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06.11.2003 Rainer Balcerowiak Junge Welt
Die Ware Wasser
Wie der Berliner SPD-PDS-Senat privaten Investoren Traumrenditen zuschanzen will– auf Kosten der Bevölkerung
Geht es nach dem Berliner Senat, dann steht den Berlinern mit Beginn des kommenden Jahres eine deftige Erhöhung der Wasserpreise von durchschnittlich 15 Prozent ins Haus. Da die Preissteigerung hauptsächlich in Form einer neuen einheitlichen »Grundgebühr« geplant ist, werden kleine Haushalte mit geringem Verbrauch deutlich überproportional belastet. Falls das Abgeordnetenhaus der hierfür notwendigen Novellierung des Teilprivatisierungsgesetzes der Berliner Wasserbetriebe von 1999 zustimmt, erreicht eines der größten Gaunerstücke der Berliner Politik, das in seinen Dimensionen nur noch mit den betrügerischen Immobiliengeschäften der Bankgesellschaft Berlin und der Anschlußförderung im »sozialen Wohnungsbau« zu vergleichen ist, seinen vorläufigen Höhepunkt.

Noch regt sich Widerstand gegen die Pläne. So beschloß der Landesparteitag der Berliner SPD am 26. Oktober, die Fraktion im Abgeordnetenhaus aufzufordern, der Gesetzesnovelle nicht zuzustimmen und statt dessen ein Normenkontrollverfahren vor dem Landesverfassungsgericht anzustreben, in dem die Rechtmäßigkeit einer möglichen Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes überprüft werden könnte. Doch da sei Stefan Liebich, Fraktions- und Landesparteichef des Koalitionspartners PDS, vor. Flugs forderte er die SPD auf, »Verantwortung zu übernehmen« und die Mehrheit im Abgeordnetenhaus für die Erhöhung sicherzustellen. Schließlich müßten die gesetztlich vereinbarten Gewinngarantien für die privaten Investoren sonst aus dem Landeshaushalt beglichen werden, hieß es zur Begründung.

Das ist nicht nur sachlich falsch, sondern beleuchtet auch das Politikverständnis einer Partei, die sich zum Erfüllungsgehilfen eines 1999 entstandenen Vertragswerkes machen läßt, das, was den Ausverkauf öffentlicher Interessen betrifft, in seiner Dreistigkeit seinesgleichen sucht.


Wie alles anfing

Im Jahre 1999 wollte die damalige Berliner Finanzsenatorin Annette Fugmann-Heesing (SPD) die Wasserbetriebe verkaufen – angeblich, um den Haushalt zu entlasten. Nach langen Debatten und wütenden Protesten innerhalb der SPD wurde der Verkauf aber auf 49,9 Prozent der Anteile begrenzt. Den Zuschlag erhielt ein Konsortium, dem unter anderem RWE und Viola Water (Vivendi) angehören.

Selbst diese »Teilprivatisierung« war verfassungsrechtlich höchst problematisch, sollte hier doch ein Bereich privaten Profitinteressen ausgeliefert werden, der zum Kern der öffentlichen Daseinsvorsorge gehört: Sauberes Wasser, das wichtigste Lebensmittel, in ausreichender Menge und Qualität zu erschwinglichen Preisen für Berlin bereitzustellen und die Abwässer zu entsorgen. Im Bewußtsein der Menschen gehört das so selbstverständlich zu den Aufgaben des Staats, daß es vielen undenkbar erschien, daß Private darüber Herrschaft gewinnen könnten.

Die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe wurde schließlich auf zwei Säulen gestellt: auf ein Gesetz und auf einen Konsortialvertrag mit den Investoren. Den Berlinern wurden seinerzeit stabile Wasserpreise und der Erhalt von 6000 Arbeitsplätzen versprochen. Tatsächlich sind seitdem 1000 Arbeitsplätze schon gestrichen worden, und in den nächsten zwei Jahren fallen weitere 1000 Stellen weg.

Die damaligen Oppositionsparteien Grüne und PDS strengten Mitte 1999 ein Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin an. Das Gericht sollte prüfen, ob das Teilprivatisierungsgesetz mit den Bestimmungen der Berliner Verfassung, insbesondere dem Demokratiegebot, vereinbar sei. Die positive Entscheidung des Gerichts feierte Fugmann-Heesing damals als »Meilenstein der Rechtsprechung zur Privatisierung«. Die Senatorin behauptete überdies, mit dem Urteil habe das Verfassungsgericht auch den Vertrag zwischen dem Land Berlin und den privaten Erwerbern überprüft und nichts zu beanstanden gefunden. Das ist unwahr. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gegenteil ausdrücklich betont, daß es den (Konsortial-)Vertrag zwischen Berlin und den Privaten nicht überprüfen dürfe, sondern ausschließlich das Privatisierungsgesetz. Zu dieser Klarstellung sah sich das Gericht veranlaßt, weil die Kläger sich zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auf Bestimmungen im Konsortialvertrag berufen hatten. Zudem hatte das Gericht zwei Passagen des Gesetzes für nichtig erklärt.


Was rechtens ist

Ob der Vertrag zwischen dem Land Berlin und den Erwerbern den Ansprüchen gerecht wird, die das Gericht an eine verfassungsgemäße Ausdeutung des Teilprivatisierungsgesetzes stellt, ist nie überprüft worden. Auch das Abgeordnetenhaus hatte keine Gelegenheit für eine Überprüfung des Vertrags vor dessen Unterzeichnung. Das Gericht hatte am 21. Oktober 1999 geurteilt. Dieses Urteil lag den Abgeordneten noch nicht vor, als sie am 29. Oktober 1999 eine während der Sitzung des Parlaments verteilte Resolution beschlossen, die Anette Fugmann-Heesing »beauftragte«, den Vertrag am gleichen Tag zu unterzeichnen. Und das, obwohl das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich dem Parlament die letztgültige Entscheidung über Fragen der Beteiligung von Privaten zubilligt. Nur so könne das Demokratiegebot erfüllt werden. Jedem Abgeordneten seien alle Verträge vorzulegen, hieß es dort ausdrücklich.

Aber um Parlamentarierrechte scherten sich weder der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen (CDU) und sein Fraktionsvorsitzender Klaus Landowsky, noch die Finanzsenatorin Fugmann-Heesing, noch der SPD-Fraktionsvorsitzende Klaus Böger. Besagte Resolution enthält folgenden Passus: »Der Senat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß der Konsortialvertrag vom 18. Juni 1999 bis zum 29. Oktober 1999 vollzogen wird und daß das Land Berlin seinen dort im Paragraph 23.7 übernommenen Verpflichtungen nachkommt und das Teilprivatisierungsgesetz in Artikel II, Paragraph 3 novelliert.«

Die Inhalte dieser Paragraphen waren damals, wenn überhaupt, nur einer Handvoll Abgeordneter der Regierungsparteien bekannt. In ihnen verpflichtet sich das Land Berlin, alle Verluste zu erstatten, die den Privaten entstehen, wenn das Verfassungsgericht Bestimmungen des Gesetzes für nichtig erklärt, die Einfluß auf deren Gewinnsituation haben.

Inzwischen weiß man, warum dies dem Parlament verschwiegen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hatte, wie bereits erwähnt, zwei Bestimmungen des Teilprivatisierungsgesetzes für nichtig erklärt. Die erste betraf die Höhe der Renditegarantie, die sich laut Gesetz an den Gewinnen bemessen sollte, die mit Bundesanleihen mit zehnjähriger Laufzeit erlangt werden können. Diese Rendite (sie wird »r« genannt) hielt das Gericht für angemessen. Der Senat aber wollte sie um zwei Prozentpunkte erhöhen (»r plus 2«). Diesen Zuschlag hält das Gericht für verfassungswidrig. Auch die Effizienzklausel wurde gekippt. Sie besagte, daß Einsparungen, die durch Rationationalisierung und andere kostensparende Verfahren erzielt werden, erst nach drei Jahren an die Kunden der Wasserbetriebe weitergeben werden müssen. In der Zwischenzeit sollten diese Beträge den Gewinn der Betreiber erhöhen.

Es besteht heute keine keinerlei juristische Notwendigkeit, für diese Gesetzespassagen Ersatz zu schaffen. Das Gesetz wird auch ohne sie seinem Zweck, die Teilprivatisierung und die Tarifkalkulation eines Monopolbetriebs zu regeln, gerecht. Auch die Normenprüfungskommission des Senats fand in diesem Jahr keine Veranlassung für eine Novellierung, dafür aber Berlins Wirtschaftssenator Harald Wolf (PDS). Er behauptet unverdrossen, die »notwendigen Änderungen« ergäben sich aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs – eine glatte Lüge.

Der Grund liegt offenbar im Paragraphen 23 Abs. 7 des Konsortialvertrags, dessen Bestimmungen der Senator für Wirtschaft für rechtsgültig hält. Dem Senat gegenüber behauptet er, das Land müsse alle eventuellen Nachteile ausgleichen, die durch die verfassungswidrigen Bestimmungen des Gesetzes den Erwerbern versprochen wurden. In einem Horrorgemälde schildert die Vorlage des Wirtschaftssenators an den Senat die möglichen Schäden.

Die Abgeordneten werden über die möglichen Folgen der geplanten Novelle im dunkeln gelassen. Vielmehr will man offenbar zunächst das Novellierungsgesetz als Blankoscheck verabschiedet bekommen, um dann später die Katze aus dem Sack zu lassen.

Aber vor dem Horrorszenario des Senators Wolf braucht sich niemand zu fürchten. Selbst wenn man annähme, eine Verpflichtung zum Ausgleich bestünde tatsächlich, könnte man diesen beziffern. Er kann nicht höher sein als »r plus 2«. Es besteht also gar kein Grund, durch allgemeine Regelungen einen »Ausgleich« zu schaffen, der mit Sicherheit höher ausfällt als zwei Prozentpunkte. Sonst wären die Privaten, die das Land Berlin nach Strich und Faden über den Leisten gezogen haben, auf diese Änderungen nicht so versessen.


Geld zu verschenken

Konkret schlägt der Senat den Abgeordneten folgende Maßnahmen vor: Das Land Berlin verzichtet auf große Teile der Konzessionsabgabe, die – wie auch der Koalitionsvertrag ausweist – 68 Millionen Euro jährlich betragen sollte. Dieser Verzicht soll durch einen Vertrag mit den Wasserbetrieben besiegelt werden. Bis zum Jahre 2008 verzichtet das Land auf 266 Millionen – jährlich 53,2 Millionen. Ab 2009 verzichtet man jährlich auf mindestens 34 Millionen, also für 25 Jahre auf 840 Millionen Insgesamt wird auf 1,1 Milliarden verzichtet. Als – verfassungsrechtlich überprüfte – Kalkulation des Gewinns galt bislang die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen, berechnet auf die vorhergehenden zwanzig Jahre. Dieser Prozentsatz beträgt gegenwärtig 6,1 Prozent – angesichts der aktuellen Zinssätze von 4,1 Prozent ein marktferner, exorbitanter Gewinn. Der Senat will dennoch den verfassungswidrigen Zuschlag von zusätzlichen zwei Prozent dadurch ermöglichen, daß die Rendite in Zukunft »mindestens« »r« beträgt, also auch höher sein kann als die für verfassungsgemäß erklärte Gewinnmarge. Und dieser Prozentsatz soll in Zukunft durch den Senat festgelegt werden – an den Abgeordneten und der Öffentlichkeit vorbei. Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ist das weder rechtlich, noch sachlich, noch politisch zu vereinbaren.

Zum Ausgleich für die ursprünglich geplanten und vom Verfassungsgericht gekippten Einnahmen durch die »Effizienzsteigerungsklausel« soll es eine Umstellung der Abschreibungsmethode geben. Hier geht es darum, weniger Steuern zu bezahlen und den Gewinn zu erhöhen. Das Land hat dadurch Einnahmeverluste. Und am Ende zahlen auch die Kunden höhere Tarife, weil die Bemessungsgrundlage der Tarifkalkulation erhöht wird – und damit die Basis für »r«.

Sollte das alles nicht reichen, soll auf weitere Abgaben der Wasserbetriebe an den Senat, z.B. auf das Grundwasserentnahmeentgelt verzichtet werden. Reicht auch das nicht aus, um die Gewinnerwartungen der Privaten zu befriedigen, erfolgt der direkte Griff in die Staatskasse.

Das ist noch nicht alles. Es soll schon im Jahr 2005 eine »disproportionale Gewinnverteilung« geben. Das bedeutet, daß das Land Berlin, dem eigentlich 50,1 Prozent des Bilanzgewinns zusteht, zugunsten der »Investoren« nur geringere Prozentanteile erhält. 2005 will das Land nur noch zehn Millionen Euro erhalten – 30 Millionen Euro weniger als im Jahre 2002.


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