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13.04.2005 Ulf G. Stuberger Info von:  junge Welt
Polizei darf per Satellit spitzeln
Bundesverfassungsgericht erlaubt Überwachung mit Hilfe von GPS unter staatsanwaltschaftlicher Kontrolle

Die Staatsanwaltschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Verdächtige auch unter Einsatz von GPS (Global Positioning System) per Satellit durch die Polizei verdeckt beobachten lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde des zu 13 Jahren Haft verurteilten Bernard Falk am Dienstag zurückgewiesen. Der sich als links verstehende war 1992 wegen mehrerer Mordversuche und Anschläge verurteilt worden. Die Richter ermahnen aber den Gesetzgeber, streng zu kontrollieren, daß nach der Freigabe dieser Überwachungsmethode deutsche Strafverfolger keinen zu eifrigen Gebrauch davon machen. Das nämlich könnte vor allem in Kombination mit geheimem Abhören von Telefonen, Postkontrolle, Personenbeschattung und Einsatz von Videokameras zu einer »Rundumüberwachung« führen, die verfassungswidrig sei. Die Richter raten dazu, in ergänzenden Gesetzen dafür zu sorgen, daß Polizei, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutz und andere Geheimdienste in Deutschland nicht von ihnen verdächtigte Personen parallel mehrfach ausspähen. Das wäre ein Verstoß gegen die Garantie persönlicher Freiheiten im Grundgesetz. Die Karlsruher Richter schlossen sich in ihrer Entscheidung der Befürchtung von Sachverständigen an, die darauf hingewiesen hatten, daß der schnelle informationstechnische Wandel bald dazu führen könne, die informationelle Selbstbestimmung der Bürger durch Behörden mit ihrem Drang nach vereinfachten und besseren Methoden der Ausforschung schwer zu beeinträchtigen.

Den Strafverfolgungsbehörden schreibt das Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch, sie hätten bei Anwendung der GPS-Überwachung von verdächtigten Bürgern »besondere Anforderungen« zu beachten, da dieser Methode ein »Gefährdungspotential« für die Freiheit innewohne. Der Polizei dürfe man auf keinen Fall die Befugnis in die Hand geben, über den Einsatz dieser Methode zu entscheiden. Mindestens eine Staatsanwaltschaft müsse der »verantwortliche Entscheidungsträger« sein. Alle Maßnahmen müßten außerdem lückenlos in Akten aufgezeichnet werden, um später von Richtern überprüft werden zu können. Das höchste Gericht deutete an, es halte eine Anordnung durch ein Gericht für besser, als die Entscheidung einem Staatsanwalt zu überlassen. Das ist im Gesetz bis jetzt noch nicht vorgesehen.

Der Generalbundesanwalt hatte die GSP-Überwachung gegen den Verdächtigen Falk und einen Komplizen eigenmächtig angeordnet. Das ließen die Richter durchgehen, weil zu jenem Zeitpunkt, als die Neuregelung in Kraft gesetzt wurde, der Gesetzgeber noch keine Erfahrungen gehabt habe, wie die deutschen Ermittlungsbehörden diese höchst brisante Methode der Überwachung einsetzen würden.

* Aktenzeichen: 2 BvR 581/01



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