Bundesverfassungsgericht erlaubt
Überwachung mit Hilfe von GPS unter staatsanwaltschaftlicher Kontrolle
Die Staatsanwaltschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen
Verdächtige auch unter Einsatz von GPS (Global Positioning System) per
Satellit durch die Polizei verdeckt beobachten lassen. Das
Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde des zu 13 Jahren
Haft verurteilten Bernard Falk am Dienstag zurückgewiesen. Der sich als
links verstehende war 1992 wegen mehrerer Mordversuche und Anschläge
verurteilt worden. Die Richter ermahnen aber den Gesetzgeber, streng zu
kontrollieren, daß nach der Freigabe dieser Überwachungsmethode
deutsche Strafverfolger keinen zu eifrigen Gebrauch davon machen. Das
nämlich könnte vor allem in Kombination mit geheimem Abhören von
Telefonen, Postkontrolle, Personenbeschattung und Einsatz von Videokameras zu
einer »Rundumüberwachung« führen, die verfassungswidrig
sei. Die Richter raten dazu, in ergänzenden Gesetzen dafür zu sorgen,
daß Polizei, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutz und andere
Geheimdienste in Deutschland nicht von ihnen verdächtigte Personen
parallel mehrfach ausspähen. Das wäre ein Verstoß gegen die
Garantie persönlicher Freiheiten im Grundgesetz. Die Karlsruher Richter
schlossen sich in ihrer Entscheidung der Befürchtung von
Sachverständigen an, die darauf hingewiesen hatten, daß der schnelle
informationstechnische Wandel bald dazu führen könne, die
informationelle Selbstbestimmung der Bürger durch Behörden mit ihrem
Drang nach vereinfachten und besseren Methoden der Ausforschung schwer zu
beeinträchtigen.
Den Strafverfolgungsbehörden schreibt das
Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch, sie hätten bei Anwendung der
GPS-Überwachung von verdächtigten Bürgern »besondere
Anforderungen« zu beachten, da dieser Methode ein
»Gefährdungspotential« für die Freiheit innewohne. Der
Polizei dürfe man auf keinen Fall die Befugnis in die Hand geben,
über den Einsatz dieser Methode zu entscheiden. Mindestens eine
Staatsanwaltschaft müsse der »verantwortliche
Entscheidungsträger« sein. Alle Maßnahmen müßten
außerdem lückenlos in Akten aufgezeichnet werden, um später von
Richtern überprüft werden zu können. Das höchste Gericht
deutete an, es halte eine Anordnung durch ein Gericht für besser, als die
Entscheidung einem Staatsanwalt zu überlassen. Das ist im Gesetz bis jetzt
noch nicht vorgesehen.
Der Generalbundesanwalt hatte die GSP-Überwachung gegen
den Verdächtigen Falk und einen Komplizen eigenmächtig angeordnet.
Das ließen die Richter durchgehen, weil zu jenem Zeitpunkt, als die
Neuregelung in Kraft gesetzt wurde, der Gesetzgeber noch keine Erfahrungen
gehabt habe, wie die deutschen Ermittlungsbehörden diese höchst
brisante Methode der Überwachung einsetzen würden.
* Aktenzeichen: 2 BvR 581/01 |