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Klage
wegen Völkermord und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im
Rahmen des Pharma-Geschäfts mit der Krankheit und des
kürzlich gegen den Irak geführten Kriegs begangen wurden
Die Zuständigkeit des Internationalen
Strafgerichtshof für die Angeklagten
Die
Angeklagten haben die vorstehend aufgeführten Verbrechen wissentlich und
vorsätzlich sowie in voller Kenntnis aller Umstände, die ihre
Handlungen begleiteten, verübt.
Die in
dieser Klage genannten Verbrechen wurden gegen die gesamte Menschheit begangen.
Der Gerichtshof in Den Haag unterliegt internationalem Recht und ist für
diese dringlichen Angelegenheiten zuständig.
Darüber
hinaus wurde der ICC nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Nürnberger
Kriegsverbrecherprozess mit dem Ziel errichtet, weitere Tragödien zu
verhindern möglicherweise einen Weltkrieg.
1. Unerheblichkeit der amtlichen
Eigenschaft
Die Angeklagten können vom
Internationalen Strafgerichtshof sowohl verurteilt als auch bestraft
werden.
Das Statut des ICC gilt
gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach
amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als
Staats- oder Regierungschef, Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments,
gewählter Vertreter oder Amtsträger einer Regierung eine Person nicht
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Statut des ICC und stellt
für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar (Artikel 27, Abschnitt 1
des Statuts).
Immunitäten oder besondere
Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem
Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind,
hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit
über eine solche Person (Artikel 27, Abschnitt 2 des Statuts).
2. Ausschluss der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
Keiner der Angeklagten kann
sich auf die in Artikel 31 des Statuts genannten Gründe für den
Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berufen.
Die Handlungen der Angeklagten
waren nicht darauf ausgerichtet, sich selbst oder andere Personen zu
verteidigen, noch befanden sich die Angeklagten in einer anderen Notsituation,
die derartige Handlungen rechtfertigen würde.
Auch kann keiner der
Angeklagten erfolgreich behaupten, dass er/sie aufgrund von Drogeneinfluss,
geistiger Verwirrung oder ähnlicher geistiger Einschränkungen nicht
in der Lage war, die Rechtswidrigkeit oder die Natur seines bzw. ihres
Verhaltens einzuschätzen oder sein bzw. ihr Verhalten zu
kontrollieren.
3. Zuständigkeit für die
Bestrafung von Mitgliedern der US-Regierung und Staatsbürgern der USA
Selbst diejenigen unter den
Angeklagten, die die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika besitzen, können vor dem Internationalen Strafgerichtshof keine
Strafverfolgungsimmunität verlangen, nur weil die USA, im Gegensatz zu 90
anderen Ländern auf der ganzen Welt (d. h. fast die Hälfte der
Mitglieder der Vereinten Nationen), nicht zu den Unterzeichnerstaaten des
Römischen Statuts gehört.
Die Angeklagten haben schon
seit langem Pläne geschmiedet, um der Bestrafung durch den Internationalen
Strafgerichtshof zu entgehen. Aber sie werden keinen Erfolg haben.
Nachdem George W. Bushs
Vorgänger im Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten, Bill
Clinton, das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs am Neujahrsvorabend
2000 unterzeichnet hatte, bestand eine der ersten Handlungen Bushs nach seiner
Amtsübernahme am 21. Januar 2001 in dem Affront gegenüber der
internationalen Gemeinschaft, die Unterzeichnung des Statuts durch seinen
Amtsvorgänger zurückzunehmen.
Dies schließt die
Angeklagten jedoch nicht von der Zuständigkeit des Internationalen
Strafgerichtshofs aus, da die bloße Durchführung der Verbrechen, die
mit den Handlungen verbunden sind, die vor dem ICC verhandelt werden, die
strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß den Bestimmungen des
Statuts begründen.
Es ist unerheblich, ob die
betreffende Person einem bestimmten Mitgliedsstaat angehört, da der
Internationale Strafgerichtshof die Gerichtsbarkeit über natürliche
Personen und nicht über Staaten besitzt und diese Personen individuell
strafrechtlich verantwortlich und strafbar sind (Artikel 25, Abschnitte 1 und 2
des Statuts). Diese individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit
berührt nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht
(Artikel 25, Abschnitt 4 des Statuts).
Der Versuch von
US-Außenminister Powell, von Unterzeichnerstaaten wie Albanien und Sierra
Leone die Immunität für amerikanische Staatsbürger in einer
Zuckerbrot-und-Peitsche-Aktion zu erlangen, war ebenfalls zum Scheitern
verurteilt.
Der Sicherheitsrat entschied
jedoch nicht so, wie die US-Regierung und somit die Mehrheit der Angeklagten
verlangt hatten, nämlich dass sie selbst in der Lage sein sollten zu
entscheiden, ob der Internationale Strafgerichtshof gegen sie Schritte
einleiten konnte oder nicht.
Der UN-Sicherheitsrat
würde sich das nicht gefallen lassen. Man kann sich nur vorstellen, was
geschehen wäre, wenn den Hauptangeklagten des Nürnberger
Kriegsverbrecherprozesses die Wahl zugestanden worden wäre, ob sie vor
Gericht gestellt würden oder nicht, oder wenn Milosevic hätte
entscheiden können, ob er sich lieber den Beschuldigungen in Den Haag oder
in Belgrad stellt.
Die Resolution 1422 gilt nur
für Handlungen, die in Verbindung mit einer Operation
durchgeführt werden, die von den Vereinten Nationen veranlasst oder
genehmigt wurde.
Sie gilt eindeutig nicht in
Fällen, in denen die Aggressoren sich selbst über das
Völkerrecht und die Gemeinschaft der Nationen hinwegsetzen und einen
kriminellen Angriffskrieg beginnen und führen.
Aus diesen Gründen
unterliegen die Angeklagten, auch wenn sie Staatsbürger der Vereinigten
Staaten von Amerika sind, immer noch der Gerichtsbarkeit des Internationalen
Strafgerichtshofs.
Weiter: Schlussappell
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