Neue
Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 6.Juli 2001
(zu
Lindner-Figura/HartI, NZM
2001, 401).
Lindner-Figura und Hartl haben Hinweise zur Beratungspraxis
gegeben. Allerdings ist aus Vermietersicht zu ergänzen: Neben den
allgemeinen Risiken eines solchen Mietvertrags für den Vermieter -
Mängelgewahrleistungsanspruche z. B. des mietenden Mobilfunkbetreibers,
Probleme der Rückabwicklung bzw. der Beendigung eines solchen Vertrags mit
Rückbau und Renovierungspflichten - ergibt sich eine besondere Problemlage
aus der hier verwendeten Technik und den noch unerforschten Risiken. Unter dem
Stichwort Elektrosmog" wird diskutiert, welche Einflusse von solchen
Mobilfunkantennen ausgehen können sollen. Die Frequenzen arbeiten im
Mikrowellenbereich, d. h. ähnlich wie bei einem Mikrowellenherd ist
grundsätzlich eine thermische Reaktion möglich. Schwerwiegende
Einflüsse auf Grund allein dieser thermischen Einwirkung werden
gegenwärtig nicht angenommen. Allerdings werden Schäden auf Grund der
nicht thermischen Eigenschaften dieser Mobilfunkanlagen diskutiert. So wird
vermutet, dass die technische Art und Weise der Sendung im gepulsten Verfahren
für den Laien erkennbar, wenn er mit eingeschaltetem
Mobilfunktelefon und eingeschaltetem Radio zuweilen rhythmische Signale
empfängt diskutiert. Auch Nebenfolgen der thermischen Einwirkungen
stehen in Rede. Lindner-Figura und Hartl empfehlen es Mietern,
d.h. Mobilfunkbetreibern, Haftungsfreistellungen des Vermieters für
Ansprüche Dritter nicht zu akzeptieren. Auf Grund des besonderen Risikos
nicht nur wegen der singulären Entscheidung des AG München
(MDR 1998, 645 = WuM 1999, 111) stellt sich die Lage für den Vermieter
aber möglicherweise anders dar. Der Vermieter ist gem. § 536 BGB
verpflichtet, eine Mietsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen. Ist eine Mobilfunkantenne von Beginn des
Missverhältnisses an auf dem Haus montiert, ist gem. § 539 BGB der
Mieter bei der Geltendmachung von Minderungsrechten beschränkt bzw. diese
sind ausgeschlossen. Da grundsätzlich Mobilfunkantennen verschiedener
Netzbereiche, verschiedener Frequenzbereiche etc. montiert sein können,
ist im Mietvertrag mit Wohnungsmietern etc grundsätzlich der Hinweis auf
eine solche Antenne und die verwendete Technik zu empfehlen. Dies dient auch
dem Beweis m einem späteren, eventuell Jahre später liegenden
Prozess, ob eine solche Antenne bereits montiert war, ob diese zu erkennen war
etc. Es braucht dann also nicht mehr darum gestritten werden, ob der Mieter
Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis oder nur leicht fahrlässige
Unkenntnis mit jeweils unterschiedlicher Rechtsfolge hatte (§ 538 BGB) Ein
Hinweis auf eine Antenne sollte auch gegeben werden, falls diese noch nicht
montiert ist, aber eine Montage bzw. Vermietung an einen Netzbetreiber
beabsichtigt ist. Bei der Auslegung dessen, was die Parteien als
Soll-Beschaffenheit der Mietsache vereinbart haben, kann zunächst der
Ist-Zustand nicht unberücksichtigt bleiben (Kraemer, in
Bub/Treuer, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 3. Aufl., III
Rdnr. 1179 m w Nachw.). Der Auslegung des Mietvertrages in einem solchen Fall,
d. h. mit einem konkreten Hinweis auf eine demnächst zu errichtende
Mobilfunkantenne ist dann bei Vertragsschluss vorausgesetzter Nachteil, d. h.
vertraglicher Soll-Zustand. An dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass
ein vertraglich vorausgesetzter Nachteil der Mietsache sich im Laufe der
Mietzeit zu einem Fehler ausweiten und Folgemangel erzeugen kann, etwa wenn
sich im Laufe des Missverhältnisses, z. B. bei Anschaffung von
elektronischen Geraten, herausstellt, dass diese nicht störungsfrei
betrieben werden können auf Grund der Abstrahlung der
Mobilfunkantenne.
Die angeführte
Entscheidung des AG München, welche einem Wohnraummieter ohne
Nachweis konkreter Schaden ein Minderungsrecht allein wegen dessen Ängsten
vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zuerkannt hatte, ist zwar vielfach
gescholten worden. Ganz abwegig ist diese Entscheidung freilich nicht. Auch
andere sind der Auffassung, dass es für die Annahme eines Fehlers
genüge, wenn eine Gefahr nur befurchtet werden könne. Wenn der
Zustand der Sache den Eintritt eines Schadens erwarten bzw. befürchten
lässt, ist grundsätzlich ein Fehler vorhanden, der als Mangel der
Mietsache zur Minderung berechtigt (Staudinger/Emmerich, BGB, 13.
Bearb., § 537 Rdnr. 7). Zwar wird verbreitet (Nachw. bei
Lindner-Figura/HartI, NZM 2001, 401) darauf hingewiesen, dass
jahrzehntelange Forschung durch international anerkannte Wissenschaftler
keinerlei konkrete Hinweise darauf ergeben habe, dass gesundheitliche Probleme
von Mobilfunkbasisstationen ausgelöst werden. Diese Aussage ist aber in
ihrer Pauschalheit nicht richtig. Bis zur Einführung der digitalen
Mobilfunknetze Dl und D2 im Jahr 1992 standen allein analoge Techniken zur
Verfügung, die allenfalls ein analoges Rauschen" verursachten. Mit
der Einführung digitaler Netze wird gepulst gesendet, und zwar in bis
dahin nicht gebräuchlichen Frequenzbereichen. Auch bestand zuvor kein in
derartiger Weise vorhandenes flächendeckendes Netz. Es kann deshalb
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Forschung auch zu
neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Schädlichkeit besteht. Im
Übrigen werden die Grenzwerte der 26. BImSchVO auch diskutiert,
insbesondere eine erhebliche Herabsetzung.
Auf Grund des
grundsätzlich möglichen Erkenntnisfortschritts muss das Risiko in
Rechnung gestellt werden, dass gegenwärtig noch als unbedenklich
erscheinende Belastungen mit Abstrahlungen von Mobilfunksendern sich irgendwann
als gesundheitlich nachteilig erweisen. In einem solchen Fall besteht zumindest
auf Grund u. a. der Entscheidung des BVerfG vom 4. 8. 1999 die Gefahr, dass
eine gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung als Mangel angesehen wird,
auch dann, wenn bei Vertragsabschluss zwar die wissenschaftchen-technischen
Vorgaben eingehalten waren, nach neuerem Erkenntnisstand aber erheblich
niedrigere Werte zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung anzusetzen
sind.
In dem genannten Fall sind in einem Arbeitszimmer Raumluftkonzentrationen eines
schädlichen Stoffs gemessen worden, die sich bei Vertragsabschluss im
Rahmen einer Empfehlung des Bundesgesundheitsamts bewegten. Das BVerfG
verweist ausdrücklich auf die bereits zitierte Meinung von
Staudinger/Emmerich. Es verweist auch auf die vertretene Auffassung,
dass für die Mangelbestimmung die Grenzwerterkenntnisse der Gegenwart und
nicht die des Vertragsabschlusses bzw. Gefahrübergangs maßgeblich
sind. Die konkreten Folgen für ein Mietverhältnis liegen auf der
Hand. Sollte sich irgendwann einmal herausstellen, dass auf Grund neuer
Erkenntnisse von der Schädlichkeit der Sendeleistungen eines
Mobilfunkmasts auszugehen ist, wird spätestens dann der Vermieter infolge
Minderung des Mietzinses weniger Mietzins von seinen anderen Mietern erhalten.
Andererseits wird er aber wegen der Langfristigkeit der
Mobilfunkmast-Mietverträge an diese gebunden sein und kann diese nicht
vorzeitig beenden. Er kann auch nicht auf Grund Gesundheitsgefährdung
seiner Mieter fristlos oder außerordentlich kündigen (vgl. Wortlaut
§ 554 BGB). Er kann aber den Kündigungen seiner Mieter ausgesetzt
sein
Vermieter
sind gut beraten, Angebote von Mobilfunkbetreibern zur Errichtung von
Mobilfunkbasisstationen auf ihren Häusern nicht
anzunehmen
bzw.
sehr kritisch zu prüfen, es sei denn, der Betreiber verpflichtet sich zum
Ausgleich sämtlicher Schäden, sämtlicher Minderungen und
möglicherweise auch der Prozesskosten zur Abwehr solcher Anspruche. Auch
muss wegen der Langfristigkeit der Engagements und den damit einhergehenden
Insolvenzrisiken auf Betreiberseite intensiv über Sicherheitengestellungen
verhandelt werden. Wenn solche Vertragsbedingungen nicht durchgesetzt werden
können, ist vom Vertragsabschluss eher abzuraten.
Rechtsanwalt
Stefan Frey, Bayreuth
www.buergerwelle.de