|
Die wegen Leugnung des Holocausts Verfolgten werden
jetzt zu Verfolgern.
Sie jagen die Große Lüge, deren Tage gezählt
sind.
Geschehen zu Potsdam am 7.Oktober 2005: Der von der
Staatsanwaltschaft Potsdam wegen Leugnung des Holocausts angeklagte
Tätige Reichsbürger Dirk Reinecke übergab dem Amtsgericht
Potsdam die von seiner Verteidigerin, RAin Sylvia Stolz, verfaßte
Stellungnahme, damit am Tage der Befreiung die schrecklichen
Holocaustjuristen sich nicht mehr mit der Ausrede verteidigen
können, sie hätten das alles nicht gewußt.
Die Schutzschrift, die eine Anklage gegen die beteiligten
Juristen wegen Landesverrats und wegen Beteiligung am Seelenmord am Deutschen
Volk ist, umfaßt mit Anlagen mehr als 1000 Seiten.
Die Fremdherrschaft über das Deutsche Volk hat sich mit
dem Holocaustmaulkorbgesetz (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) selbst eine Falle
gestellt. Diese schnappt jetzt zu. Und wir können schon bald im Internet
diejenigen besichtigen, die in die Falle getappt sind und demnächst vor
dem Reichsgericht als Angeklagte stehen werden.
Es sind die Holocaustjuristen selbst, die sich jetzt
demaskieren und als Willensvollstrecker der Fremdherrschaft zu erkennen geben.
Wie das geht?
Nun, in allen Holocaust-Prozessen geht es im
Grunde immer nur um die Frage: Ist der Holocaust offenkundig oder nicht?
Bisher ist diese Frage in den Gerichtssälen auf dem
Boden des Deutschen Reiches nur selten gestellt worden und stets ohne
Erfolg. Mir sind nur drei Fälle bekannt, in denen die Verteidiger dazu
mutig genug waren. Sie sind ausnahmslos selbst auf der Anklagebank gelandet.
Zwei von ihnen sind deshalb bereits wie ihre Klienten - wegen Leugnung
des Holocausts rechtskräftig verurteilt
Doch die Verauschwitzung des Deutschen Volkes kommt jetzt zu
einem Ende. Die Gerichte des Vasallenstaates BRD selbst sind es, die den
Auschwitzmythos zu Fall bringen werden. Das Verfahren gegen Dirk Reinecke
markiert die Wende.
Nach ersten erfolgreichen Testläufen wird eine
völlig neue Verteidigungsstrategie gegen Holocaustanklagen
vorgeführt.
Die Dieselbigkeit des zentralen Angriffspunktes der
Verteidigung in allen Holocaustprozessen die Offenkundigkeit -
ermöglicht ein programmiertes Vorgehen der Angeklagten nach dem
Fertighausprinzip. Es sind mehr oder weniger immer die gleichen
Anträge zu stellen und bei Gericht die gleichen Informationen über
den Forschungsstand einzuspeisen. Diese liegen als Muster bereits
vor und stehen allen Betroffenen als Bausteine für den Ausbau der je
eigenen Angriffsstellung zur Verfügung. Bei einiger Anleitung in
weltnetzgestützten Selbsthilfegruppen kann das neuartige Vorgehen auch von
juristischen Laien eigenhändig, also ohne anwaltlichen
Beistand, verwirklicht werden.
Dazu muß man wissen, daß in diesen Prozessen in
schriftlicher Form alles gesagt werden kann, was zu sagen ist die
geschichtliche Wahrheit. Denn die durch ein Gerichtsverfahren veranlaßten
und dem Gericht vorgelegten Schriftsätze sind nicht zur Verbreitung
bestimmt und deshalb keine Schriftwerke im Sinne des Holocaustmaulkorbgesetzes
(§ 130 Abs. 4 StGB-BRD).[1]
Diese nicht mehr hinwegzudisputierende Begrenzung des
Anwendungsbereichs der strafrechtlichen Auschwitzkeule wird jetzt zu einem
Scheunentor, durch das die Wahrheit in die Trutzburg der Geschichtslügen
ungehindert eintreten kann. Sie wird dort schreckliche Verwüstungen
anrichten.
Wie kann man sich das vorstellen?
Es ist die Schwachstelle der feindlichen Propaganda
die These von der Offenkundigkeit des Holocausts - genau zu untersuchen, um
dort durchzubrechen.
Der Zeitgeschichtsforscher Germar Rudolf hat mit seinem
neuen Buch Vorlesungen über den Holocaust[2] die notwendigen
Voraussetzungen dafür geschaffen und damit die Welt schon
verändert.
In wissenschaftlicher Methodik geschult hat er die
Zeitgeschichtsforschung selbst mit entscheidenden Beiträgen bereichert
(u.a. mit dem Rudolfgutachten über die angeblichen Gaskammern
in Konzentrationslagern). Eine fast noch größere Leistung ist die
Gesamtschau auf das Forschungsgebiet Holocaust, die er mit seinen
Vorlesungen auf 541 Seiten eröffnet und mit 1171
Fußnoten belegt.
Von dem Lehrgebäude der offiziellen
Geschichtsschreibung über die Vernichtung der europäischen
Juden bleibt kein Stein mehr auf dem anderen.
Die erste Reaktion bei der Lektüre des Buches ist
blankes Entsetzen: Wie war es möglich, die Welt so zu täuschen? Wer
sind wir, die sich so täuschen lassen? Wer ist so mächtig, diese
gigantische Täuschung zu bewirken? Wie ist der Vorgang als solcher
beschaffen, durch den ein so zäher Glaube an Lügen erzeugt werden
kann?
Aber die Gedanken nehmen schnell eine ganz andere Richtung:
Stellen Sie sich vor, wie die Welt aussehen wird, wenn sich jetzt herausstellt,
daß die Offenkundigkeit des Holocausts nur vorgetäuscht ist und
alles nur ein Riesenschwindel ist! Lassen Sie Ihre Gedanken dazu über den
ganzen Globus streifen und überlegen Sie genau! Wenn diese Kunde in der
Welt ankommt, was wird von der Jüdischen Weltherrschaft dann noch
übrig bleiben? Nichts! -
Wo, wann und wie ist denn im Raum der öffentlich
wahrgenommenen Meinungen schon einmal die Frage erörtert worden, was die
Rede von der Offenkundigkeit geschichtlicher Ereignisse wirklich
beinhaltet?
Als Offenkundig gelten historische Tatsachen dann, wenn sie
aufgrund historischer Forschung allgemein als bewiesen gelten und sich deshalb
jedermann aus Geschichtsbüchern, Lexika und ähnlichen
Nachschlagewerken ohne besondere Sachkunde unterrichten kann
(Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., Carl
Heymanns Verlag, Berlin 1983, S. 539)
Ist aber die Richtigkeit einer Tatsache in der
Geschichtsschreibung umstritten, so wird sie auch nicht dadurch
allgemeinkundig, daß über sie viel geschrieben und verbreitet worden
ist (Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 540).
Es kommt also auf die Feststellung der Unangefochtenheit des
Für-wahr-Haltens an. Wie aber kann von Unangefochtenheit in diesem Sinne
die Rede sein, wenn Zweifler, die das Für-wahr-Halten mit sachlichen
Argumenten anfechten, mit der Strafrechtskeule mundtot gemacht und ihre
Geschichtswerke von der Verbreitung ausgeschlossen werden?
Die für die Annahme der Offenkundigkeit unverzichtbare
Unangefochtenheit einer geschichtlichen Tatsache wird hier gerade erst durch
die Voraussetzung der Offenkundigkeit mit den Mitteln der Strafjustiz
erzwungen.
Die BRD-Justiz behilft sich hier mit einer zirkulären
Argumentation: Sie teilt die Geschichtsschreiber und Forscher wie folgt ein:
Autoren, die die gewünschte Version unterstützen, gelten als
Wissenschaftler und haben deshalb bei der Erkenntnisfrage Gewicht. Autoren, die
der gewünschten Version widersprechen, gelten als politische
Extremisten, die aus offensichtlicher Dummheit, Unbelehrbarkeit
oder Böswilligkeit bestreiten. Deren Werke werden als
pseudowissenschaftlich abgetan (Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S.
541). Sie fallen bei der Erkenntnisfrage nicht ins Gewicht.
So wird die Offenkundigkeit der offiziellen Version
erfolgreich mit der Offenkundigkeit der offiziellen Version
verteidigt.
Es ist hier auf eine notwendige Unterscheidung aufmerksam zu
machen: zwischen der Offenkundigkeit einer Tatsache als solcher einerseits und
dem Vorgange des Offenkundig-Werdens andererseits.
Die Offenkundigkeit ist ein Resultat, das Offenkundig-Werden
die Hervorbringung dieses Resultats.
Setzt man den gedanklichen Hebel statt bei dem Resultat an
dem Akte der Erzeugung des Resultats an, bricht die Offenkundigkeit
augenblicklich in sich zusammen.
Offenkundige Tatsachen sind prozessual privilegiert. Diese
braucht das Gericht nicht zum Gegenstand einer förmlichen Beweisaufnahme
zu machen. Sie haben sozusagen freien Eintritt in das Urteil
(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ). Das Gericht , darf aber auch in diesen
Fällen Beweis erheben.
Das Offenkundig-Werden als geschichtlicher Vorgang nimmt an
dieser Privilegierung jedoch nicht teil. Es kann mit geeigneten
Erkenntnismitteln angefochten werden und ist dann wie jede andere Tatsache auch
im förmlichen Beweisverfahren festzustellen oder zu verwerfen.
In seinem Buch Vorlesungen über den
Holocaust daselbst in der Fünften Vorlesung: Über
Wissenschaft und Freiheit (S. 495 bis 541) legt Germar Rudolf dar,
daß und auf welche Weise die Unangefochtenheit der offiziellen
Geschichtsschreibung durch gewaltsame Verfolgung der Dissidenten
vorgetäuscht worden ist. Kein Richter wird daran mit gutem Gewissen vorbei
gehen können.
Wie will denn ein Richter mit der tatsachengestützten
Behauptung, die Offenkundigkeit einer Tatsache sei lediglich vorgetäuscht
oder durch Gewalt einer Fremdmacht aufgezwungen worden, anders fertig werden
als durch Prüfung und ggf. Verwerfung der zur Anfechtung vorgetragenen und
unter Beweis gestellten Tatsachen?
Bestimmte Kreise beileibe nicht nur die Judenheit
mögen ein Interesse daran haben, die entsprechenden
Erörterungen in einem Gerichtsverfahren zu verhindern. Dieses Interesse
dürfte um so dringender sein, je wahrscheinlicher der Zusammenbruch der
Offenkundigkeit ist. Für einen Richter, der kraft seines Amtes das
Wahrheits- und Gerechtigkeitsinteresse lebt, dürfen jedoch die
Bestrebungen jener Kreise koste es, was es wolle - nicht der
Maßstab seines Handelns sein.
Mit der Überreichung eines Computerausdrucks des neuen
Buches von Germar Rudolf Vorlesungen über den Holocaust, ist
dessen Inhalt jetzt in den Horizont der richterlichen Wahrnehmung gerückt
und damit die Ermittlungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO
gezielt auf die Erschütterung der Offenkundigkeit des Holocausts
zugespitzt worden. Auch ohne weitere Mitwirkung des Angeschuldigten und seiner
Verteidigung wird das Gericht schon im Zwischenverfahren, d.h. vor
Eröffnung des Hauptverfahrens - von Amts wegen der Frage nachgehen
müssen, ob und inwieweit die von dem Verfasser aufbereiteten
Tatsachenmitteilungen einen ernst zu nehmenden Einspruch gegen die
Gültigkeit der offiziellen als offenkundig geltenden
Geschichtsschreibung darstellen.
Vermutlich werden die schrecklichen Holocaustjuristen noch
eine Weile weitermachen wie bisher (obwohl zahlreiche Indizien dafür
sprechen, daß sie dabei bereits ins Stottern geraten sind.)
Vielleicht werden sie sich sogar weigern, das ihnen vorgelegte
Informationsmaterial zur Kenntnis zu nehmen. Aber um welchen Preis?
Wir können jetzt in jedem Einzelfall, in dem es zu
einer Verurteilung wegen Leugnung des Holocausts kommt, aufzeigen, daß
die daran mitwirkenden Juristen in aller Öffentlichkeit ein schweres
Verbrechen begangen haben, für das sie demnächst zur Verantwortung
gezogen werden können. Die Anklage gegen sie wird dann nicht nur auf
Rechtsbeugung lauten, sondern auf Landesverrat in Kriegszeiten und auf
Begünstigung des Feindes. Für diese Verbrechen sieht das fortgeltende
Recht des Deutschen Reiches die Todesstrafe bzw. eine lebenslängliche
Zuchthausstrafe vor.
Und die Holocaustjuristen müssen schon jetzt mit ihrem
Namen dafür herhalten. Sie werden durch das elektronische Weltnetz als
Seelenmordgehilfen weltweit bekannt werden.
Wielange können sie das durchstehen? Es ist völlig
undenkbar, daß alle Juristen in Diensten der OMF-BRD Halunken sind, die
ihr Volk für ein paar Silberlinge verraten.
Sie sind innerlich schon geschwächt. Erste Anzeichen
sprechen dafür, daß in ihren Reihen Absatzbewegungen eingeleitet
werden. Sie wissen nämlich, daß der Holocaustmaulkorb (§ 130
Abs. 3 StGB-BRD) auch nach ihren eigenen Maßstäben wegen
Verstoßes gegen Art. 5 GG (Meinungsäußerungsfreiheit) null und
nichtig ist.
Bisher hat sie das nicht angefochten.
Der Jurist Stefan Huster hat 1996 in der Neuen Juristischen
Wochenschrift (Heft 8/1996 S. 487 ff.) überzeugend dargelegt, daß
§ 130 Abs. 3 StGB mit Artikel 5 Abs. I S. 1 GG unvereinbar ist: § 130
Abs. 3 StGB stelle ersichtlich geradezu den Musterfall einer Norm dar,
die auf diese (vom Bundesverfassungsgericht näher bestimmten) Weise gegen
eine bestimmte inhaltliche Meinung gerichtet ist (a.a.O. S. 489, linke
Spalte ). Statt daraus die Konsequenz zu ziehen, daß dieses Gesetz vom
Bundesverfassungsgericht kassiert werden müsse, arbeitete er ein Programm
der regelrechten Rechtsbeugung aus, um wie er es bezeichnet -
§ 130 III StGB das gewünschte Anwendungsfeld zu eröffnen.
Von wem gewünscht? Und aus welchen Interessen?.
In die gleiche Richtung argumentierte noch im Jahre 2003
Winfried Brugger im Archiv des öffentlichen Rechts, Band 128 (2003) S. 372
[403])
Im Jahre 2005 beginnt sich der Wind zu drehen. Bereits
eröffnete Holocaustverfahren geraten ins Stocken und werden
teilweise schon seit Jahren auf Eis gelegt, wenn durch die
neue Verteidigungsstrategie ein organisierender Hintergrund wahrnehmbar wird
(gegen Ursula Haverbeck und Ernst Otto Cohrs beim Landgericht Bielefeld, gegen
die Bernauer Viererbande beim Amtsgericht Bernau, gegen Rolf
Winkler beim Landgericht Mühlhausen, gegen den Verfasser beim Landgericht
Berlin und beim Amtsgericht in Stuttgart).
Vor dem Amtsgericht Bernau erklärte in der auf
unbestimmte Zeit vertagten Hauptverhandlung gegen die
Viererbande der Leitende Oberstaatsanwalt Weber: Die
Verfahren können nun nicht mehr nach Schema-F durchgeführt
werden und auch Wir werden uns auf diese Verfahren ganz anders
vorbereiten müssen. (Preisfrage: Was hat ein Leitender
Oberstaatsanwalt als Sitzungsvertreter seiner Behörde vor einem
Amtsgericht verloren?).
Im Mai 2005 reagierten die Holocaustjuristen in der
Öffentlichkeit mit einem Aufsatz, der in der Neuen Juristischen
Wochenschrift (NJW Heft 21/2005 S. 1476 ff.) erschien. Er stammt aus der Feder
des Vorsitzenden Richters beim Landgericht (Hamburg) i.R., Dr. Günter
Bertram, selbst ein erfahrener Haudegen an der Holocaustfront. Dieser
eröffnet seine Darlegungen mit dem Eingeständnis:
"§ 130 StGB enthält irreguläres
Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassung und
Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer
Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre nach dem Ende des
'Dritten Reiches' - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen,
um zu dem normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates
zurückzukehren."
Bertram wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, sich
ungeachtet "der inzwischen erhobenen und sich aufdrängenden Bedenken" vor
einer Stellungnahme zu § 130 Abs. 3 StGB-BRD zu drücken.
Letzteres ist besonders bemerkenswert, weil darin für
Juristen erkennbar die Aufforderung enthalten ist, die laufenden
Holocaustverfahren vorläufig einzustellen und per Vorlagebeschluß
nach Art. 100 GG den Schwarzen Peter dem
Bundesverfassungsgericht zuzuschieben.
Im Fall Dirk Reinecke ist der Druck auf die
Holocaustjuristen noch erhöht worden, indem die Auschwitzkeule
(Martin Walser) als Kriegsführung Alljudas gegen das Deutsche Volk, mit
dem Ziel, dieses auszulöschen, gedeutet wird. Ausgangspunkt sind
Überlegungen des Zionisten Bernard Lazare:
Wenn die Feindschaft und die Abneigung gegen die Juden
nur in einem Lande und in einer bestimmten Zeit bestanden hätte, wäre
es leicht, die Ursache dieser Wut zu ergründen. Aber im Gegenteil, diese
Rasse ist seit jeher das Ziel des Hasses aller Völker gewesen, in deren
Mitte sie lebte. Da die Feinde der Juden den verschiedensten Rassen
angehörten, die in weit voneinander entfernten Gebieten wohnten,
verschiedene Gesetzgebung hatten, von entgegengesetzten Grundsätzen
beherrscht waren, weder dieselben Sitten noch dieselben Gebräuche hatten
und von unähnlichem Geiste beseelt waren, so müssen die allgemeinen
Ursachen des Antisemitismus immer in Israel selbst bestanden haben und nicht
bei denen, die es bekämpfen.[3]
Ist also etwas dran, an dem, was der Deutsche Philosoph
Johann Gottfried Fichte im Jahre 1793 über Alljuda geschrieben hat?
Fast durch alle Länder von Europa verbreitet sich
ein mächtiger, feindselig gesinnter Staat, der mit allen übrigen im
beständigen Kriege steht, und der in manchen fürchterlich schwer auf
die Bürger drückt; es ist das Judenthum. [Fiche Werke Bd. 6. S.
149]
Die Gefährlichkeit sieht er nicht darin, daß die
Juden einen Staat im Staate bilden. Es sei der Umstand, daß dieser Staat
auf den Haß gegen alle Völker gegründet sei, der ihn
gefährlich mache. [4]
Von Krieg ist hier die Rede. Aber Alljuda kann
nicht auf herkömmliche Weise Krieg führen. Es verfügt über
kein Land, keine Regierung und keine Armee. Dennoch ist es fähig, Krieg zu
führen und andere für sich Krieg führen zu lassen.
Der von Alljuda selbst geführte Krieg, wird mit Waffen
geführt, die nicht auf den Körper sondern auf den Geist des Feindes
wirken. Lügen-Propaganda spielt hier eine überragende Rolle.
Es wird meistens übersehen, daß es sich bei
feindseligen Propagandafeldzügen so auch bei der Einpflanzung der
Holocaustreligion in unsere Köpfe - nicht um justiziable
Kriminalfälle im üblichen Sinne handelt, sondern um das Handeln von
Weltmächten, die mit der Verfälschung der Wahrheit nicht nur ihre
Interessen und Ziele die über Jahrhunderte gespannt sind
durchsetzen und denen die Arsenale der psychologischen Kriegsführung mit
ihren Fälscherwerkstätten und Vermittlungsinstanzen (Geheimdiensten
und Medien) zur Verfügung stehen.
Beamtete Juristen neigen bekanntlich dazu, jegliches
staatliches Handeln zu idealisieren und prinzipiell in Übereinstimmung mit
den Geboten des Rechts und der Moral zu wähnen. In einer Welt, die vom
Jüdischen Geist beherrrscht wird, bedeutet diese Einstellung einen totalen
Realitätsverlust. Man könnte diesen für die Berufskrankheit der
Richterschaft halten. Dieses Leiden muß in allen Holocaustverfahren
energisch bewußt gemacht werden, um der Tendenz zur Unrechtssprechung,
die aus dem vorstehend angesprochenen Unverständnis resultiert,
entgegenzuwirken.
Von der Verteidigung wird jetzt die Frage aufgeworfen, ob
die Macht der Lüge über das (Selbst)bewußtsein der Deutschen,
die in der Holocaustreligion deutlich zum Ausdruck kommt, ihren Grund im
Spannungsverhältnis zwischen dem Jüdischen und dem Deutschen
Volksgeist hat.
Mit dem 490 Seiten umfassenden Beweisantrag zur Judenfrage,
den der Verfasser als Angeklagter in der einjährigen Hauptverhandlung vor
der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vorgetragen hat und
der jetzt in alle feldzugsangehörigen Holocaustverfahren Eingang findet,
werden der Justiz Tatsachen zur Kenntnis gebracht und unter Beweis gestellt,
die ermöglichen, aus dem Gedankenkäfig auszubrechen, in den das
Deutsche Volk durch Siegerwillkür eingesperrt worden ist.
Den Juden wird der Heiligenschein des ewigen Opfervolkes
abgenommen und sie erscheinen plötzlich in einem ganz anderen
Licht. Sie werden erkannt als Volk, das von Jahwe auserwählt ist, alle
anderen Völker zu versklaven und umzubringen, wenn sie sich dagegen zur
Wehr setzen.
Der Konzipierung dieses Antrages liegt der Geschichtsbegriff
der Deutschen Idealistischen Philosophie (hier insbesondere der Hegelsche)
zugrunde, der die Welt und die in ihr erscheinende Geschichte als
Heilsgeschichte, d.h. als Arbeit und Werden Gottes begreift[5], in dem
Knechtschaft und Tyrannei notwendige Stufen sind[6] auf dem Weg zur
Freiheit[7]
Hier ist vorrangig das atheistische Vorurteil zu
bekämpfen. Von Beaudelaire ist der Ausspruch überliefert: Der
klügste Trick des Teufels ist es, uns glauben zu machen, daß es ihn
nicht gibt. Doch sein allerklügster Trick ist es, uns glauben zu
machen, daß es Gott nicht gibt! Dieser Irrglaube ist für uns
tödlich.
In heilsgeschichtlicher Sicht ist die Feindschaft zwischen
dem Judentum und dem Deutschen Volksgeist ein notwendiger Kampf des abstrakten
Gottes (Jahwe), der ein eifersüchtiger Völkermörder ist, mit dem
erst in Germanien lebendig gewordenen Gott der Liebe, der in seinem
Geschöpf sich selbst liebt und sich deshalb in diesem erkennt. Jede dieser
beiden Gottesgestalten ist der jeweils anderen der Satan schlechthin
(Satan ist das hebräische Wort für Feind,
Gegner, Widersacher). Für den Jüdischen
Volksgeist ist der Deutsche Volksgeist jüngst verkörpert
gewesen in Adolf Hitler der Teufel. Umgekehrt ist dem Deutschen
Volksgeist Alljuda der Satan, und zwar nicht etwa in Verkennung der
Realität sondern als diese selbst.
Diese Todfeindschaft scheint schon auf in dem an die Juden
gerichteten Jesuswort: Ihr habt den Teufel zum Vater, und nach
eures Vaters Gelüste wollt ihr tun. Der ist ein Mörder von Anfang an
und steht nicht in der Wahrheit; denn die Wahrheit ist nicht in ihm. Wenn er
Lügen redet, so spricht er aus eigenem; denn er ist ein Lügner und
der Vater der Lüge. Weil ich aber die Wahrheit sage, glaubt ihr mir
nicht. (Joh 8, 44-45)
In der Zerstreutheit des Jüdischen Volkes unter die
Völker ist die Tarnung des Jahwistischen Heilsplanes durch Lüge und
Verstellung notwendig zum Überleben dieser merkwürdigen
Genossenschaft der Auserwählten in einer zur abwehrenden Feindschaft
erregten Umwelt.
Gegenwärtig ist Jahwe-Satan oben und der Deutsche
Volksgeist unten. Jener hält alle Mittel in der Hand, uns Deutsche zu
zwingen, uns selbst so zu sehen, wie er uns sieht: als Hitler-Teufel.
In diesem Kampf, den Jahwe mit der Lüge und der
Sprachverwirrung (Orwellspeech/Neusprech) führt, ist die Justiz restlos
überfordert. Ihr fehlen einfach die Begriffe und sie versteht die
wirkliche Bedeutung der ihr aufgezwungenen Sprache nicht. Sie ist unfähig,
das Deutsche Volk vor Ausraubung und Vernichtung zu schützen, weil sie
unbewußt durch ihre Ausrichtung auf die Moderne
- selbst Teil des Jüdischen Geistes geworden ist.
Das Gewicht des im Beweisantrag zur Judenfrage
zusammengetragenen Materials geht weit über dasjenige der bekannten
Litaneien hinaus, in denen in der Vergangenheit das Jüdische Wesen als
Nur-Schlechtigkeit dargestellt worden ist. Es wird gezeigt,
daß die Negativität (das Böse) des Jüdischen Wesens selbst
ein Moment der Befreiung des Individuums ist, ohne das wir nicht sittliche
Person sind. Dieser Gedanke gehört einzig und allein der Deutschen
Idealistischen Philosophie an. Er erhellt die Wahrheit des realen Antagonismus
zwischen Judentum und Germanentum und läßt diesen in einem
versöhnlichen Lichte erscheinen.
Diese Gedanken werden einfach weil sie wahr sind
in die Köpfe und Herzen der Deutschen und der Juden einziehen. Und
die Holocaustjustiz ist ein unfreiwilliger Helfer dabei.
Je zahlreicher die Holocaustverfahren in Zukunft werden,
desto mehr Juristen im Dienste der OMF-BRD werden zwangsläufig mit Germar
Rudolfs Vorlesungen, dem Thor-Hammer gegen die Holocaustreligion,
und mit der versöhnenden heilsgeschichtlichen Deutung des
Deutsch-Jüdischen Krieges vertraut.
Das ist die List der Vernunft! Um die Tabuisierung dieser
Gedanken in der gesellschaftlichen Diskussion durchzusetzen, wird jetzt die
Institution, die von den Juden für die Durchsetzung und Aufrechterhaltung
des Tabus gegen das Deutsche Volk in Stellung gebracht worden ist, selbst zum
Ort der vollständigen Enttabuisierung des Holocausts und der Judenfrage.
Es kann dabei nicht ausbleiben, daß immer mehr Juristen im Dienste der
OMF-BRD von der Wahrheit angerührt werden. Sie werden sich zunächst
innerlich, bald aber auch offen vom System der Lüge und des Betruges
lösen und in der Mitte der Gesellschaft der Wahrheit und damit der
Erlösung vom Jüdischen Joch eine Gasse schlagen.
Wir sollten jetzt offen eine Diskussion darüber
führen, ob in unseren Reihen zwecks einer schnellen Vervielfachung der
Holocaustverfahren für eine Selbstanzeigenkampagne geworben werden sollte,
oder ob wir hier die Initiative dem Feind überlassen sollten in der
Gewißheit, daß dieser in seiner Beschränktheit selbst für
das Anschwellen der Verfahrenszahlen sorgen wird.
Ich persönlich bin für eine organisierte
Selbstanzeigenkampagne, weil in ihr der bewußt und zielorientiert
geführte Freiheitskampf erschiene, der uns erst wieder zu
schönen Menschen machen würde. Ganz abgesehen davon,
daß eine bewußte Kampagne im Rahmen des Feldzuges gegen die
Offenkundigkeit des Holocausts den Zusammenbruch der Fremdherrschaft über
unser Volk wesentlich beschleunigen würde.
Das Heilige Deutsche Reich lebt!
****
Und nun ein Schlußwort an meine Jüdischen Feinde
und Freunde:
Und es wird geschehen, daß du auch ein Herr sein
und sein Joch von deinem Halse reißen wirst. Gen 27, 40
Ihr werdet verstehen.
Kleinmachnow am 7. Oktober 2005
--------------------------------------------------------------------------------
[1] Zum Tatbestandsmerkmal Verbreiten im Sinne
des § 130 Abs. 2 Nr. 1a StGB hat der 2. Strafsenat des
Bundesgferichtshofes in seinem Latussek-Urteil vom 22. 12. 2004 - 2 StR 365/04
(LG Erfurt) abgedruckt in NJW 10/2005 S. 689 ff.
ausgeführt:
Der Begriff Verbreiten wird in mehreren
Straftatbeständen des StGB verwendet (vgl. u. a. §§ 86, 86 a,
184, 186 StGB). Der Gesetzgeber hat den Begriff nicht näher abgegrenzt. Er
unterliegt deshalb der Auslegung, wobei insbesondere auf den Grundgedanken der
jeweiligen Vorschrift abzustellen ist. Im Rahmen von § 130 II Nr. 1 lit. a
StGB bedeutet Verbreiten die mit einer körperlichen Weitergabe
der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift
ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu
machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss,
dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Dabei reicht
schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift aus, wenn dies mit dem Willen
geschieht, der Empfänger werde die Schrift durch körperliche
Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder
wenn der Täter mit einer Weitergabe an eine größere, nicht mehr
zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (Kettenverbreitung). Bei der
Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an verschiedene Abnehmer
(Mengenverbreitung) wird bereits verbreitet, wenn der Täter das erste
Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen
einzelnen Bezieher abgegeben hat. Voraussetzung ist aber immer, dass an einen
größeren und nicht (vom Täter) kontrollierbaren Personenkreis
weitergegeben wird oder weitergegeben werden soll. Die Weitergabe an einzelne
bestimmte Dritte allein vermag das Merkmal des Verbreitens nicht zu
erfüllen, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift an
weitere Personen überlassen wird. Entscheidend ist, dass die Schrift,
nicht etwa bloß ihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich
gemacht wird, dass es sich bei den Empfängern um einen für den
Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (vgl. dazu /BGHSt
/13, 257 [258] = NJW 1959, 2125; /BGHSt /18, 63 [64] = NJW 1963, 60; /BGHSt
/19, 63 [71] = NJW 1963, 2034; /BGHSt /47, 55 [59] = NJW 2001, 3556 = NStZ
2001, 596; /BGH, /MDR 1966, 687; NJW 1999, 1979 [1980], insow. in /BGHSt /45,
41, nicht abgedr.; /BayObLG, /NStZ 1983, 120 m. Anm. /Keltsch; BayObLGSt /1996,
22 = 1996, 436 [437]; /BayObLGSt/ 2001. 144 = NStZ 2002, 258 [259], m. Anm.
/Schroeder, /JZ 2002. 412; OLG /Frankfurt a. M., /StV 1990, 209; OLG /Jena,
/NStZ 2004, 628.)
[2] Germar Rudolf, Vorlesungen über den Holocaust.
Strittige Fragen im Kreuzverhör, Hastings (East Sussex): Castle Hill
Publishers, April 2005, ISBN 1-902619-07-2 (Vertrieb)
[3] Bernard Lazare in Antisémitisme, son
histoire et ses causes, Paris 1934, 1. Band, S. 42, hier zitiert nach
Jonak von Freyenwald « Jüdische Bekenntnisse », Nürnberg
1941, Fasimile S. 142
[4] Fichte a.a.O. Ich glaube nicht, ..... dass
dasselbe dadurch, dass es einen abgesonderten und so fest verketteten Staat
bil- det, sondern dadurch, dass dieser Staat auf den Hass des ganzen
menschlichen Geschlechtes aufgebaut ist, so fürchterlich werde.
[5] Hegel, Suhrkamp Werkausgabe Band 3 S. 586, 591
[6] Hegel a.a.O. Bd. 10 Seite 225
[7] Hegel a.a.O. Band 12 S. 32
From: Horst Mahler Sent: Thursday, 6 October 2005 10:29
AM Subject: AW: Geschlossener Vollzug für EGK
Hinter der Verlegung von Ernst Günter Kögel
in den geschlossenen Vollzug steckt Staatsanwalt Heinrichs (StA Remscheid). Den
Namen muß man sich unbedingt merken!
Günter Kögel stand am 11.08.05 erneut vor Gericht
wegen derselben Artikel, für deren Verbreitung in Druckerzeugnissen er
bereits rechtskräftig zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist. Er
sitzt diese Strafe gegenwärtig ab und war als sogenannter Selbststeller im
"offenen Vollzug" untergebracht. Die neuerliche Verurteilung (jetzt 3 Jahre
Freiheitsentzug insgesamt) erfolgte, weil Günter Kögel die Texte auch
im Internet veröffentlicht hat. (Er hatte den für strafbefangen
erachteten Text in der Druckfassung an den Drucker und in der elektronischen
Fassung für das Internet auf einer CD an den Netzmeister gleichzeitig zur
Beförderung durch die Post aufgegeben!!!) Hinzu kam am 11.08.05 eine
Verurteilung wegen seiner damals vor Gericht bezüglich der Anklage wegen
der Druckfassung gehaltenen Verteidigungsrede!
In der Verhandlung vom 11.08.05 betreffend die
Internet-Version der Texte verlas Günter Kögel im Rahmen seines
Schlußworts das Interview, das David Cole - ein Jude - mit Franciczeck
Piper (Direktor des Auschwitzmuseeums) geführt hatte.
Alle Anklagen flossen aus der Feder von StA. Heinrichs.
Dieser war auch Sitzungsvertreter der StA in der Verhandlung vom 11.08.05. Er
unterbrach Günter Kögel während seines Schlußworts
mehrfach mit der Ankündigung, er werde wegen der Verlesung des
Cole/Piper-Textes eine weitere Anklage erheben.
Diese Anklage wegen der "Schlußwort-Tat Nr. 2" ist
inzwischen erhoben. Gleichzeitig mit der Anklageerhebung veranlaßte
Heinrichs die Verlegung von Günter Kögel in den geschlossenen
Vollzug.
Die Verteidigung sowohl bezüglich der Berufung gegen
das Urteil vom 11.08.05 als auch gegen die neue Anklage hat RAin Sylvia Stolz
übernommen. Sie hat in der neuen Sache dem Gericht eine 84-seitige
Stellungnahme vorgelegt. (mit den Anlagen umfaßt der Schriftsatz mehr als
eintausendeinhundert Seiten). Das neue Buch des Zeitgeschichtsforschers Germar
Rudolf "Vorlesungen über den Holocaust" ist in vollem Umfang Bestandteil
der Stellungnahme, ebenso mein Beweisantrag aus dem Berliner
Judaismus-Prozeß 2004 mit ca. 490 Seiten).
Die vermeintlichen "Holocaustleugner" gehen zum Angriff
über (vergleiche unten die "Kostproben"). Die Front der "schrecklichen
Holocaustjuristen" beginnt zu wanken!!
In Heft 21/2005 (Mai 2005) der Neuen Juristischen
Wochenschrift (NJW) auf S. 1476schreibt der Holocaust-Richter Günter
Bertram (VRiLG Hamburg i.R.):
"§ 130 StGB enthält irreguläres
Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassung und
Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer
Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre nach dem Ende des
'Dritten Reiches' - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen,
um zu dem normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates
zurückzukehren."
Bertram wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, sich
ungeachtet "der inzwischen erhobenen und sich aufdrängenden Bedenken" vor
einer Stellungnahme zu § 130 Abs. 3 StGB-BRD zu drücken.
***********************************************
Kostproben aus der Stellungnahme der Rechtsanwältin
Sylvia Stolz:
" Der erhobene Vorwurf ist unschlüssig.
Gegenstand der Anklage ist das Schlußwort, das der
Angeschuldigte in einem anderen Verfahren wegen Leugnung des
Holocausts als Angeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Remscheid vorgetragen hat.
In dieser hatte sich der Angeschuldigte im Rahmen seines
Schlußwortes in der Weise verteidigt, daß er die Umschrift einer
Videodokumentation des Jüdischen Publizisten David Cole David Cole
im Gespräch mit Franciszek Piper in Deutscher Übersetzung
verlas.
Dieser Vortrag vor Gericht, der in sachlichem Ton gehalten
und frei von aufpeitschenden Redewendungen war, wird von Staatsanwalt
Heinrichs, der als Vertreter der Staatsanwaltschaft an der Sitzung teilnahm,
als neuerliche Verletzung des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 Abs. 3
StGB) gewertet.
Das kann nicht richtig sein.
Die Anklagebehörde scheint übersehen zu haben,
daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die Billigung, Leugnung oder
Verharmlosung der Bezugstat (hier der Judenvernichtung) für sich allein
nicht den Straftatbestand erfüllt. Erst die Modalität der
Äußerung, daß diese in einer Weise geschehen ist, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören ergibt den
Handlungsunwert, den § 130 Abs. 3 StGB sanktionieren will.
Ist eine Verteidigungsrede vor einem Strafgericht, die sich
in sachlichem Ton eng an dem verhandelten Vorwurf orientiert, geeignet, den
öffentlichen Frieden zu stören?
Diese Frage ist für die rechtliche Betrachtung des
Falles die Zentralperspektive.
Die Anklageschrift selbst gibt für die Beantwortung
nichts her. In ihr wird lediglich der Vortrag auszugsweise zitiert und dann
lakonisch behauptet, daß dieser volksverhetzend sei.
Kein Jurist wird redlicherweise bestreiten können,
daß ein mit Sachargumenten vorgetragener Angriff auf eine
festgeschriebene Offenkundigkeit ein zielorientiertes Verteidigungsverhalten
ist.
Offenkundigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO ist ein Werturteil. Dieses kann als solches im Strafprozeß
mit Beweisanträgen angegriffen werden (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer
Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., München 1983,
S. 532)
Auszug aus Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 568:
Beweisanträge, die die auf eine Offenkundigkeit
begründete Über¬zeugung des Gerichts durch den Nachweis angreifen
wollen, daß die Tatsache oder der Erfahrungssatz falsch oder doch in
seiner Geltung nicht unangefochten, also nicht allgemeinkundig ist und daher
des Beweises bedarf, müssen aber immer sachlich gewürdigt werden .
Das gilt sowohl für allgemeinkundige als auch für gerichtskundige
Tatsachen oder Erfahrungssätze.
Die Entscheidung darüber, ob dem Antrag stattzugeben
ist, steht unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der
Aufklärungspflicht nach 5 244 Abs. 2 . Nach¬trägliche Zweifel an
der Richtigkeit einer als offenkundig behandelten Tatsache oder eines
Erfahrungssatzes verpflichten das Gericht, Beweise zu erheben . Es kommt darauf
an, ob in dem Beweisantrag ein vernünftiger Grund zu Zweifeln an der
Wahrheit der Tatsache vorgebracht wird. Wo diese Zweifel beginnen, hat auch die
Freiheit des Gerichts ihre Grenze, Beweisanträge mit der Begründung
abzulehnen, die Beweistatsache sei denk- oder erfahrungsgesetzlich
unmöglich. Die durch die Entwicklung der Geisteswissenschaften
überreich belegte Erschei¬nung, daß der Schatz unseres
Erfahrungswissens ständigen Schwankungen unter¬worfen ist, wird das
Gericht zuweilen veranlassen, selbst zu solchen Forschungser¬gebnissen, die
allgemein anerkannt zu sein scheinen, Beweis zu erheben. Entschei¬dend ist,
ob das angebotene Beweismittel dem Träger der Offenkundigkeit
sach¬lich überlegen, ob etwa die Kenntnis des benannten Zeugen
unmittelbarer erwor¬ben, genauer und eingehender ist als die des
Trägers der Offenkundigkeit .
Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages (Pet
4-12-07-45-5699 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/2849)
hat einen Petenten, der Zeitgeschichtsforschung bezüglich des Holocausts
aus dem Drohbereich des § 130 Abs. 3 StGB-BRD herausgenommen sehen wollte,
im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Rechtslager wie folgt beschieden:
Hinsichtlich der vom Petenten verlangten
Verschärfung der Anwen¬dungsvoraussetzungen des § 244 StPO weist
der Petitionsausschuß darauf hin, daß das Strafgericht gem. §
244 Abs.2 StPO verpflich¬tet ist, zur Erforschung der Wahrheit die
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu
erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Eine Ausnahme
besteht nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO hinsichtlich solcher
Beweiserhebungen, die wegen Offenkundigkeit überflüssig sind. Solche
offenkundigen Tatsachen können allgemein bekannte Tatsachen sein, von
denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder
über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde
sicher unterrichten können.
Als offenkundig gelten ferner gerichtskundige Tatsachen,
worunter solche Tatsachen zu verstehen sind, die das Gericht im
Zusammen¬hang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in
Erfahrung ge¬bracht hat. Dabei hat der BGH die Annahme der
Gerichtskundigkeit als unbedenklich auf Gebieten erachtet, die im Hintergrund
des Geschehens stehen und gleichsam den Boden für die Verübung einer
größeren Zahl gleichgearteter Verbrechen abgeben.
Die Annahme der Offenkundigkeit schränkt jedoch in
keinem Falle die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten unzumutbar
ein. Das Gericht ist verpflichtet, solche Tatsachen, die es für
offen¬kundig erachtet, in der Hauptverhandlung zu erörtern und damit
dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu neh¬men.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Offenkundigkeit nicht
für alle Zeiten unverändert fortzubestehen braucht. Neue Erfahrungen
oder Ereignisse können hinzukommen, die geeignet sind, eine abweichende
Beurteilung zu rechtfertigen. Tragen die Beteiligten solche bisher noch nicht
berücksichtigten und erör¬terten Umstände vor, so kann die
Offenkundigkeit dadurch erschüt¬tert und eine erneute Beweiserhebung
über diese Tatsachen notwen¬dig werden. Damit haben der Angeklagte und
sein Verteidiger die
Möglichkeit, durch begründeten Sachvortrag eine
Beweisaufnahme auch über offenkundige Tatsachen zu erwirken.
Die Entscheidung über die Offenkundigkeit einer
Tatsache im Sinne des § 244 StPO obliegt damit ausschließlich dem
jeweils erkennen¬den Gericht und unterliegt damit dem Grundsatz der
Unabhängigkeit der Richter. In den einzelnen Instanzen kann zudem durchaus
eine unterschiedliche Beurteilung erfolgen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Dem Staatsanwalt Heinrichs scheint nicht bewußt
geworden zu sein, daß er im Begriff ist, Angeklagte in sog.
Holocaust-Prozessen das Recht zur Verteidigung zu nehmen. Das ist ein schwerer
Angriff auf die Würde des Menschen (Artikel 1 Grundgesetz), denn durch
diese Einschränkung der Verteidigung würde ein Angeklagter zum
bloßen Objekt strafrechtlicher Sanktionierung degradiert.....
Zudem wäre rechtlich zu bedenken, daß die
Prozeßöffentlichkeit aus der Sicht eines Angeklagten keine
gekürte Öffentlichkeit ist. Vielmehr ordnet das Gesetz
zwingend die Herstellung der Öffentlichkeit an (§ 169 GVG), die nur
in wenigen Ausnahmefällen aufgrund eines ausdrücklichen
Gesetzesbefehls ausgeschlossen ist bzw. ausgeschlossen werden kann
(§§ 170 ff. GVG). Infolgedessen kann ein Angeklagter nur in
öffentlicher Verhandlung seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben.
Es wäre also ein Verstoß gegen das Prinzip der Einheit der
Rechtsordnung, wollte man einen Angeklagten einerseits zwingen, sein
Verteidigungsvorbringen in öffentlicher Verhandlung anzubringen und
andererseits dieses Verhalten wie es die Staatsanwaltschaft verlangt
als strafbare Handlung ahnden.
Der Verteidiger des Angeschuldigten hatte im
Referenzverfahren - der Angeschuldigte hatte sich auch in diesem wegen einer
Verteidigungsrede in einem noch früheren Verfahren wegen Volksverhetzung
zu rechtfertigen erfolglos den Ausschluß der Öffentlichkeit
beantragt. Er wollte auf diesem Wege einer neuerlichen Anklage gegen seinen
Mandanten vorbeugen. Das soll den Angeschuldigten besonders schwer mit Schuld
beladen haben. Welche Barbarei!
Schon diese einfachen Überlegungen sollten ausreichen,
um die Anklage zum Scheitern zu bringen."
_______
" Es wird seitens der Verteidigung gezeigt werden, daß
die der Anklage zugrundegelegte Bestimmung (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) keine
Rechtsnorm, sondern nur eine Anordnung der Fremdherrschaft ist, die zudem der
Selbstbindungszusage des Art. 5 GG (Meinungsäußerungsfreiheit)
widerspricht.
Als Erscheinungsform eines Völkerrechtsdeliktes
(Verstoß gegen Art. 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907) hat §
130 Abs. 3 StGB-BRD keine rechtliche, sondern nur eine rein tatsächliche
Bedeutung.
Die Anwendung dieser Vorschrift auf dem Boden des Deutschen
Reiches gegen Bürger des Deutschen Reiches ist nach Wiedererlangung der
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches nach den fortgeltenden Gesetzen
des Reiches zu ahnden.
§ 130 Abs. 3 StGB- ist zudem offensichtlich unvereinbar
mit Art 5 GG. Es ist an der Zeit, daß sich die Tatrichter ein Herz fassen
und durch Vorlagebeschlüsse gem. Artikel 100 GG das
Bundesverfassungsgericht in die Pflicht nehmen, hier für die erforderliche
Rechtssicherheit zu sorgen. Sie könnten die Gelegenheit beim Schopfe
fassen und sich dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Hamburg i.R.
Günter Bertram anschließen, der sich jüngst in einem
wissenschaftlichen Artikel wie folgt geäußert hat (NJW 21/2005 S.
1476 ff.):......"
__________
In der Stellungnahme für Günter Kögel wird
auch bezug genommen auf meine Schutzschrift betreffend die gegen mich vor der
4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam erhobene Anklage u.a.
wegen Leugnung des Holocausts - 24 KLs 42/05 - in der es in etwa
heißt:
" In dem Buch von Germar Rudolf sind alle denkbaren
Grundlagen der Offenkundigkeit des Holocausts wissenschaftlich auf akribische
Art und Weise widerlegt.
Es ist jetzt offensichtlich, daß mit Rücksicht
auf die von Germar Rudolf aus der Geschichtsforschung zusammengetragenen
Erkenntnisse in Holocaustprozessen die Gerichte gar nicht mehr in der Lage
sind, Grundlagen für ihre Überzeugung von der Offenkundigkeit des
Holocausts zu benennen, die nicht sofort mit zielgerichteten
Beweisanträgen widerlegt werden würden.
V.
Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises mehr,
weil sich außerhalb eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens bereits eine
allgemeingültige Überzeugung von ihrem Gegebensein eingestellt hat.
Diese nicht-forensische Überzeugungsbildung ist aber nicht die Folge eines
spirituellen Offenbarungsgeschehens, sondern ist selbst ein geschichtliches
Geschehen, also ein Geschehen in Raum und Zeit, das nur dann legitimerweise
dauerhaft eine Überzeugung im Sinne eines Wissens von Tatsachen
begründen kann, wenn der geschichtliche Werdegang dieses Wissens als
solcher einer verständigen Betrachtung zugänglich bleibt. Es ist
nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht im Sinne von Verantwortung ,
jegliche Wahrheit immer erneut dadurch zu erhärten, daß die je
besonders konzipierte Behauptung des Gegenteils als Arbeitshypothese zugelassen
wird, um zu sehen, ob sich die Offenkundigkeit ihr gegenüber behaupten
kann. . Die Geschichte ist voller Beispiele dafür, daß auf diesem
Wege ganze Legionen vermeintlicher Wahrheiten als Irrtümer nachgewiesen
werden konnten.
Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages hat
zutreffend die alleinige Zuständigkeit des Tatrichters für die
Feststellung der offenkundigen entscheidungserheblichen Tatsachen betont und
der Revisions- und Grundrechtsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzw. des
Bundesverfassungsgerichts die Grenzen aufgezeigt, die dabei einzuhalten
sind.
Die Pflicht zur Erörterung der Grundlagen der
Offenkundigkeit in der tatrichterlichen Hauptverhandlung folgt zwingend aus der
analogen Anwendung von § 267 Abs. 2 in Verbindung mit § 261 StPO.
§ 267 Abs. 2 StPO bestimmt, daß, wenn in der
Hauptverhandlung durch Behauptung Umstände geltend gemacht worden sind,
welche die Strafbarkeit ausschließen, die Urteilsgründe sich
darüber aussprechen müssen, ob diese Umstände für
festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden. Die Annahmen
für das eine oder das andere sind dabei entsprechend dem Gebot des §
261 StPO aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen.
Es ist hier auf eine notwendige Unterscheidung aufmerksam zu
machen: zwischen der Offenkundigkeit einer Tatsache als solcher einerseits und
dem Vorgange des Offenkundig-Werdens andererseits.
Offenkundige Tatsachen sind prozessual privilegiert. Diese
braucht das Gericht nicht zum Gegenstand einer förmlichen Beweisaufnahme
zu machen. Sie haben sozusagen freien Eintritt in das Urteil
(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ). Das Gericht , darf aber auch in diesen
Fällen Beweis erheben.
Das Offenkundig-Werden als geschichtlicher Vorgang nimmt an
dieser Privilegierung jedoch nicht teil. Es kann mit geeigneten
Erkenntnismitteln angefochten werden und ist dann wie jede andere Tatsache auch
im förmlichen Beweisverfahren festzustellen oder zu verwerfen.
Wie will denn ein Richter mit der tatsachengestützten
Behauptung, die Offenkundigkeit einer Tatsache sei lediglich vorgetäuscht
oder durch Gewalt einer Fremdmacht aufgezwungen worden, anders fertig werden
als durch Prüfung und ggf. Verwerfung der zur Anfechtung vorgetragenen und
unter Beweis gestellten Tatsachen?
Bestimmte Kreise beileibe nicht nur die Judenheit
mögen ein Interesse daran haben, die entsprechenden
Erörterungen in einem Gerichtsverfahren zu verhindern. Dieses Interesse
dürfte um so dringender sein, je wahrscheinlicher der Zusammenbruch der
Offenkundigkeit ist. Für einen Richter, der kraft seines Amtes das
Wahrheits- und Gerechtigkeitsinteresse lebt, dürfen jedoch die
Bestrebungen jener Kreise koste es, was es wolle - nicht der
Maßstab seines Handelns sein.
Mit der Überreichung eines Computerausdrucks des neuen
Buches von Germar Rudolf Vorlesungen über den Holocaust, ist
dessen Inhalt jetzt in den Horizont der richterlichen Wahrnehmung gerückt
und damit die Ermittlungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO
gezielt auf die Erschütterung der Offenkundigkeit des Holocausts
aktualisiert worden. Auch ohne weitere Mitwirkung des Angeschuldigten und
seiner Verteidigung wird das Gericht schon im Zwischenverfahren, d.h.
vor Eröffnung des Hauptverfahrens - von Amts wegen der Frage nachgehen
müssen, ob und inwieweit die von dem Verfasser aufbereiteten
Tatsachenmitteilungen einen ernst zu nehmenden Einspruch gegen die
Gültigkeit der offiziellen als offenkundig geltenden
Geschichtsschreibung darstellen.
Für Alsberg/Nüse/Meyer (a.a.O. S. 569) ist es
selbstverständlich daß offenkundige Tatsachen nicht
berücksichtigt werden dürfen, ohne daß die Tatsache in
der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht wird. Dafür spreche auch
der Gesichtspunkt, daß es den Prozeßbeteiligten möglich
sein muß, das Vorhandensein einer Offenkundigkeit zu erkennen und sie
gegebenenfalls rechtzeitig zu bestreiten und durch geeignete Beweisanträge
zu bekämpfen. (a.aO.)
Eine allgemeine Erörterungspflicht nehmen an: das
Bundesverfassungsgericht BVerfGE 12 S. 4 (5); 10, 177 (183); der
Bundesgerichtshof BGH 6, 292 (295/296); bei Holtz MDR 1981, 632 =
Strafverteidiger 1981, 223 mit. Anm. Schwenn/Strate; bei Spiegel DAR n1977,
174/175 u.v.a.m (Nachweise bei Alsberg/Nüse/Meyera.a.O. Fn. 306)
Der Verteidigung wird ggf. in einem ersten Schritt in der
Hautverhandlung beantragen, daß das Gericht die Grundlagen benenne, auf
die es seine eigene Überzeugung von der Offenkundigkeit des Holocausts
stützt.
Als Offenkundig gelten historische Tatsachen dann, wenn sie
aufgrund historischer Forschung allgemein als bewiesen gelten und sich deshalb
jedermann aus Geschichtsbüchern, Lexika und ähnlichen
Nachschlagewerken ohne besondere Sachkunde unterrichten kann
(Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., Carl
Heymanns Verlag, Berlin 1983, S. 539)
Ist aber die Richtigkeit einer Tatsache in der
Geschichtsschreibung umstritten, so wird sie auch nicht dadurch
allgemeinkundig, daß über sie viel geschrieben und verbreitet worden
ist (Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 540).
Es kommt also auf die Feststellung der Unangefochtenheit des
Für-wahr-Haltens an. Wie aber kann von Unangefochtenheit in diesem Sinne
die Rede sein, wenn Zweifler, die das Für-wahr-Halten mit sachlichen
Argumenten anfechten, mit der Strafrechtskeule mundtot gemacht und ihre
Geschichtswerke von der Verbreitung ausgeschlossen werden?
Die für die Annahme der Offenkundigkeit unverzichtbare
Unangefochtenheit einer geschichtlichen Tatsache wird hier gerade erst durch
die Voraussetzung der Offenkundigkeit mit den Mitteln der Strafjustiz
erzwungen.
Die BRD-Justiz behilft sich hier mit einer zirkulären
Argumentation: Sie teilt die Geschichtsschreiber und Forscher wie folgt ein:
Autoren, die die gewünschte Version unterstützen, gelten als
Wissenschaftler und haben deshalb bei der Erkenntnisfrage Gewicht. Autoren, die
der gewünschten Version widersprechen, gelten als politische
Extremisten, die aus offensichtlicher Dummheit, Unbelehrbarkeit
oder Böswilligkeit bestreiten. Deren Werke werden als
pseudowissenschaftlich abgetan (Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S.
541). Sie fallen bei der Erkenntnisfrage nicht ins Gewicht. So wird die
Offenkundigkeit der offiziellen Version erfolgreich mit der
Offenkundigkeit der offiziellen Version verteidigt.
In seinem Buch Vorlesungen über den
Holocaust daselbst in der Fünften Vorlesung: Über
Wissenschaft und Freiheit (S. 495 bis 541) legt Germar Rudolf dar,
daß und auf welche Weise die Unangefochtenheit der offiziellen
Geschichtsschreibung durch gewaltsame Verfolgung der Dissidenten
vorgetäuscht worden ist. Kein Richter wird daran mit gutem Gewissen vorbei
gehen können.
Die Holocaustjustiz läßt die Möglichkeit,
das Geschichtsdiktat der Sieger mit Gegenbeweisen anzugreifen, nicht zu. Die
Bezugstat im Sinne eines konkreten geschichtlichen Geschehens gilt als
offenkundig.
Diese Gerichtspraxis wäre als schweres Justizverbrechen
zu bewerten, wenn es sich dabei tatsächlich um Justiz und
nicht um verschleierte Ausübung von völkerrechtswidriger
Gewaltherrschaft handeln würde.
Angesichts der stetig anwachsenden Wucht neuer Erkenntnisse
über die Zeit von 1933 bis 1945 wächst jetzt auch bei denjenigen, bei
denen sich die Umerziehung noch ungebremst auswirkt, der Argwohn,
daß die Offenkundigkeit des Holocausts wie sie der
Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht abgesegnet haben
nur vorgetäuscht ist.
Worauf soll die Offenkundigkeit beruhen? Auf dem
Urteil des Nürnberger Militärtribunals? Auf dem
Urteil des Frankfurter Schwurgerichts im sogenannten Großen
Auschwitzprozeß? Ist dieses eine allgemein zugängliche
Quelle? Ist es je in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht
worden? Wann?
Wissen die Juristen in den Diensten der BRD, daß es 13
lange Jahre gedauert hat, bis strafrechtliche Ermittlungen in Sachen des
singulären Menschheitsverbrechens eingeleitet wurden?
Daß die Ermittlungen von einem Strafgefangenen angestoßen wurden?
(Hermann Langbein, Der Auschwitzprozeß Eine Dokumentation, Bd I.
Büchergilde Gutenberg 1995, unveränderter Nachdruck der 1965 im
Europa-Verlag erschienenen Erstausgabe, ISBN 3-7632 4400 X, S. 21)
Warum hat die Weltjudenheit nicht sofort nicht schon
1945, als die Erinnerung noch frisch war - gefordert, den behaupteten
Völkermord zu untersuchen und die greifbaren Täter zur Verantwortung
zu ziehen? Kennen sie die Romane, die Jüdische Zeugen
zum Beispiel der Friedensnobelpreisträger Elie Wiesel - der Welt als
Erlebnisberichte untergejubelt haben? Wie ist es zu erklären, daß
ein nachweislicher Lügner und Haßprediger der Welt als
Friedennobelpreisträger präsentiert werden konnte?
In diesen Tagen ist das Geständnis des Spanischen Juden
Enric Marco bekannt geworden. Der Genannte ist Verfasser des autobiographischen
Berichts Erinnerung aus der Hölle. Wenn es ein aktuelles
Gesicht für die spanischen Überlebenden des Holocaust gab, dann wohl
das von Enric Marco, schreibt die Süddeutsche Zeitung in ihrer
Ausgabe vom 12. Mai 2005 und weiter:(er) hielt hunderte Vorträge
über seine vermeintliche Leidenszeit im Konzentrationslager
Flossenbürg.... Ende Januar trat der Katalane im Parlament von Madrid auf
und war dort einer der Protagonisten der ersten Hommage an Spaniens
KZ-Häftlinge..... Erst kürzlich wurde Marco, heute 84 Jahre alt, als
Vorsitzender der Vereinigung Amical de Mauthausen wiedergewählt. Ein
Historiker ging den Erlebnisberichten dieses Vorzeigeopfers nach
und fand heraus, daß sie reine Erfindungen waren. Enric Marco sagte
daraufhin endlich einmal die Wahrheit: Ich gebe zu, ich war nie im Lager
Flossenbürg.
Zahlreiche Tatzeugen sind von
revisionistischen Geschichtsforschern der Lüge
überführt worden. Aber nicht die meineidigen Zeugen sind belangt
worden, sondern die Forscher wegen Leugnung des
Holocausts.
Und wie steht es mit den Geschichtswerken und
den Lexika, mit den Fachartikeln von Historikern, mit den Berichten
in Zeitungen und Zeitschriften als allgemein zugänglichen Quellen, aus
denen zuverlässig die Überzeugung geschöpft werden
könnte, daß es den Holocaust wirklich gegeben habe?
Wie gehen Juristen in den Diensten der Bundesrepublik
Deutschland mit der Tatsache um, daß die Sieger über das Deutsche
Reich dessen Geschichte geschrieben haben?
Über den Wert dieser Historiographie sowie über
die Methoden und Ziele der psychologischen Kriegsführung
äußerte sich Walter Lippmann, unter Präsident Woodrow Wilson
Chef des inoffiziellen Propagandaministeriums der USA und in den zwanziger bis
fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts einer der
einflußreichsten Journalisten in den USA, sich wie folgt:
... daß außer der notwendigen Besetzung des
feindlichen Staates und der Aburteilung der führenden Schicht des
besiegten Volkes in Kriegsverbrecherprozessen, als die wichtigste Absicherung
des Sieges nur gelten kann, wenn die Besiegten einem Umerziehungsprogramm
unterworfen werden. Ein naheliegendes Mittel dafür [ist], die Darstellung
der Geschichte aus der Sicht des Siegers in die Gehirne der Besiegten
einzupflanzen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Übertragung der
moralischen Kategorien der Kriegspropaganda des siegreichen Staates
in das Bewußtsein der Besiegten. Erst wenn die Kriegspropaganda der
Sieger Eingang in die Geschichtsbücher der Besiegten gefunden hat und von
der nachfolgenden Generation auch geglaubt wird, dann erst kann die Umerziehung
als wirklich gelungen angesehen werden.« (zitiert in Die Welt v.
20.11.1982).
Diese Äußerung liefert die Lösung für
das Rätsel, daß der Große Auschwitzprozeß erst 13 Jahre
nach der Kapitulation der Wehrmacht losgetreten worden ist. Es
mußten erst die auf dem Schein-Urteil des Internationalen
Militärtribunals von Nürnberg fußenden Ergebnisse der
Forschungsarbeiten der täuschungswilligen
Historiker geschrieben, veröffentlicht und als
allgemeinkundiges Wissen in die Geschichtsbücher und Lexika
übertragen worden sein, ehe das grausige Geschehen in den
tatsächlich gar nicht vorhandenen Gaskammern der Konzentrationslager als
nicht mehr bezweifelbarer Hintergrund der Anklagen gegen die Bewacher
angenommen werden konnte. Diese Vorbereitungsarbeiten mussten bis zu einem
gewissen Grade abgeschlossen sein, ehe der Bundesgerichtshof und das
Bundesverfassungsgericht sich in der Lage sehen konnten, die von
den strafverfolgten Holocaustleugnern zur Widerlegung der
Auschwitzlüge angebotenen Gegenbeweise zu unterdrücken mit der
Behauptung, daß das Gegenteil der unter Beweis gestellten
Tatsachenbehauptungen offenkundig sei.
Allgemein zugängliche zuverlässige Quellen, aus
denen man Wissen über die Zeitgeschichte der Jahre 1933 1945
schöpfen könnte, sind nicht vorhanden. Die Sieger des Zweiten
Weltkrieges haben in Verfolgung ihrer Kriegsziele und in
völkerrechtswidriger Fortsetzung des Krieges gegen das Deutsche Reich und
das Deutsche Volk eine intensive Lügenpropaganda entfaltet und jegliche
unabhängige Geschichtsforschung verhindert. Dem Deutschen Volk wurde seine
Geschichte regelrecht gestohlen. Die freie Geschichtsforschung mußte der
Geschichtspolitik (Habermas) der Sieger weichen. Wer im
zeitgeschichtlichen Zusammenhang 1933 1945 bezüglich der Ereignisse
im Deutschen Reich von Offenkundigkeiten spricht, kennt die
Tatsachen nicht oder ist ein Betrüger.
Wie gehen Juristen in den Diensten der Bundesrepublik
Deutschland mit der Tatsache um, daß sich die Feinde des Deutschen
Reiches über ihr völkerrechtswidriges Vorhaben,
Offenkundigkeiten zu erzeugen, unmißverständlich
ausgesprochen haben, nämlich wie folgt :
»Die Re-education wird für alt und jung
gleichermaßen erzwungen und sie darf sich nicht auf das Klassenzimmer
beschränken. Die gewaltige überzeugende Kraft dramatischer
Darstellung muß voll in ihren Dienst gestellt werden. Filme können
hier ihre vollste Reife erreichen. Die größten Schriftsteller,
Produzenten und Stars werden unter Anleitung der Internationalen
Universität die bodenlose Bosheit des Nazitums dramatisieren und dem
gegenüber die Schönheit und Einfalt eines Deutschlands loben, das
sich nicht länger mit Schießen und Marschieren befaßt. Sie
werden damit beauftragt, ein anziehendes Bild der Demokratie darzustellen, und
der Rundfunk wird sowohl durch Unterhaltung wie auch durch ungetarnte
Vorträge in die Häuser selbst eindringen. Die Autoren, Dramatiker,
Herausgeber und Verleger müssen sich der laufenden Prüfung durch die
Internationale Universität unterwerfen; denn sie sind alle
Erzieher.
Von Beginn an sollen alle nichtdemokratischen
Veröffentlichungen unterbunden werden. Erst nachdem das deutsche Denken
Gelegenheit hatte, in den neuen Idealen gestärkt zu werden, können
auch gegenteilige Ansichten zugelassen werden, im Vertrauen darauf, daß
der Virus keinen Boden mehr findet; dadurch wird größere
Immunität für die Zukunft erreicht. Der Umerziehungsprozeß
muß ganz Deutschland durchdringen und bedecken. Auch die Arbeiter sollen
im Verlauf von Freizeiten vereinfachte Lehrstunden in Demokratie erhalten.
Sommeraufenthalte und Volksbildungsmöglichkeiten müssen dabei
Hilfestellung leisten. [...] Die Internationale Universität
ist am besten dazu geeignet, die Einzelheiten des deutschen Erziehungswesens,
der Lehrpläne, der Schulen, der Auswahl der Lehrer und der
Lehrbücher, kurz: alle pädagogischen Angelegenheiten zu regeln. Wir
brauchen ein Oberkommando für die offensive Re-education. Besonders
begabte deutsche Schüler erhalten die Gelegenheit zur Fortbildung an
unseren Schulen; sie werden als Lehrer nach Deutschland zurückkehren und
eine neue kulturelle Tradition, verbunden mit internationalem Bürgersinn,
begründen. Die Professoren sollen nach Möglichkeit deutsche Liberale
und Demokraten sein. [...] Jedes nur denkbare Mittel geistiger Beeinflussung im
Sinn demokratischer Kultur muß in den Dienst der Re-education gestellt
werden. Die Aufgaben der Kirchen, der Kinos, der Theater, des Rundfunks, der
Presse und der Gewerkschaften sind dabei vorgezeichnet.«
"Die Prozesse gegen 'Holocaustleugner' können jetzt
nicht mehr nach Schema-F durchgeführt werden." und Wir müssen
uns darauf anders vorbereiten. (Leitender Oberstaatsanwalt Weber am 28.
Juni 2005 im Prozeß gegen die Bernauer Viererbande Wolfgang Hackert,
Rainer Link, Dirk Reinecke und Gerd Walther vor dem Amtsgericht Bernau.
------
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: DuMa.Greve@t-online.de [mailto:DuMa.Greve@t-online.de]
Gesendet: Montag, 3. Oktober 2005 22:26
Betreff: Geschlossener Vollzug für EGK
Sehr verehrte, liebe Netzpostempfänger,
aus erster Hand erfuhr ich, daß der im November 79
Jahre alt werdende politische Häftling der OMF/B R D , Ernst-Günter
Kögel, nach 11-Monatiger Haft, aus bis jetzt nicht bekannten Gründen
vom offenen, in den g e s c h l o s s e n e n Vollzug umverlegt worden ist.
Herr Kögel sitzt nicht mehr in seinem Heimatort der JVA Remscheid, sondern
nunmehr in der Justizvollzugsanstalt 40476 Düsseldorf, Ulmenstraße
95 in Haft. Was die Machthaber damit erreichen wollen, ist mir
unerklärlich, denn schließlich hat z.B. der verantwortliche für
Mauermorde an der Zonengrenze, Egon Krenz, nur im offenen Vollzug eingesessen
und häufig Interviews gegeben. Herr Kögel dagegen wurde von der
OMF/BRD wegen § 130 StGB, so genannter Volksverhetzung bestraft, weil er
seine Wahrheitserkenntnisse veröffentlichte bzw. vorm Gericht aussagte,
die inzwischen zehntausende von Bundesbürgern auch kennen und wissen.
Ich habe die Hoffnung, daß für die jetzigen
Machthabern nicht jede WENDE so verläuft wie die in der Z O N E 1989!
Vorstellbar ist die Bestrafung der Täter, die für solche juristischen
Entscheidungen gegenüber dem aufrechten, anständigen Herrn Kögel
die Verantwortung tragen. Der Tag wird kommen!
Mit volks- und reichstreuem Gruß
Dieter Greve
|