b)(xiii))
2.3.18. Kriegsverbrechen in Form von Aufhebung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei (Artikel 8(2)(b)(xiv))
2.3.19. Kriegsverbrechen in Form von Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen
(Artikel 8(2)(b)(xvii))
2.3.20. Kriegsverbrechen in Form von Verwendung von verbotenen Geschossen
(Artikel 8(2)(b)(xix))
2.3.21. Kriegsverbrechen in Form von Beeinträchtigung der persönlichen Würde
(Artikel 8(2)(b)(xxi))
2.3.22. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Aushungerung als Methode der
Kriegsführung (Artikel 8(2)(b)(xxv))
2.3.23. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Tötung (Artikel 8(2)(c)(i)-1)
2.3.24. Kriegsverbrechen in Form von grausamer Behandlung (Artikel 8(2)(c)(i)-3)

Zusammenfassung der Begründung der Beschuldigungen in Bezug auf die Verbrechen, die mit dem Angriffskrieg gegen den Irak und der gegenwärtigen internationalen Krise verbunden sind (Beschuldigungen 2.1.1 - 2.3.24)

  1. Die Angeklagten haben vorsätzlich ohne internationales Mandat einen Angriffskrieg gegen den Irak begonnen.
  2. Die Angeklagten schüren vorsätzlich eine internationale Krisensituation, einschließlich psychologischer und militärischer Kriegsführung. Ziel dieser Eskalationsstrategie ist die Schaffung eines globalen Notstands, der die Aufhebung von Bürgerrechten weltweit ermöglicht – einschließlich das Erlassen weit reichender Protektionsgesetze. Der Angriffskrieg gegen den Irak unter dem Vorwand des weltweiten Kampfs gegen den „Terrorismus“ und des Kreuzzugs gegen die Aufrüstung von Massenvernichtungswaffen ist Teil dieser Strategie.
  3. Die Angeklagten haben während des Angriffskriegs gegen das irakische Volk bewusst die Verbrechen des Völkermords, der vorsätzlichen Tötung und der Verstümmelung begangen sowie andere schwere körperliche und geistige Schäden verursacht.
  4. Die Angeklagten haben während und nach dem Angriffskrieg vorsätzlich das Verbrechen der Zerstörung und Beschlagnahme öffentlichen und privaten Eigentums begangen. Der Irak verfügt über die zweitgrößten Ölvorkommen auf der Erde, die nun zur persönlichen Bereicherung der Angeklagten geplündert werden.

Detaillierte Ausführungen folgen im Abschnitt über die Beweisführung.

Weiter: Historischer Präzedenzfall für diese Klage

 



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