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    Dr. Rath
Im Namen der Menschen der Erde


Klage wegen Völkermord und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen des „ Pharma-Geschäfts mit der Krankheit“ und des kürzlich gegen den Irak geführten Kriegs begangen wurden

Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof für die Angeklagten

Die Angeklagten haben die vorstehend aufgeführten Verbrechen wissentlich und vorsätzlich sowie in voller Kenntnis aller Umstände, die ihre Handlungen begleiteten, verübt.

Die in dieser Klage genannten Verbrechen wurden gegen die gesamte Menschheit begangen. Der Gerichtshof in Den Haag unterliegt internationalem Recht und ist für diese dringlichen Angelegenheiten zuständig.

Darüber hinaus wurde der ICC nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Nürnberger Kriegsverbrecherprozess mit dem Ziel errichtet, weitere Tragödien zu verhindern – möglicherweise einen Weltkrieg.

1. Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft

Die Angeklagten können vom Internationalen Strafgerichtshof sowohl verurteilt als auch bestraft werden.

Das Statut des ICC gilt gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, gewählter Vertreter oder Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Statut des ICC und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar (Artikel 27, Abschnitt 1 des Statuts).

Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person (Artikel 27, Abschnitt 2 des Statuts).

2. Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Keiner der Angeklagten kann sich auf die in Artikel 31 des Statuts genannten Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berufen.

Die Handlungen der Angeklagten waren nicht darauf ausgerichtet, sich selbst oder andere Personen zu verteidigen, noch befanden sich die Angeklagten in einer anderen Notsituation, die derartige Handlungen rechtfertigen würde.

Auch kann keiner der Angeklagten erfolgreich behaupten, dass er/sie aufgrund von Drogeneinfluss, geistiger Verwirrung oder ähnlicher geistiger Einschränkungen nicht in der Lage war, die Rechtswidrigkeit oder die Natur seines bzw. ihres Verhaltens einzuschätzen oder sein bzw. ihr Verhalten zu kontrollieren.

3. Zuständigkeit für die Bestrafung von Mitgliedern der US-Regierung und Staatsbürgern der USA

Selbst diejenigen unter den Angeklagten, die die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen, können vor dem Internationalen Strafgerichtshof keine Strafverfolgungsimmunität verlangen, nur weil die USA, im Gegensatz zu 90 anderen Ländern auf der ganzen Welt (d. h. fast die Hälfte der Mitglieder der Vereinten Nationen), nicht zu den Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts gehört.

Die Angeklagten haben schon seit langem Pläne geschmiedet, um der Bestrafung durch den Internationalen Strafgerichtshof zu entgehen. Aber sie werden keinen Erfolg haben.

Nachdem George W. Bushs Vorgänger im Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten, Bill Clinton, das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs am Neujahrsvorabend 2000 unterzeichnet hatte, bestand eine der ersten Handlungen Bushs nach seiner Amtsübernahme am 21. Januar 2001 in dem Affront gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Unterzeichnung des Statuts durch seinen Amtsvorgänger zurückzunehmen.

Dies schließt die Angeklagten jedoch nicht von der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs aus, da die bloße Durchführung der Verbrechen, die mit den Handlungen verbunden sind, die vor dem ICC verhandelt werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß den Bestimmungen des Statuts begründen.

Es ist unerheblich, ob die betreffende Person einem bestimmten Mitgliedsstaat angehört, da der Internationale Strafgerichtshof die Gerichtsbarkeit über natürliche Personen und nicht über Staaten besitzt und diese Personen individuell strafrechtlich verantwortlich und strafbar sind (Artikel 25, Abschnitte 1 und 2 des Statuts). Diese individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht (Artikel 25, Abschnitt 4 des Statuts).

Der Versuch von US-Außenminister Powell, von Unterzeichnerstaaten wie Albanien und Sierra Leone die Immunität für amerikanische Staatsbürger in einer Zuckerbrot-und-Peitsche-Aktion zu erlangen, war ebenfalls zum Scheitern verurteilt.

Der Sicherheitsrat entschied jedoch nicht so, wie die US-Regierung und somit die Mehrheit der Angeklagten verlangt hatten, nämlich dass sie selbst in der Lage sein sollten zu entscheiden, ob der Internationale Strafgerichtshof gegen sie Schritte einleiten konnte oder nicht.

Der UN-Sicherheitsrat würde sich das nicht gefallen lassen. Man kann sich nur vorstellen, was geschehen wäre, wenn den Hauptangeklagten des Nürnberger Kriegsverbrecherprozesses die Wahl zugestanden worden wäre, ob sie vor Gericht gestellt würden oder nicht, oder wenn Milosevic hätte entscheiden können, ob er sich lieber den Beschuldigungen in Den Haag oder in Belgrad stellt.

Die Resolution 1422 gilt nur für Handlungen, die „in Verbindung mit einer Operation durchgeführt werden, die von den Vereinten Nationen veranlasst oder genehmigt wurde“.

Sie gilt eindeutig nicht in Fällen, in denen die Aggressoren sich selbst über das Völkerrecht und die Gemeinschaft der Nationen hinwegsetzen und einen kriminellen Angriffskrieg beginnen und führen.

Aus diesen Gründen unterliegen die Angeklagten, auch wenn sie Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika sind, immer noch der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs.

Weiter: Schlussappell

 



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