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April 2005 Harry Zingel Info von:  bwl
Massive Sicherheitslücken bei der Elster

Kryptographische Techniken dienen in altbewährter Weise der Datensicherheit. So sichert die Verschlüsselung die Daten vor unbefugter Einsicht und die Signatur stellt die Echtheit sicher. So soll niemand eines Anderen Bankdaten sehen oder unbemerkt verändern können. Was beim Online-Banking seit vielen Jahren Standard ist und vergleichsweise gut funktioniert, weist aber bei der elektronischen Steuererklärung (sehr treffend "Elster" abgekürzt) ein Riesen-Sicherheitsloch auf. Deutschland, Dein Steuergeheimnis...

Seit Anfang des Jahres müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen elektronisch übermittelt werden (§18 Abs. 1 UStG und §41a Abs. 1 EStG). Hierzu haben die Steuerpflichtigen vor Beginn des Jahres eine Erklärung unterzeichnet, aufgrund derer ihre Teilnahme am elektronischen Verfahren begründet wird. Kostenlose Software erlaubt das Ausfüllen der Formulare direkt am Bildschirm und deren Übermittlung an die Finanzbehörden. Ein bequemes, papierloses Verfahren, das nach einigen Problemen mit Serverüberlastungen Ende Januar inzwischen auch eher zuverlässig funktioniert. Aber es hat eine Lücke, ein Riesen-Sicherheitsloch.

Während die Daten nämlich verschlüsselt übertragen werden, besteht keinerlei wirksame Echtheitskontrolle. Signaturverfahren, die hierzu benutzt werden könnten, fehlen schon im Ansatz. Zwar sind die übermittelten Daten (möglicherweise) signiert, aber es bestehen keine anwenderspezifischen Signaturschlüssel. Die Anforderungen, die beispielsweise das Umsatzsteuergesetz hinsichtlich Echtheitszertifizierung an elektronische Rechnungen stellt (§14 UStG i.V.m. §126a BGB) wird damit von der Software der Finanzverwaltung selbst nicht erfüllt.

Nun muß auf jeder Rechnung und jeder Quittung neben Namen und Anschrift des Ausstellers (§14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) auch die Steuernummer des Ausstellers vermerkt sein (§14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Mangels jeglicher digitaler Signatur braucht man nicht mehr, um jemanden massiv zu schädigen: will ich meines besten Feindes Konto stillegen, müßte ich also lediglich mit der Elster-Software eine deftige Steueranmeldung in seinem Namen abgeben, und prompt kommt die hammerharte Buchung des Fiskus. Die hierfür erforderlichen Daten kriege ich frei Haus mit jedem Beleg des Steuerpflichtigen geliefert.

Wir empfehlen das hier wohlgemerkt nicht zur Nachahmung, haben es aber dennoch schon ausprobiert - indirekt: nach der Anschaffung eines neuen Rechners wurde auch die Elster-Software neu installiert, und hat klaglos die nächste Steueranmeldung angenommen - ohne nach einer Vorinstallation, Legitimation oder dergleichen zu fragen. Hätte die Software also auch Daten im Namen einer anderen Person akzeptiert? Vermutlich, nur das auszuprobieren wäre dann doch jenseits der Grenze.

Die urheberrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der Softwarehersteller sind mit Aktivierung und Registrierung weitaus besser als die des deutschen Fiskus, von den bisweilen sackstandigen (aber zweifellos notwendigen) Kontrollmaßnahmen beim Eröffnen eines Onlinebanking-Zuganges mal ganz zu schweigen. Die Elster erlaubt Identitätsdiebstahl und Steuerdaten werden ohne jede Echtheitsprüfung übermittelt - an sich schon ein Riesenproblem, aber daß es nichtmal zur Kenntnis genommen wird ist der eigentliche Hammer.

Das Finanzamt kann aufgrund unbilliger Härten von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung absehen (§18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ist eine so einfach mögliche Schädigung durch Dritte eine "unbillige Härte"?

Links zum Thema: Neue Kontrollmöglichkeiten des Schnüffelstaates | Das Drama mit der Vorsteuerberichtigung (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Datenschutz", "Kryptographie", "Lohn- und Gehaltsbuchungen", "Lohnkonto", "Lohnnebenkosten", "Lohnsteuer", "Lohnsteueranmeldung", "Quittung", "Rechnung", "Signatur", "Umsatzsteuer", "Umsatzsteuervoranmeldung" (und viele damit zusammenhängende Begriffe). [Manuskripte]: "Datenschutz und Kryptographie.pdf", "Datenschutz und Sicherheit.pdf", "Steuerrecht.pdf", "USt Adressen.pdf", "USt Sätze.pdf", "USt.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


Veröffentlichungsdatum: e2.ot.WL-B, Adresse zum Verlinken:
© Harry Zingel 2005; Neue Straße 8, 99091 Erfurt, Tel. 0172-3642082, 0361-2606029, Fax 0361-2118928
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EMail: HZingel@aol.com




Fortsetzung:
Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung geplatzt!

Vor zwei Tagen berichteten wir über massive Sicherheitsmängel bei der elektronischen Steueranmeldung der Lohn- und der Umsatzsteuer. Jetzt scheint es, daß aufgrund eines Erlasses des Nordrhein-Westfälischen Finanzministers die Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steueranmeldungen bundesweit platzt. Wir empfehlen daher allen Lesern, auf die Anwendung dieses neuen Erlasses zu bestehen und vorerst die Lohn- und die Umsatzsteuer wieder in Papierform anzumelden - schon aus Datenschutzgründen.

So weist das Nordrhein-Westfälische Finanzministerium in dem fraglichen Erlaß vom 6. April 2005 (S 0061 - 65 - V 1) auf §150 Abs. 1 AO hin. Dort steht, daß Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die Elster-Software einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" gleichsteht. Offenbar hat man einfach vergessen, diese Regelung der AO den Neufassungen der §§14 Abs. 4 Nr. 2 UStG (Umsatzsteuer-Voranmeldung) und 41a Abs. 1 EStG (Lohnsteuer-Voranmeldung) anzupassen. Das düsseldorfer Finanzministerium empfiehlt daher, das BMF-Schreiben zur elektronischen Steueranmeldung vom 29.22.3004 (IV A 6 - S 7340 - 37/04 / IV C 5 - S 2377 - 24/04) vorerst nicht mehr anzuwenden und entsprechende Steueranmeldungen wieder in Papierform einzureichen. Den Finanzämtern in NRW wird aufgegeben, Anträgen, in denen ein Verzicht auf die elektronische Steuererklärung begehrt wird, regelmäßig stattzugeben. Also, in einem Wort: Die Elster ist geplatzt. Und zwar zunächst nur in Nordrhein-Westfalen, aber die Finanzminister der anderen Bundesländer sehen das offenbar ähnlich. Vom Bundesfinanzminister liegt anscheinend noch keine Stellungnahme vor.

Rein in die Kartoffeln, Raus aus den Kartoffeln: ganz offensichtlich hat der Gesetzgeber schlampig gearbeitet, aber das in zweierlei Hinsicht. Zum einen wurde vergessen, für die gesetzliche Festlegung angemessener Sicherheitsmechanismen wie z.B. der digitalen Signatur nach §126a BGB und Signaturgesetz zu sorgen, was Mißbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor öffnet; darüberhinaus wurde aber auch unterlassen, §150 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechend zu ändern. Der Gesetzgeber ist damit bei der schriftlichen Prüfung durchgefallen und das Gesetz ist geplatzt. Ein Armutszeugnis auch für den deutschen Volkssouverän!

Von Dauer dürfte dieser Zustand aber nicht sein: mit einer entsprechenden Nachbesserung und erneuten Inkraftsetzung der Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung ist zu rechnen, dient dies doch der offenbar künftig geplanten Steuerfahndung per Suchmaschine. Schon das alleine ist aber unserer Ansicht nach ein Grund, dem Fiskus ein wenig Sand ins Getriebe zu streuen und zunächst wieder zur manuellen Anmeldung zurückzukehren...

Links zum Thema: Massive Sicherheitslücken bei der Elster | Neue Kontrollmöglichkeiten des Schnüffelstaates | Das Drama mit der Vorsteuerberichtigung (interne Links)

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Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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