Wie der Berliner SPD-PDS-Senat privaten Investoren
Traumrenditen zuschanzen will auf Kosten der Bevölkerung Geht es
nach dem Berliner Senat, dann steht den Berlinern mit Beginn des kommenden
Jahres eine deftige Erhöhung der Wasserpreise von durchschnittlich 15
Prozent ins Haus. Da die Preissteigerung hauptsächlich in Form einer neuen
einheitlichen »Grundgebühr« geplant ist, werden kleine
Haushalte mit geringem Verbrauch deutlich überproportional belastet. Falls
das Abgeordnetenhaus der hierfür notwendigen Novellierung des
Teilprivatisierungsgesetzes der Berliner Wasserbetriebe von 1999 zustimmt,
erreicht eines der größten Gaunerstücke der Berliner Politik,
das in seinen Dimensionen nur noch mit den betrügerischen
Immobiliengeschäften der Bankgesellschaft Berlin und der
Anschlußförderung im »sozialen Wohnungsbau« zu
vergleichen ist, seinen vorläufigen Höhepunkt.
Noch regt sich
Widerstand gegen die Pläne. So beschloß der Landesparteitag der
Berliner SPD am 26. Oktober, die Fraktion im Abgeordnetenhaus aufzufordern, der
Gesetzesnovelle nicht zuzustimmen und statt dessen ein Normenkontrollverfahren
vor dem Landesverfassungsgericht anzustreben, in dem die
Rechtmäßigkeit einer möglichen Änderung des
Teilprivatisierungsgesetzes überprüft werden könnte. Doch da sei
Stefan Liebich, Fraktions- und Landesparteichef des Koalitionspartners PDS,
vor. Flugs forderte er die SPD auf, »Verantwortung zu
übernehmen« und die Mehrheit im Abgeordnetenhaus für die
Erhöhung sicherzustellen. Schließlich müßten die
gesetztlich vereinbarten Gewinngarantien für die privaten Investoren sonst
aus dem Landeshaushalt beglichen werden, hieß es zur Begründung.
Das ist nicht nur sachlich falsch, sondern beleuchtet auch das
Politikverständnis einer Partei, die sich zum Erfüllungsgehilfen
eines 1999 entstandenen Vertragswerkes machen läßt, das, was den
Ausverkauf öffentlicher Interessen betrifft, in seiner Dreistigkeit
seinesgleichen sucht.
Wie alles anfing
Im Jahre 1999 wollte
die damalige Berliner Finanzsenatorin Annette Fugmann-Heesing (SPD) die
Wasserbetriebe verkaufen angeblich, um den Haushalt zu entlasten. Nach
langen Debatten und wütenden Protesten innerhalb der SPD wurde der Verkauf
aber auf 49,9 Prozent der Anteile begrenzt. Den Zuschlag erhielt ein
Konsortium, dem unter anderem RWE und Viola Water (Vivendi) angehören.
Selbst diese »Teilprivatisierung« war verfassungsrechtlich
höchst problematisch, sollte hier doch ein Bereich privaten
Profitinteressen ausgeliefert werden, der zum Kern der öffentlichen
Daseinsvorsorge gehört: Sauberes Wasser, das wichtigste Lebensmittel, in
ausreichender Menge und Qualität zu erschwinglichen Preisen für
Berlin bereitzustellen und die Abwässer zu entsorgen. Im Bewußtsein
der Menschen gehört das so selbstverständlich zu den Aufgaben des
Staats, daß es vielen undenkbar erschien, daß Private darüber
Herrschaft gewinnen könnten.
Die Teilprivatisierung der Berliner
Wasserbetriebe wurde schließlich auf zwei Säulen gestellt: auf ein
Gesetz und auf einen Konsortialvertrag mit den Investoren. Den Berlinern wurden
seinerzeit stabile Wasserpreise und der Erhalt von 6000 Arbeitsplätzen
versprochen. Tatsächlich sind seitdem 1000 Arbeitsplätze schon
gestrichen worden, und in den nächsten zwei Jahren fallen weitere 1000
Stellen weg.
Die damaligen Oppositionsparteien Grüne und PDS
strengten Mitte 1999 ein Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Berlin an. Das Gericht sollte prüfen, ob das Teilprivatisierungsgesetz mit
den Bestimmungen der Berliner Verfassung, insbesondere dem Demokratiegebot,
vereinbar sei. Die positive Entscheidung des Gerichts feierte Fugmann-Heesing
damals als »Meilenstein der Rechtsprechung zur Privatisierung«. Die
Senatorin behauptete überdies, mit dem Urteil habe das Verfassungsgericht
auch den Vertrag zwischen dem Land Berlin und den privaten Erwerbern
überprüft und nichts zu beanstanden gefunden. Das ist unwahr. Der
Verfassungsgerichtshof hat im Gegenteil ausdrücklich betont, daß es
den (Konsortial-)Vertrag zwischen Berlin und den Privaten nicht
überprüfen dürfe, sondern ausschließlich das
Privatisierungsgesetz. Zu dieser Klarstellung sah sich das Gericht
veranlaßt, weil die Kläger sich zur Begründung der
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auf Bestimmungen im Konsortialvertrag
berufen hatten. Zudem hatte das Gericht zwei Passagen des Gesetzes für
nichtig erklärt.
Was rechtens ist
Ob der Vertrag
zwischen dem Land Berlin und den Erwerbern den Ansprüchen gerecht wird,
die das Gericht an eine verfassungsgemäße Ausdeutung des
Teilprivatisierungsgesetzes stellt, ist nie überprüft worden. Auch
das Abgeordnetenhaus hatte keine Gelegenheit für eine
Überprüfung des Vertrags vor dessen Unterzeichnung. Das Gericht hatte
am 21. Oktober 1999 geurteilt. Dieses Urteil lag den Abgeordneten noch nicht
vor, als sie am 29. Oktober 1999 eine während der Sitzung des Parlaments
verteilte Resolution beschlossen, die Anette Fugmann-Heesing
»beauftragte«, den Vertrag am gleichen Tag zu unterzeichnen. Und
das, obwohl das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich dem Parlament die
letztgültige Entscheidung über Fragen der Beteiligung von Privaten
zubilligt. Nur so könne das Demokratiegebot erfüllt werden. Jedem
Abgeordneten seien alle Verträge vorzulegen, hieß es dort
ausdrücklich.
Aber um Parlamentarierrechte scherten sich weder der
Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen (CDU) und sein
Fraktionsvorsitzender Klaus Landowsky, noch die Finanzsenatorin
Fugmann-Heesing, noch der SPD-Fraktionsvorsitzende Klaus Böger. Besagte
Resolution enthält folgenden Passus: »Der Senat wird aufgefordert,
dafür Sorge zu tragen, daß der Konsortialvertrag vom 18. Juni 1999
bis zum 29. Oktober 1999 vollzogen wird und daß das Land Berlin seinen
dort im Paragraph 23.7 übernommenen Verpflichtungen nachkommt und das
Teilprivatisierungsgesetz in Artikel II, Paragraph 3 novelliert.«
Die Inhalte dieser Paragraphen waren damals, wenn überhaupt, nur
einer Handvoll Abgeordneter der Regierungsparteien bekannt. In ihnen
verpflichtet sich das Land Berlin, alle Verluste zu erstatten, die den Privaten
entstehen, wenn das Verfassungsgericht Bestimmungen des Gesetzes für
nichtig erklärt, die Einfluß auf deren Gewinnsituation haben.
Inzwischen weiß man, warum dies dem Parlament verschwiegen wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hatte, wie bereits erwähnt, zwei Bestimmungen
des Teilprivatisierungsgesetzes für nichtig erklärt. Die erste betraf
die Höhe der Renditegarantie, die sich laut Gesetz an den Gewinnen
bemessen sollte, die mit Bundesanleihen mit zehnjähriger Laufzeit erlangt
werden können. Diese Rendite (sie wird »r« genannt) hielt das
Gericht für angemessen. Der Senat aber wollte sie um zwei Prozentpunkte
erhöhen (»r plus 2«). Diesen Zuschlag hält das Gericht
für verfassungswidrig. Auch die Effizienzklausel wurde gekippt. Sie
besagte, daß Einsparungen, die durch Rationationalisierung und andere
kostensparende Verfahren erzielt werden, erst nach drei Jahren an die Kunden
der Wasserbetriebe weitergeben werden müssen. In der Zwischenzeit sollten
diese Beträge den Gewinn der Betreiber erhöhen.
Es besteht
heute keine keinerlei juristische Notwendigkeit, für diese
Gesetzespassagen Ersatz zu schaffen. Das Gesetz wird auch ohne sie seinem
Zweck, die Teilprivatisierung und die Tarifkalkulation eines Monopolbetriebs zu
regeln, gerecht. Auch die Normenprüfungskommission des Senats fand in
diesem Jahr keine Veranlassung für eine Novellierung, dafür aber
Berlins Wirtschaftssenator Harald Wolf (PDS). Er behauptet unverdrossen, die
»notwendigen Änderungen« ergäben sich aus dem Urteil des
Verfassungsgerichtshofs eine glatte Lüge.
Der Grund liegt
offenbar im Paragraphen 23 Abs. 7 des Konsortialvertrags, dessen Bestimmungen
der Senator für Wirtschaft für rechtsgültig hält. Dem Senat
gegenüber behauptet er, das Land müsse alle eventuellen Nachteile
ausgleichen, die durch die verfassungswidrigen Bestimmungen des Gesetzes den
Erwerbern versprochen wurden. In einem Horrorgemälde schildert die Vorlage
des Wirtschaftssenators an den Senat die möglichen Schäden.
Die Abgeordneten werden über die möglichen Folgen der
geplanten Novelle im dunkeln gelassen. Vielmehr will man offenbar zunächst
das Novellierungsgesetz als Blankoscheck verabschiedet bekommen, um dann
später die Katze aus dem Sack zu lassen.
Aber vor dem
Horrorszenario des Senators Wolf braucht sich niemand zu fürchten. Selbst
wenn man annähme, eine Verpflichtung zum Ausgleich bestünde
tatsächlich, könnte man diesen beziffern. Er kann nicht höher
sein als »r plus 2«. Es besteht also gar kein Grund, durch
allgemeine Regelungen einen »Ausgleich« zu schaffen, der mit
Sicherheit höher ausfällt als zwei Prozentpunkte. Sonst wären
die Privaten, die das Land Berlin nach Strich und Faden über den Leisten
gezogen haben, auf diese Änderungen nicht so versessen.
Geld zu
verschenken
Konkret schlägt der Senat den Abgeordneten folgende
Maßnahmen vor: Das Land Berlin verzichtet auf große Teile der
Konzessionsabgabe, die wie auch der Koalitionsvertrag ausweist 68
Millionen Euro jährlich betragen sollte. Dieser Verzicht soll durch einen
Vertrag mit den Wasserbetrieben besiegelt werden. Bis zum Jahre 2008 verzichtet
das Land auf 266 Millionen jährlich 53,2 Millionen. Ab 2009
verzichtet man jährlich auf mindestens 34 Millionen, also für 25
Jahre auf 840 Millionen Insgesamt wird auf 1,1 Milliarden verzichtet. Als
verfassungsrechtlich überprüfte Kalkulation des Gewinns
galt bislang die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher
Bundesanleihen, berechnet auf die vorhergehenden zwanzig Jahre. Dieser
Prozentsatz beträgt gegenwärtig 6,1 Prozent angesichts der
aktuellen Zinssätze von 4,1 Prozent ein marktferner, exorbitanter Gewinn.
Der Senat will dennoch den verfassungswidrigen Zuschlag von zusätzlichen
zwei Prozent dadurch ermöglichen, daß die Rendite in Zukunft
»mindestens« »r« beträgt, also auch höher
sein kann als die für verfassungsgemäß erklärte
Gewinnmarge. Und dieser Prozentsatz soll in Zukunft durch den Senat festgelegt
werden an den Abgeordneten und der Öffentlichkeit vorbei. Mit dem
Urteil des Verfassungsgerichtshofs ist das weder rechtlich, noch sachlich, noch
politisch zu vereinbaren.
Zum Ausgleich für die ursprünglich
geplanten und vom Verfassungsgericht gekippten Einnahmen durch die
»Effizienzsteigerungsklausel« soll es eine Umstellung der
Abschreibungsmethode geben. Hier geht es darum, weniger Steuern zu bezahlen und
den Gewinn zu erhöhen. Das Land hat dadurch Einnahmeverluste. Und am Ende
zahlen auch die Kunden höhere Tarife, weil die Bemessungsgrundlage der
Tarifkalkulation erhöht wird und damit die Basis für
»r«.
Sollte das alles nicht reichen, soll auf weitere
Abgaben der Wasserbetriebe an den Senat, z.B. auf das
Grundwasserentnahmeentgelt verzichtet werden. Reicht auch das nicht aus, um die
Gewinnerwartungen der Privaten zu befriedigen, erfolgt der direkte Griff in die
Staatskasse.
Das ist noch nicht alles. Es soll schon im Jahr 2005 eine
»disproportionale Gewinnverteilung« geben. Das bedeutet, daß
das Land Berlin, dem eigentlich 50,1 Prozent des Bilanzgewinns zusteht,
zugunsten der »Investoren« nur geringere Prozentanteile
erhält. 2005 will das Land nur noch zehn Millionen Euro erhalten 30
Millionen Euro weniger als im Jahre 2002. |