EU-Politik der Bundesregierung
prinzipiell auf dem Prüfstand. Am Beispiel des EU-Haftbefehls will
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich klären, ob Grundrechtsschutz
auf Minimalstandard abgesenkt werden darf Das
Bundesverfassungsgericht (BverfG) führt heute und morgen eine umfangreiche
Anhörung zur Gültigkeit des Gesetzes über den Europäischen
Haftbefehl durch. Darüber hinaus steht aber die Europapolitik der
Bundesregierung grundsätzlich auf dem Prüfstand, nämlich die
Frage: Kann es richtig sein, daß durch die Europäische Union (EU)
der Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger auf einen
Minimalstandard abgesenkt wird?
Maßstab Grundgesetz
Durch den Europäischen Haftbefehl wird die Auslieferung
deutscher Staatsbürger an andere Mitgliedsstaaten der EU möglich,
auch wenn die Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nach deutschem Recht
gar nicht strafbar ist. Damit wird die Rechtsposition eines Beschuldigten
deutlich verschlechtert und es gilt praktisch das Strafrecht dritter Staaten
indirekt auch in der BRD. Welche Folgen dies haben kann, erfuhr Mamoun
Darkanzali, ein 46jähriger Deutscher syrischer Abstammung, am eigenen
Leib. Er sollte auf Betreiben des »Terroristenjägers« Baltazar
Garzon im August 2004 nach Spanien ausgeliefert werden. Der Flug von Berlin
nach Madrid war schon gebucht, Grundlage dafür war ein in Spanien
erlassener Europäischer Haftbefehl wegen angeblicher
»Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung«. Zur maßgeblichen Zeit war dieser Straftatbestand aber
im deutschen Strafgesetzbuch noch gar nicht enthalten. In letzter Sekunde
stoppte das BverfG den Transport Darkanzalis mit einer Eilentscheidung. Nun
wird über die Hauptsache verhandelt.
Im Grundgesetzartikel 16 heißt es: »Kein
Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden«. Bei dieser Vorschrift
beruft man sich darauf, daß der Staat verpflichtet ist, die Grundrechte
seiner Bürger zu schützen, vor allem das Grundrecht auf Leben und auf
Freiheit. Deswegen ist eine Auslieferung bei drohender Todesstrafe prinzipiell
ausgeschlossen. Aber auch sonst darf ein Betroffener in einem Drittstaat keinen
Gesetzen und Verfahrensordnungen ausgesetzt werden, die mit Grundgesetzen nicht
vereinbar sind. Von diesem prinzipiellen Auslieferungsverbot können daher
Ausnahmen per Gesetz nur beschlossen werden, wenn dabei »rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind«. Genau das sprechen die Kritiker aber dem
Europäischen Haftbefehl ab. Der Münchner Strafrechtsprofessor Bernd
Schünemann bezeichnete ihn sogar als »eklatant
rechtsstaatswidrig«.
Vorbild Warenverkehr
An diesem Beispiel zeigt sich wieder einmal, nach welchem
Muster die EU gestrickt ist. Sie ist entstanden aus der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) der sechs Gründungsstaaten Frankreich,
Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg und der BRD. Auch nach ihrer
Vergrößerung blieb sie ein Instrument zur Durchsetzung der
Kapitalinteressen, sie wurde aber nie eine Gemeinschaft zur Wahrung der
Bürgerrechte. Anfang der neunziger Jahre wurde in der EU der sogenannte
Europäische Binnenmarkt mit dem Ziel des freien Waren- und Kapitalverkehrs
installiert. Dabei sollten möglichst alle »Handelshemmnisse«
beseitigt werden. Dafür erfand man das »Prinzip der gegenseitigen
Anerkennung«, um insbesondere Verbraucherschutzrechte und Umweltstandards
zu umgehen. Nach diesem Prinzip darf eine Ware überall in der EU verkauft
werden, wenn ihre Herstellung den Gesetzen auch nur eines einzigen
Mitgliedsstaates entspricht. Das negiert beispielsweise höhere
Umweltstandards anderer Mitgliedsländer. Wenn etwa bestimmte Chemikalien
in Lebensmitteln in einem EU-Staat zulässig sind, darf dieses Produkt auch
in den anderen Staaten vertrieben werden, in denen dieser chemische Zusatz
eigentlich verboten ist.
Genau dieses aus der Wirtschaft stammende und dort
äußerst schädliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung diente
als Vorbild für den Europäischen Haftbefehl. Wenn beispielsweise ein
Verdächtiger verhaftet wird, hat er nach deutschem Recht den Anspruch,
sofort einen Verteidiger zu wählen und sich mit diesem zu beraten. In
anderen EU-Staaten gilt dieses Recht nicht. Dennoch ist nach dem EU-Haftbefehl
eine Auslieferung möglich. Damit können Verfahrensgrundrechte
ausgehebelt werden. So gilt etwa im katholischen Irland ein strenges
Abtreibungsrecht. Ähnlich ist es im Drogenbereich. Hier wird ja schon
innerhalb Deutschlands der Besitz von kleineren Mengen Cannabis unterschiedlich
behandelt, erst recht in den jetzt 25 Staaten der Europäischen Union. Das
Grundprinzip des Europäischen Haftbefehls bedeutet laut Schünemann,
daß praktisch die »europaweit jeweils schärfste Strafnorm
exekutiert wird. Das ist unterträglich.«
Demokratiedefizit in EU
Über diese strafrechtliche Problematik hinaus wird die
Karlsruher Entscheidung deshalb mit großer Spannung erwartet, weil die
Bundesregierung die Auffassung vertritt, es gehe hier um Europarecht, und
hierfür sei das BverfG gar nicht zuständig. In einer Entscheidung
(»Solange I«) aus dem Jahre 1974 hatten die höchsten deutschen
Richter aber für sich in Anspruch genommen, weiterhin selbst für den
Grundrechtsschutz zu sorgen, solange auf der EU-Ebene die Bürgerrechte
nicht ausreichend gewährleistet sind. In Fachkreisen wird erwartet,
daß Karlsruhe künftig nicht mehr zulassen will, daß durch
EU-Vorschriften die Grundrechte verletzt werden. BVerfG-Vizepräsident
Winfried Hassemer, der die heutige Verhandlung leitet, hat wiederholt zu
erkennen gegeben, daß das Gericht der EU ein deutliches Demokratiedefizit
bescheinigen wird. Denn der Europäische Haftbefehl beruht auf einem
Rahmenbeschluß der EU-Innen- und Justizminister. Der Bundestag war daran
nicht beteiligt, aber anschließend gezwungen, diesen Rahmenbeschluß
in deutsches Recht umzusetzen. Schon dieser fehlende Handlungsspielraum des
Parlaments könnte vom Verfassungsgericht zum Anlaß genommen werden,
den Europäischen Haftbefehl zu kippen.
Dies hätte erhebliche Konsequenzen für die
künftige Europapolitik. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD)
befürchtet, die BRD könne sich nach einer Prozeßniederlage in
Karlsruhe aus »weiten Teilen der EU verabschieden«.
Hier weitere Informationen vom
europäischen Haftbefehl:
15.4.2005 www.phi.lt
Der europäische
Haftbefehl
Seit 1949 - selbst unter dem auch danach
noch bestehenden Diktat des damaligen Besatzungsrechts - garantierte der
Artikel 16 (2) des Grundgesetzes allen Deutschen das nachfolgende Grundrecht:
»Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert
werden.«
Das war eindeutig, klar und unmißverständlich
ausgedrückt. Das Verbot der Auslieferung galt dem Schutz deutscher
Staatsbürger und war besonders in den jungen Jahren der Bundesrepublik
wichtig, als die Sieger immer noch angebliche Kriegsverbrecher aburteilten.
Dieses klare und eindeutige Gebot wurde schon vor Jahren aufgeweicht, als am
17. Juli 1998 das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes
verabschiedet wurde. Deutschland war einer der ersten Unterzeichnerstaaten. In
dem Statut verpflichten sich die Vertragsstaaten, auch eigene
Staatsangehörige an den Internationalen Strafgerichtshof zu
überstellen. Zu dieser Entwicklung kam wenig später die Einrichtung
der internationalen Gerichtshöfe für Jugoslawien und Ruanda durch die
Vereinten Nationen. Schnell änderte der Bundestag den genannten Absatz 2
von Artikel 16 GG und führte die Regelung ein, daß das bis dahin
geltende grundsätzliche Auslieferungsverbot Deutscher durch ein
Bundesgesetz eingeschränkt werden kann, wenn es sich um den
Auslieferungswunsch eines Internationalen Gerichtes oder eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union handelt. Im Jahre 2002 wurde mit dem
Umsetzungsgesetz zum Römischen Statut des Internationalen
Strafgerichtshofes ein erstes solches Bundesgesetz vom Bundestag verabschiedet,
das Deutsche an dieses Gericht auszuliefern gestattet. Die Folgen etwa bei
möglichen Verfahren auf dem Gebiet der Vergangenheitsbewältigung sind
noch gar nicht abzusehen. Den zweiten, noch schwerwiegenderen Schritt unternahm
der Bundestag im letzten Jahr, als er am 11. März 2004 das
»Europäische Haftbefehlsgesetz« (Eu-HbG), das Gesetz zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (Bundestagsdrucksache 15/1718), beschloß. Mit Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt wurde dieses Gesetz für die Bundesrepublik am 23.
August 2004 geltendes Recht. Im Gegensatz zu allen bisherigen in Rechtsstaaten
geltenden Rechtsgrundsätzen kann es sogar rückwirkend, also auf
Straftaten angewandt werden, die vor der Ratifizierung durch das deutsche
Parlament begangen worden sind. Dieser schwerwiegende Verlust an Rechtsschutz
für Deutsche wurde vom Bundestag einstimmig, ohne Gegenstimmen oder
Enthaltungen angenommen. Die aufgeführte Grundgesetzänderung zusammen
mit dem neuen Gesetz erlaubt, daß jeder Deutsche für eine
tatsächliche oder angeblich begangene Tat auf Ersuchen an jeden beliebigen
Staat der EU ausgeliefert werden kann. Dabei muß die vorgeworfene
Handlung in Deutschland gar nicht einmal strafbar sein, sondern nur einen
Tatbestand des in dem betreffenden Land geltenden Strafgesetzes erfüllen.
Die Tat braucht auch nicht einmal auf dem Boden des betreffenden Staates
begangen worden zu sein. In der ganzen EU werden also die Taten strafbar und
können mit einer Auslieferung verbunden werden, die nur in einem einzigen
EU-Land gegen ein Strafgesetz verstoßen. Dabei genügt die
bloße Beschuldigung irgendeiner Staatsanwaltschaft irgendeines EU-Staates
zum Antrag auf Auslieferung, Für eine vorläufige Liste von 32
Straftatbestandsgruppen, auf die sich bisher die EU-Staaten geeinigt haben, die
aber erweiterbar ist, wird auch im Heimatland des Beschuldigten keine
Prüfung vorgenommen, ob die Beschuldigung wirklich zutrifft, sondern
gleich ausgeliefert. Auf dieser Liste stehen unter anderem so verschwommene und
rechtlich schwer zu fassende Anklagepunkte wie »Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit«, »Sabotage«,
»Cyberkriminalität«, »Terrorismus« und
»Umweltkriminalität«.
Dabei sollen unter »Rassismus« alle nicht
näher eingegrenzten »Diskriminierungen« in Bezug auf Rasse,
Volkszugehörigkeit, Religion oder weltanschauliche Überzeugung
verstanden werden. Welcher Mißbrauch mit solchen unklaren Normen
getrieben werden kann, beweist schon die juristische Praxis der letzten Jahre
sowohl in der Bundesrepublik als auch in Nachbarländern zur Genüge.
Ein Beschuldigter kann sogar in Abwesenheit von einem Gericht eines anderen
EU-Staates nach dessen Gesetzen verurteilt werden. Das dann folgende
Auslieferungsbegehren sowie das Urteil selbst können dann von seinem
Heimatland aus rechtlich nicht mehr überprüft werden. Ferner wird die
alte Rechtsnorm, daß niemand wegen derselben Tat zweimal verurteilt
werden darf, aufgehoben: Ein nach dem neuen Europarecht Verurteilter kann nach
dem Verbüßen seiner Strafe von einem anderen EU-Land wegen derselben
Tat erneut beschuldigt und verurteilt werden, sogar zu noch höherer
Strafe, und dann noch von weiteren Ländern. Mißliebige oder
politisch unangenehme Personen können also auf diese Weise für viele
Jahre »aus dem Verkehr gezogen« und ihres Vermögens beraubt
werden. Nach einem Rahmenbescheid ist parallel zur Auslieferung selbst die
Beschlagnahme jedes Vermögens eines Beschuldigten aus dem Ausland heraus
möglich, so daß diesem dann auch die finanziellen
'Möglichkeiten fehlen, sich wirkungsvoll zu verteidigen.
Ein strafrechtliches »Tohuwabohu«
Wie unwohl den deutschen Bundestagsabgeordneten bei der
Verabschiedung dieses
folgenreichen Gesetzes war, geht aus dem Plenarprotokoll
15/97 vom 11. März 2004 hervor, als die zweite und dritte Lesung des
Gesetzes stattfand. Am deutlichsten wurde als Sprecher der CDU/CSU Siegfried
Kauder mit seiner Kritik: »Nicht alles, was aus Brüssel kommt,
ist Gutes. Das, was zum Europäischen Haftbefehl aus Brüssel kommt,
ist nichts Gutes. Darin sind sich alle Fraktionen dieses Hohen Hauses
einig. (...) Deutschland muß einen deutschen Staatsbürger
auch dann in ein europäisches Ausland ausliefern, wenn er dort einer
Straftat beschuldigt wird, die in Deutschland keine Straftat ist. Wir
dürfen also keinen Abgleich mit deutschem Recht vornehmen. Wir müssen
den deutschen Staatsbürger sehenden Auges ins Ausland ausliefern, obwohl
die Tat bei uns nicht strafbar ist. (...) Dieser deutsche
Staatsbürger kann nach der Verurteilung im Ausland nicht einmal
beantragen, die dort verhängte Strafe in Deutschland verbüßen
zu dürfen. Das geht nämlich nur dann, wenn diese Tat auch in
Deutschland eine Straftat ist. Deutsches Recht läßt nicht zu,
daß Strafen in der BRD verbüßt werden können, die im
Ausland für in der BRD nicht unter Strafe gestellte Taten verhängt
worden sind. Das heißt, dieser deutsche Bürger ist dann schlechter
gestellt als nach dem derzeit bestehenden Recht. (...) Ausgeliefert wird
bei Straftaten, die in einem Katalog aufgeführt sind, den man nur als
reines Tohuwabohu bezeichnen kann. (...) Sehenden Auges liefern wir
deutsche Staatsbürger in ungeklärte Verhältnisse im Ausland aus.
(...) Wir werden diesem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses mit
Tränen in den Augen und murrend zustimmen, weil wir keine anderen
Möglichkeiten haben.« (???) Der FDP-Abgeordnete Jörg van
Essen warf der Bundesregierung vor, sie »hat es versäumt, die
deutschen Interessen frühzeitig und mit Nachdruck zur Sprache zu
bringen«, während der Sprecher der SPD, Jochen Stünker,
zugeben mußte: »Dieser Gesetzentwurf hat seit seiner Vorstellung
im letzten Jahr viel Kritik der Fachwelt und auch in der Praxis
hervorgerufen.« Dennoch sprach er in fast schon zynisch zu nennender
Weise von dem Ziel des Vorhabens, »die Europäische Union als
einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gestalten«.
Trotz dieser Bedenken stimmten alle anwesenden Abgeordneten zu.
Was sind die möglichen Folgen?
Viele Fälle lassen sich denken: Ein persönlicher
Feind oder die mit der politischen Haltung eines braven deutschen Bürgers
nicht einverstandene Bundesregierung gibt einem ausländischen Staat den
Wink, jemand habe einen »ausländerfeindlichen« Leserbrief
geschrieben. Dann kann dieser Staat den Europäischen Haftbefehl in Gang
setzen: Deutsche Polizei kommt ins Haus, weist diesen vor, der ohne deutsche
Prüfung zu vollstrecken ist, und verhaftet den vom Ausland Beschuldigten,
der sich gegen die Auslieferung nicht wehren kann. Eventuell muß er
monatelang die Untersuchungshaftverhältnisse in dem fremden Staat erdulden
und kann dort verurteilt werden für eine Straftat, die in der BR
Deutschland gar nicht unter Strafe steht, von den Kosten des Verfahrens, die
der Verurteilte zu tragen hat, ganz abgesehen. Vor allem internationale
Vereinigungen politischer Hintergrundkräfte mit guten Verbindungen zu
Regierungen und Justiz aller Mitgliedsländer können diese
Möglichkeiten ausnutzen. Bloße Beschuldigungen aus dem Ausland ohne
jede wirkliche Grundlage setzen bei den hervorgehobenen 32 Katalog-Straftaten,
die MdB Kauder als »Tohuwabohu« bezeichnete, die Auslieferung schon
in Gang, ohne daß der Beschuldigte Aussicht auf Hilfe seines Staates
gegen die ungerechtfertigten Maßnahmen haben kann. Dasselbe könnte
den Deutschen treffen, der in Deutschland gegen die in einigen Staaten
gültigen »Anti-Diskriminierungsgesetze« verstoßen hat,
indem er sich zum Beispiel öffentlich gegen die zunehmende Bevorzugung von
Minderheiten, etwa Homosexuellen, ausgesprochen hat. Deutsche, die an einer
ordnungsgemäß angemeldeten und friedlich verlaufenden Demonstration
gegen ein Regierungsvorhaben teilgenommen haben, können in die Mühle
der Auslieferung und der fremdstaatlichen Verurteilung kommen, da
»regierungsfeindliche Demonstrationen« in mindestens einem EU-Staat
als »terroristische Akte« und damit als Straftatbestand angesehen
werden. Die Aufnahme des Tatbestandes »Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit« in die besondere Liste mit den 32 Katalogstraftaten
kann z.B. in der Einwanderungs- und Ausländerdiskussion zum Ende der
Meinungsfreiheit führen. Denn da in Malta seit kurzem
»Fremdenfeindlichkeit in Tat, Wort oder Schrift« mit Gefängnis
nicht unter zwei Jahren bestraft wird, wird hier ein breites Tor zur Bestrafung
und Existenzvernichtung politisch nicht korrekter Leserbriefschreiber, Autoren
und Verleger geöffnet. In Deutschland darf man z.B. von einem verbotenen
Buch ein oder sogar mehrere Exemplare für Familienmitglieder zum privaten
Studium besitzen, in anderen EU-Staaten, etwa Frankreich, jedoch nicht. Wenn
ein solches Werk bei jemandem vorhanden ist und gefunden wird, kann dieser also
jetzt europaweit verhaftet, ausgeliefert und nach ausländischem Recht
abgeurteilt werden. Die Folge kann sein, daß verbotene Bücher
künftig auch privat nicht mehr aufbewahrt werden dürfen.
Der Europäische Haftbefehl kann sich damit als eine
durchschlagende Maßnahme zur Durchsetzung einer europaweiten
Meinungsdiktatur und einer in diesem Ausmaß geschichtlich beispiellosen
»Bücherverbrennung« erweisen.
Aber nicht nur »politisch unkorrekte« Kritiker
sind gefährdet: Wegen des Straftatbestandes
»Umweltkriminalität« ist auch derjenige von Auslieferung und
Verurteilung bedroht, der in seiner Heimat eine häufige und deswegen nicht
geschützte Pflanze pflückt, die wegen ihrer Seltenheit in einem
anderen Land aber dort unter Schutz steht.
Der »Große Bruder« läßt
grüßen
Angeblich soll dieser Europäische Haftbefehl in der EU
einheitliches Recht schaffen, die Verhaftung und Verurteilung von
Straftätern beschleunigen und somit der inneren Sicherheit dienen. Doch
das würde auf andere Weise eher erreicht, ohne daß der Rechtsschutz
des Bürgers so stark herabgesetzt würde. Die Frage ist, wer an
solchen rigorosen Eingriffsmöglichkeiten in die Freiheit und Grundrechte
sonst unbescholtener Bürger Interesse haben kann. Jeder wird sofort an den
»Großen Bruder« denken, sei es der in Berlin, Brüssel,
Washington oder Tel Aviv oder an die Globalisierer und Vertreter der »One
World«. Diesen international operierenden Kreisen wird mit dem
Europäischen Haftbefehl ein wirkungsvolles Instrumentarium zur
Verfügung gestellt, jede Meinungsopposition, vor allem nationale und
volksbewußt ausgerichtete Bewegungen, niederzuhalten oder ganz zum
Schweigen zu bringen. Das mit dem Straftatbestand der
»Volksverhetzung« in der BRD schon 1985 verschärfte und von
manchen Nachbarstaaten schon übernommene Gesinnungsstrafrecht droht zu
einem europaweiten Unrecht zu werden.
Einzige Hoffnung: Das Bundesverfassungsgericht
Wie am 1. Dezember 2004 bekannt wurde, wird das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Europäischen Haftbefehl auf seine
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen. Das geht aus der Begründung
der einstweiligen Anordnung hervor, mit der das Karlsruher Gericht kurz vorher
die Auslieferung des unter Terrorismusverdacht stehenden deutschen
Staatsbürgers Mamoun Darkazanli an Spanien vorerst gestoppt hat. Dessen
Anwälte hatten beanstandet, daß Deutsche nach dem neuen
Europäischen Haftbefehl ausgeliefert werden können, auch wenn sie
nicht gegen deutsches Strafrecht verstoßen haben. Noch hat das
Bundesverfassungsgericht nicht entschieden. Man darf gespannt sein, ob es sich
der Politik beugt oder nicht. [Quelle: „Unabhängige
Nachrichten“, Oberhausen, Nr.3/2005]
Italien verweigert sich dem
Diktaturplan
Der europaweite Haftbefehl spaltet die
Regierungskoalition in Rom.
Die Lega Nord stimmte im Parlament zusammen mit der
Opposition gegen Artikel 4 des Gesetzes, das den EU-weiten Haftbefehl in
nationales Recht übertragen soll. Artikel 4 sieht vor, daß der
Justizminister nach dem Erhalt eines europäischen Haftbefehls diesen
»ohne Verzögerung« an die zuständigen Justizbehörden
weiterleiten muß. Die Lega Nord hatte mit einem Abänderungsantrag,
der vom Parlament abgelehnt wurde, gefordert, daß der Ausdruck
»ohne Verzögerung« durch »nach genauer
Überprüfung« ersetzt werden solle. Durch den europäischen
Haftbefehl, auf den sich die EU-Justizminister im Dezember 2001 geeinigt
hatten, soll das bisherige Auslieferungsrecht innerhalb der EU vereinheitlicht
und deutlich beschleunigt werden. Bisher war die Auslieferung an einen anderen
Staat von der Prüfung abhängig, ob die Tat sowohl im ersuchten wie im
ersuchenden Staat strafbar ist. Diese Prüfung entfällt nunmehr bei
einem Katalog verschiedener Straftaten. Viele Länder müssen für
die Umsetzung des Haftbefehl-Gesetzes ihre Verfassungen ändern, was laut
Justizminister Roberto Castelli die Einführung »enorm
verlangsamt«. Castelli kritisiert seit Monaten den EU-Haftbefehl. Dies
hatte bei den 14 EU-Partnern Empörung ausgelöst. »Hinter dem
EU-Haftbefehl steckt ein Diktatur-Plan. Man will ein von den
Staatsanwälten regiertes Europa aufbauen. Wir lehnen dieses Projekt
ab«, erklärte der Fraktionschef der Lega Nord in der
Abgeordnetenkammer. [Aus der Zeitung »Dolomiten«, 18.2.2005]
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