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13.04.2005 Ulla Jelpke Info von:  junge Welt
Karlsruhe probt den Rechtsstaat

EU-Politik der Bundesregierung prinzipiell auf dem Prüfstand. Am Beispiel des EU-Haftbefehls will Bundesverfassungsgericht grundsätzlich klären, ob Grundrechtsschutz auf Minimalstandard abgesenkt werden darf

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) führt heute und morgen eine umfangreiche Anhörung zur Gültigkeit des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl durch. Darüber hinaus steht aber die Europapolitik der Bundesregierung grundsätzlich auf dem Prüfstand, nämlich die Frage: Kann es richtig sein, daß durch die Europäische Union (EU) der Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger auf einen Minimalstandard abgesenkt wird?


Maßstab Grundgesetz

Durch den Europäischen Haftbefehl wird die Auslieferung deutscher Staatsbürger an andere Mitgliedsstaaten der EU möglich, auch wenn die Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nach deutschem Recht gar nicht strafbar ist. Damit wird die Rechtsposition eines Beschuldigten deutlich verschlechtert und es gilt praktisch das Strafrecht dritter Staaten indirekt auch in der BRD. Welche Folgen dies haben kann, erfuhr Mamoun Darkanzali, ein 46jähriger Deutscher syrischer Abstammung, am eigenen Leib. Er sollte auf Betreiben des »Terroristenjägers« Baltazar Garzon im August 2004 nach Spanien ausgeliefert werden. Der Flug von Berlin nach Madrid war schon gebucht, Grundlage dafür war ein in Spanien erlassener Europäischer Haftbefehl wegen angeblicher »Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung«. Zur maßgeblichen Zeit war dieser Straftatbestand aber im deutschen Strafgesetzbuch noch gar nicht enthalten. In letzter Sekunde stoppte das BverfG den Transport Darkanzalis mit einer Eilentscheidung. Nun wird über die Hauptsache verhandelt.

Im Grundgesetzartikel 16 heißt es: »Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden«. Bei dieser Vorschrift beruft man sich darauf, daß der Staat verpflichtet ist, die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, vor allem das Grundrecht auf Leben und auf Freiheit. Deswegen ist eine Auslieferung bei drohender Todesstrafe prinzipiell ausgeschlossen. Aber auch sonst darf ein Betroffener in einem Drittstaat keinen Gesetzen und Verfahrensordnungen ausgesetzt werden, die mit Grundgesetzen nicht vereinbar sind. Von diesem prinzipiellen Auslieferungsverbot können daher Ausnahmen per Gesetz nur beschlossen werden, wenn dabei »rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind«. Genau das sprechen die Kritiker aber dem Europäischen Haftbefehl ab. Der Münchner Strafrechtsprofessor Bernd Schünemann bezeichnete ihn sogar als »eklatant rechtsstaatswidrig«.


Vorbild Warenverkehr

An diesem Beispiel zeigt sich wieder einmal, nach welchem Muster die EU gestrickt ist. Sie ist entstanden aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) der sechs Gründungsstaaten Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg und der BRD. Auch nach ihrer Vergrößerung blieb sie ein Instrument zur Durchsetzung der Kapitalinteressen, sie wurde aber nie eine Gemeinschaft zur Wahrung der Bürgerrechte. Anfang der neunziger Jahre wurde in der EU der sogenannte Europäische Binnenmarkt mit dem Ziel des freien Waren- und Kapitalverkehrs installiert. Dabei sollten möglichst alle »Handelshemmnisse« beseitigt werden. Dafür erfand man das »Prinzip der gegenseitigen Anerkennung«, um insbesondere Verbraucherschutzrechte und Umweltstandards zu umgehen. Nach diesem Prinzip darf eine Ware überall in der EU verkauft werden, wenn ihre Herstellung den Gesetzen auch nur eines einzigen Mitgliedsstaates entspricht. Das negiert beispielsweise höhere Umweltstandards anderer Mitgliedsländer. Wenn etwa bestimmte Chemikalien in Lebensmitteln in einem EU-Staat zulässig sind, darf dieses Produkt auch in den anderen Staaten vertrieben werden, in denen dieser chemische Zusatz eigentlich verboten ist.

Genau dieses aus der Wirtschaft stammende und dort äußerst schädliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung diente als Vorbild für den Europäischen Haftbefehl. Wenn beispielsweise ein Verdächtiger verhaftet wird, hat er nach deutschem Recht den Anspruch, sofort einen Verteidiger zu wählen und sich mit diesem zu beraten. In anderen EU-Staaten gilt dieses Recht nicht. Dennoch ist nach dem EU-Haftbefehl eine Auslieferung möglich. Damit können Verfahrensgrundrechte ausgehebelt werden. So gilt etwa im katholischen Irland ein strenges Abtreibungsrecht. Ähnlich ist es im Drogenbereich. Hier wird ja schon innerhalb Deutschlands der Besitz von kleineren Mengen Cannabis unterschiedlich behandelt, erst recht in den jetzt 25 Staaten der Europäischen Union. Das Grundprinzip des Europäischen Haftbefehls bedeutet laut Schünemann, daß praktisch die »europaweit jeweils schärfste Strafnorm exekutiert wird. Das ist unterträglich.«


Demokratiedefizit in EU

Über diese strafrechtliche Problematik hinaus wird die Karlsruher Entscheidung deshalb mit großer Spannung erwartet, weil die Bundesregierung die Auffassung vertritt, es gehe hier um Europarecht, und hierfür sei das BverfG gar nicht zuständig. In einer Entscheidung (»Solange I«) aus dem Jahre 1974 hatten die höchsten deutschen Richter aber für sich in Anspruch genommen, weiterhin selbst für den Grundrechtsschutz zu sorgen, solange auf der EU-Ebene die Bürgerrechte nicht ausreichend gewährleistet sind. In Fachkreisen wird erwartet, daß Karlsruhe künftig nicht mehr zulassen will, daß durch EU-Vorschriften die Grundrechte verletzt werden. BVerfG-Vizepräsident Winfried Hassemer, der die heutige Verhandlung leitet, hat wiederholt zu erkennen gegeben, daß das Gericht der EU ein deutliches Demokratiedefizit bescheinigen wird. Denn der Europäische Haftbefehl beruht auf einem Rahmenbeschluß der EU-Innen- und Justizminister. Der Bundestag war daran nicht beteiligt, aber anschließend gezwungen, diesen Rahmenbeschluß in deutsches Recht umzusetzen. Schon dieser fehlende Handlungsspielraum des Parlaments könnte vom Verfassungsgericht zum Anlaß genommen werden, den Europäischen Haftbefehl zu kippen.

Dies hätte erhebliche Konsequenzen für die künftige Europapolitik. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) befürchtet, die BRD könne sich nach einer Prozeßniederlage in Karlsruhe aus »weiten Teilen der EU verabschieden«.





Hier weitere Informationen vom europäischen Haftbefehl:

15.4.2005 www.phi.lt

Der europäische Haftbefehl

Seit 1949 - selbst unter dem auch danach noch bestehenden Diktat des damaligen Besatzungsrechts - garantierte der Artikel 16 (2) des Grundgesetzes allen Deutschen das nachfolgende Grundrecht:

»Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.«

Das war eindeutig, klar und unmißverständlich ausgedrückt. Das Verbot der Auslieferung galt dem Schutz deutscher Staatsbürger und war besonders in den jungen Jahren der Bundesrepublik wichtig, als die Sieger immer noch angebliche Kriegsverbrecher aburteilten. Dieses klare und eindeutige Gebot wurde schon vor Jahren aufgeweicht, als am 17. Juli 1998 das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes verabschiedet wurde. Deutschland war einer der ersten Unterzeichnerstaaten. In dem Statut verpflichten sich die Vertragsstaaten, auch eigene Staatsangehörige an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen. Zu dieser Entwicklung kam wenig später die Einrichtung der internationalen Gerichtshöfe für Jugoslawien und Ruanda durch die Vereinten Nationen. Schnell änderte der Bundestag den genannten Absatz 2 von Artikel 16 GG und führte die Regelung ein, daß das bis dahin geltende grundsätzliche Auslieferungsverbot Deutscher durch ein Bundesgesetz eingeschränkt werden kann, wenn es sich um den Auslieferungswunsch eines Internationalen Gerichtes oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union handelt. Im Jahre 2002 wurde mit dem Umsetzungsgesetz zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes ein erstes solches Bundesgesetz vom Bundestag verabschiedet, das Deutsche an dieses Gericht auszuliefern gestattet. Die Folgen etwa bei möglichen Verfahren auf dem Gebiet der Vergangenheitsbewältigung sind noch gar nicht abzusehen. Den zweiten, noch schwerwiegenderen Schritt unternahm der Bundestag im letzten Jahr, als er am 11. März 2004 das »Europäische Haftbefehlsgesetz« (Eu-HbG), das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 15/1718), beschloß. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurde dieses Gesetz für die Bundesrepublik am 23. August 2004 geltendes Recht. Im Gegensatz zu allen bisherigen in Rechtsstaaten geltenden Rechtsgrundsätzen kann es sogar rückwirkend, also auf Straftaten angewandt werden, die vor der Ratifizierung durch das deutsche Parlament begangen worden sind. Dieser schwerwiegende Verlust an Rechtsschutz für Deutsche wurde vom Bundestag einstimmig, ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen angenommen. Die aufgeführte Grundgesetzänderung zusammen mit dem neuen Gesetz erlaubt, daß jeder Deutsche für eine tatsächliche oder angeblich begangene Tat auf Ersuchen an jeden beliebigen Staat der EU ausgeliefert werden kann. Dabei muß die vorgeworfene Handlung in Deutschland gar nicht einmal strafbar sein, sondern nur einen Tatbestand des in dem betreffenden Land geltenden Strafgesetzes erfüllen. Die Tat braucht auch nicht einmal auf dem Boden des betreffenden Staates begangen worden zu sein. In der ganzen EU werden also die Taten strafbar und können mit einer Auslieferung verbunden werden, die nur in einem einzigen EU-Land gegen ein Strafgesetz verstoßen. Dabei genügt die bloße Beschuldigung irgendeiner Staatsanwaltschaft irgendeines EU-Staates zum Antrag auf Auslieferung, Für eine vorläufige Liste von 32 Straftatbestandsgruppen, auf die sich bisher die EU-Staaten geeinigt haben, die aber erweiterbar ist, wird auch im Heimatland des Beschuldigten keine Prüfung vorgenommen, ob die Beschuldigung wirklich zutrifft, sondern gleich ausgeliefert. Auf dieser Liste stehen unter anderem so verschwommene und rechtlich schwer zu fassende Anklagepunkte wie »Rassismus und Fremdenfeindlichkeit«, »Sabotage«, »Cyberkriminalität«, »Terrorismus« und »Umweltkriminalität«.

Dabei sollen unter »Rassismus« alle nicht näher eingegrenzten »Diskriminierungen« in Bezug auf Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion oder weltanschauliche Überzeugung verstanden werden. Welcher Mißbrauch mit solchen unklaren Normen getrieben werden kann, beweist schon die juristische Praxis der letzten Jahre sowohl in der Bundesrepublik als auch in Nachbarländern zur Genüge. Ein Beschuldigter kann sogar in Abwesenheit von einem Gericht eines anderen EU-Staates nach dessen Gesetzen verurteilt werden. Das dann folgende Auslieferungsbegehren sowie das Urteil selbst können dann von seinem Heimatland aus rechtlich nicht mehr überprüft werden. Ferner wird die alte Rechtsnorm, daß niemand wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden darf, aufgehoben: Ein nach dem neuen Europarecht Verurteilter kann nach dem Verbüßen seiner Strafe von einem anderen EU-Land wegen derselben Tat erneut beschuldigt und verurteilt werden, sogar zu noch höherer Strafe, und dann noch von weiteren Ländern. Mißliebige oder politisch unangenehme Personen können also auf diese Weise für viele Jahre »aus dem Verkehr gezogen« und ihres Vermögens beraubt werden. Nach einem Rahmenbescheid ist parallel zur Auslieferung selbst die Beschlagnahme jedes Vermögens eines Beschuldigten aus dem Ausland heraus möglich, so daß diesem dann auch die finanziellen 'Möglichkeiten fehlen, sich wirkungsvoll zu verteidigen.

Ein strafrechtliches »Tohuwabohu«

Wie unwohl den deutschen Bundestagsabgeordneten bei der Verabschiedung dieses

folgenreichen Gesetzes war, geht aus dem Plenarprotokoll 15/97 vom 11. März 2004 hervor, als die zweite und dritte Lesung des Gesetzes stattfand. Am deutlichsten wurde als Sprecher der CDU/CSU Siegfried Kauder mit seiner Kritik: »Nicht alles, was aus Brüssel kommt, ist Gutes. Das, was zum Europäischen Haftbefehl aus Brüssel kommt, ist nichts Gutes. Darin sind sich alle Fraktionen dieses Hohen Hauses einig. (...) Deutschland muß einen deutschen Staatsbürger auch dann in ein europäisches Ausland ausliefern, wenn er dort einer Straftat beschuldigt wird, die in Deutschland keine Straftat ist. Wir dürfen also keinen Abgleich mit deutschem Recht vornehmen. Wir müssen den deutschen Staatsbürger sehenden Auges ins Ausland ausliefern, obwohl die Tat bei uns nicht strafbar ist. (...) Dieser deutsche Staatsbürger kann nach der Verurteilung im Ausland nicht einmal beantragen, die dort verhängte Strafe in Deutschland verbüßen zu dürfen. Das geht nämlich nur dann, wenn diese Tat auch in Deutschland eine Straftat ist. Deutsches Recht läßt nicht zu, daß Strafen in der BRD verbüßt werden können, die im Ausland für in der BRD nicht unter Strafe gestellte Taten verhängt worden sind. Das heißt, dieser deutsche Bürger ist dann schlechter gestellt als nach dem derzeit bestehenden Recht. (...) Ausgeliefert wird bei Straftaten, die in einem Katalog aufgeführt sind, den man nur als reines Tohuwabohu bezeichnen kann. (...) Sehenden Auges liefern wir deutsche Staatsbürger in ungeklärte Verhältnisse im Ausland aus. (...) Wir werden diesem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses mit Tränen in den Augen und murrend zustimmen, weil wir keine anderen Möglichkeiten haben.« (???) Der FDP-Abgeordnete Jörg van Essen warf der Bundesregierung vor, sie »hat es versäumt, die deutschen Interessen frühzeitig und mit Nachdruck zur Sprache zu bringen«, während der Sprecher der SPD, Jochen Stünker, zugeben mußte: »Dieser Gesetzentwurf hat seit seiner Vorstellung im letzten Jahr viel Kritik der Fachwelt und auch in der Praxis hervorgerufen.« Dennoch sprach er in fast schon zynisch zu nennender Weise von dem Ziel des Vorhabens, »die Europäische Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gestalten«. Trotz dieser Bedenken stimmten alle anwesenden Abgeordneten zu.

Was sind die möglichen Folgen?

Viele Fälle lassen sich denken: Ein persönlicher Feind oder die mit der politischen Haltung eines braven deutschen Bürgers nicht einverstandene Bundesregierung gibt einem ausländischen Staat den Wink, jemand habe einen »ausländerfeindlichen« Leserbrief geschrieben. Dann kann dieser Staat den Europäischen Haftbefehl in Gang setzen: Deutsche Polizei kommt ins Haus, weist diesen vor, der ohne deutsche Prüfung zu vollstrecken ist, und verhaftet den vom Ausland Beschuldigten, der sich gegen die Auslieferung nicht wehren kann. Eventuell muß er monatelang die Untersuchungshaftverhältnisse in dem fremden Staat erdulden und kann dort verurteilt werden für eine Straftat, die in der BR Deutschland gar nicht unter Strafe steht, von den Kosten des Verfahrens, die der Verurteilte zu tragen hat, ganz abgesehen. Vor allem internationale Vereinigungen politischer Hintergrundkräfte mit guten Verbindungen zu Regierungen und Justiz aller Mitgliedsländer können diese Möglichkeiten ausnutzen. Bloße Beschuldigungen aus dem Ausland ohne jede wirkliche Grundlage setzen bei den hervorgehobenen 32 Katalog-Straftaten, die MdB Kauder als »Tohuwabohu« bezeichnete, die Auslieferung schon in Gang, ohne daß der Beschuldigte Aussicht auf Hilfe seines Staates gegen die ungerechtfertigten Maßnahmen haben kann. Dasselbe könnte den Deutschen treffen, der in Deutschland gegen die in einigen Staaten gültigen »Anti-Diskriminierungsgesetze« verstoßen hat, indem er sich zum Beispiel öffentlich gegen die zunehmende Bevorzugung von Minderheiten, etwa Homosexuellen, ausgesprochen hat. Deutsche, die an einer ordnungsgemäß angemeldeten und friedlich verlaufenden Demonstration gegen ein Regierungsvorhaben teilgenommen haben, können in die Mühle der Auslieferung und der fremdstaatlichen Verurteilung kommen, da »regierungsfeindliche Demonstrationen« in mindestens einem EU-Staat als »terroristische Akte« und damit als Straftatbestand angesehen werden. Die Aufnahme des Tatbestandes »Rassismus und Fremdenfeindlichkeit« in die besondere Liste mit den 32 Katalogstraftaten kann z.B. in der Einwanderungs- und Ausländerdiskussion zum Ende der Meinungsfreiheit führen. Denn da in Malta seit kurzem »Fremdenfeindlichkeit in Tat, Wort oder Schrift« mit Gefängnis nicht unter zwei Jahren bestraft wird, wird hier ein breites Tor zur Bestrafung und Existenzvernichtung politisch nicht korrekter Leserbriefschreiber, Autoren und Verleger geöffnet. In Deutschland darf man z.B. von einem verbotenen Buch ein oder sogar mehrere Exemplare für Familienmitglieder zum privaten Studium besitzen, in anderen EU-Staaten, etwa Frankreich, jedoch nicht. Wenn ein solches Werk bei jemandem vorhanden ist und gefunden wird, kann dieser also jetzt europaweit verhaftet, ausgeliefert und nach ausländischem Recht abgeurteilt werden. Die Folge kann sein, daß verbotene Bücher künftig auch privat nicht mehr aufbewahrt werden dürfen.

Der Europäische Haftbefehl kann sich damit als eine durchschlagende Maßnahme zur Durchsetzung einer europaweiten Meinungsdiktatur und einer in diesem Ausmaß geschichtlich beispiellosen »Bücherverbrennung« erweisen.

Aber nicht nur »politisch unkorrekte« Kritiker sind gefährdet: Wegen des Straftatbestandes »Umweltkriminalität« ist auch derjenige von Auslieferung und Verurteilung bedroht, der in seiner Heimat eine häufige und deswegen nicht geschützte Pflanze pflückt, die wegen ihrer Seltenheit in einem anderen Land aber dort unter Schutz steht.

Der »Große Bruder« läßt grüßen

Angeblich soll dieser Europäische Haftbefehl in der EU einheitliches Recht schaffen, die Verhaftung und Verurteilung von Straftätern beschleunigen und somit der inneren Sicherheit dienen. Doch das würde auf andere Weise eher erreicht, ohne daß der Rechtsschutz des Bürgers so stark herabgesetzt würde. Die Frage ist, wer an solchen rigorosen Eingriffsmöglichkeiten in die Freiheit und Grundrechte sonst unbescholtener Bürger Interesse haben kann. Jeder wird sofort an den »Großen Bruder« denken, sei es der in Berlin, Brüssel, Washington oder Tel Aviv oder an die Globalisierer und Vertreter der »One World«. Diesen international operierenden Kreisen wird mit dem Europäischen Haftbefehl ein wirkungsvolles Instrumentarium zur Verfügung gestellt, jede Meinungsopposition, vor allem nationale und volksbewußt ausgerichtete Bewegungen, niederzuhalten oder ganz zum Schweigen zu bringen. Das mit dem Straftatbestand der »Volksverhetzung« in der BRD schon 1985 verschärfte und von manchen Nachbarstaaten schon übernommene Gesinnungsstrafrecht droht zu einem europaweiten Unrecht zu werden.

Einzige Hoffnung: Das Bundesverfassungsgericht

Wie am 1. Dezember 2004 bekannt wurde, wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Europäischen Haftbefehl auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen. Das geht aus der Begründung der einstweiligen Anordnung hervor, mit der das Karlsruher Gericht kurz vorher die Auslieferung des unter Terrorismusverdacht stehenden deutschen Staatsbürgers Mamoun Darkazanli an Spanien vorerst gestoppt hat. Dessen Anwälte hatten beanstandet, daß Deutsche nach dem neuen Europäischen Haftbefehl ausgeliefert werden können, auch wenn sie nicht gegen deutsches Strafrecht verstoßen haben. Noch hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden. Man darf gespannt sein, ob es sich der Politik beugt oder nicht. [Quelle: „Unabhängige Nachrichten“, Oberhausen, Nr.3/2005]

Italien verweigert sich dem Diktaturplan

Der europaweite Haftbefehl spaltet die Regierungskoalition in Rom.

Die Lega Nord stimmte im Parlament zusammen mit der Opposition gegen Artikel 4 des Gesetzes, das den EU-weiten Haftbefehl in nationales Recht übertragen soll. Artikel 4 sieht vor, daß der Justizminister nach dem Erhalt eines europäischen Haftbefehls diesen »ohne Verzögerung« an die zuständigen Justizbehörden weiterleiten muß. Die Lega Nord hatte mit einem Abänderungsantrag, der vom Parlament abgelehnt wurde, gefordert, daß der Ausdruck »ohne Verzögerung« durch »nach genauer Überprüfung« ersetzt werden solle. Durch den europäischen Haftbefehl, auf den sich die EU-Justizminister im Dezember 2001 geeinigt hatten, soll das bisherige Auslieferungsrecht innerhalb der EU vereinheitlicht und deutlich beschleunigt werden. Bisher war die Auslieferung an einen anderen Staat von der Prüfung abhängig, ob die Tat sowohl im ersuchten wie im ersuchenden Staat strafbar ist. Diese Prüfung entfällt nunmehr bei einem Katalog verschiedener Straftaten. Viele Länder müssen für die Umsetzung des Haftbefehl-Gesetzes ihre Verfassungen ändern, was laut Justizminister Roberto Castelli die Einführung »enorm verlangsamt«. Castelli kritisiert seit Monaten den EU-Haftbefehl. Dies hatte bei den 14 EU-Partnern Empörung ausgelöst. »Hinter dem EU-Haftbefehl steckt ein Diktatur-Plan. Man will ein von den Staatsanwälten regiertes Europa aufbauen. Wir lehnen dieses Projekt ab«, erklärte der Fraktionschef der Lega Nord in der Abgeordnetenkammer. [Aus der Zeitung »Dolomiten«, 18.2.2005]



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