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Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland
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Z E B Zentralrat Europäischer Bürger/in e.V.PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 –3231 – 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Bielfeldtweg 26, D-21682 STADETel. 0049-4141-670-123/122/121 Verwaltungsgericht STADE Am Sande 4a D-21682 STADEFESTSTELLUNGSKLAGEDer Zentralrat Europäischer Bürger, Bielfeldtweg 26, D-21682 STADEvertreten durch den Präsidenten Herrn M.-Selim SÜRMELI die Vize-Präsidentin Frau Aleksandra BEK erhebt Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschlandvertreten durch die Bundesregierung, Dorotheenstraße 84, D-10117 BERLIN vertreten durch die Bundeskanzlerin Frau Angelika MERKEL Willy-Brandt-Straße 1, D-10557 BERLIN Feststellungsklagesatz:Mit der Feststellungsklage soll festgestellt werden, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen völkerrechtliche Menschenrechte und andere Verpflichtungen unter Vorsatz verstößt. Rechtschutzbedürfnis:Die Bundesrepublik Deutschland bezeichnet sich als einen demokratischen Rechtsstaat. Die Bürger haben ein Recht auf einen effektiven Rechtsschutz, der in der Bundesrepublik Deutschland nicht in jedem Fall regelmäßig gewährt wird. Der Zentralrat Europäischer Bürger (ZEB) ist eine in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingetragene Organisation und beschäftigt sich überwiegend mit den Menschenrechten in Europa. Der ZEB ist auch im deutschen Bundestag eingetragen und ist mit Schwesterorganisationen in Deutschland und Europa weit vernetzt. Der ZEB beschäftigt sich unter anderem mit der Wirksamkeit der nationalen Behörden und Gesetze für die Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der europäischen Union (EU). Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger gemeint, die in der EU leben oder leben könnten. Der ZEB verfolgt ausschließlich rechtsstaatlich zugelassene Interessen und Ziele zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Zweck des ZEB ist unter anderem die Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetze in der Praxis, da das Gesetz auch fehler- oder mangelhaft oder in der Anwendung falsch umgesetzt worden sein kann. Deshalb stellt der ZEB zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen Behörden zur praxisnahen Ausübung der gesetzlichen Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des Europarates „Kommission für die Wirksamkeit der Justiz“, im Zusammenhang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, der Weiterentwicklung und Konsolidierung der demokratischen Stabilität in den europäischen Ländern sicher. Der ZEB strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von Menschenrechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus Art. 1-3, 25, 101 GG. Die Würde des Menschen, also die Menschenrechte, ist unantastbar. Die Menschenwürde und somit die Menschenrechte zu schützen und zu achten, ist Verpflichtung aller staatlichen GEWALT. Das deutsche Volk bekennt sich in dieser Demokratie darum zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Aus Sicht einer wirklichen Menschenrechtsorganisation können wir den Widerspruch der Menschenrechtsverletzungen ohne die Feststellungsklage auflösen. Dem Bürger wird effektiver Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland garantiert. Ohne diesen effektiven Rechtsschutz ist die Verwirklichung der Menschenrechte auch nach völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 13 EMRK nicht möglich. Folgen des vorgetäuschten effektiven Recht(s)schutzes:Das negative Interesse tritt als Fehler des Systems als Lebenslüge in den Vordergrund und führt auf dem direkten Weg zu der hermetischen Inzuchtdepression und somit zur arglistigen Täuschung des Bürgers über das Recht(s)system. Dies führt durch den Verlust der objektiven Rechtserlangungsmöglichkeiten zur Einschränkung des Rechts. Durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels kommt es zu Schäden und Schadensersatz durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Die Eigentums- und Vermögensschäden führen dann zur unmittelbaren Einschränkung der Freiheit der Opfer. Die Einschränkung der Freiheit führt zur Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg. Bei der Inzuchtdepression werden die Opfer durch das System gemobbt, gestalkt und ruiniert, wobei Straftaten im Amt der Irrationaltäter gegenseitig in Ketten durch Persilscheine rehabilitiert werden. Es handelt sich dabei um einen imaginären Staat mit einem komplexen Gebilde eines äußerst korruptionsdurchtriebenen Industriezweiges als organisiertes Verbrechen, bei dem die systematische Anwendung der Gesetze und die praktische Auslegung der Rechte keine objektive und entscheidende Rolle spielt. Die Justiz legitimiert objektiv den subjektiven Wahnsinn der Inzuchtdepression, weil der Staat ein Irrtumsprivileg besitzt. Begründung und Beweis der Feststellungsklage: Der Bürger hat einen garantierten Anspruch auf Rechtssicherheit und Rechtsfrieden im Staat. Die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich angeblich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt und bindet mit diesen Grundrechten nach Art. 1 iVm. 25 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar-geltendes Recht an Völkerrecht. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten (Art. 1, 3, 20, 25, 100 II GG). Wenn dies so ist, dann dürfe es keine Beschwerde über Menschenrechtsverletzung geben. Doch wir als Menschenrechtsorganisation kennen die Schattenseite dieses Rechtssystems. Wenn es keine Menschenrechtsverletzungen geben würde, gäbe es nicht das Protokoll Nr. 14 vom Lenkungsausschuß des Europarats. Art. 13 EMKR in Verbindung mit Art. 25 GG garantiert dem Bürger eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Behörde. „….Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben…..“. Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es erklärt, „...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“. Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen.Es gibt also nach Art. 6 EMRK das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren nicht! Das ist der Vorsatz der Bundesrepublik Deutschland, der nicht mit dem garantierten Rechtschutz im Einzelfall, sondern insgesamt durch Rechtlosstellung des Opfers verfolgt wird, denn der Staat besitzt ein pygmalisierten Irrtumsprivileg. Die Unabhängigkeit, - so der allgemein fatale Gedanke in der Justiz-, stelle, einen elementaren Grundsatz der Verfassungsordnung dar, der aber niemals als selbstverständlich betrachtet werden könne, wenn sich die Rechtspraxis ändert. Die Anerkennung einer Haftung des Staates für Rechtsprechungsakte könnte diese Unabhängigkeit in Frage stellen. Und gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher derzeit nicht korrigiert werden, sie könnten und müßten von den Opfern so hingenommen werden, wie auch das Bundesverfassungsgericht argumentiert. Diese Rechtspraxis ist grundrechtswidrig,wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat! Damit ist die Wirkungslosigkeit und Nichtigkeit der Rechtswegegarantie als Stillstand der Rechtspflege belegt. Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz, der nicht eingehalten wird. Die Feststellungsklage ist begründet und bewiesen. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Feststellungsklage, damit dem Bürger bewußt wird, daß der garantierte effektive Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht (auf politische Weisung) nicht gegeben ist, aus dem sich eine Menschenrechtsverletzung ergibt. Hier noch einige aktuelle Praxisbeweise des effektiv-fehlenden Rechtsschutzes!Auf Befangenheitsantrag, daß das Bundesverfassungsgericht offensichtliche Fehler im Rechtswegegarantie der Bundesverfassungsbeschwerde nicht annimmt und das Bundesverfassungsgericht somit nach Art. 13 EMRK und Art. 1 GG nicht wirklich und wirksam tätig wird, wie im Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts selbst erklärend bewiesen, beschloß das Bundesverfassungsgericht am 15.05.2007 unter 1 BvR 1105/07, daß die Richterablehnung mangels effektiven Recht(s)schutz rechtsmißbräuchlich sei und deswegen an einer Entscheidung in der Hauptsache nicht gehindert sei. Der Hauptsache lag aber das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR 75529/01 vor, womit die Verfassungsbeschwerde auf 109 Seiten begründet wurde. Das Bundesverfassungsgericht erklärte trotz Befangenheitsantrag und Urteil des EGMR, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen wäre, weil sie mangels hinreichende Begründung (trotz festgestellter Menschenrechtsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) unzulässig ist. Das perfekte Verbrechen gegen Justizopfer! In einem anderen Verfahren hat auf Beschwerde wegen Befangenheit das Bundesverfassungsgericht am 24.05.2007 zur Nichtannahmeentscheidung mitgeteilt, "In diesem Zusammenhang werden Sie vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Richter des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen ihrer Recht sprechenden Tätigkeit und als Mitglieder eines obersten Verfassungsorgans keiner Dienstaufsicht unterstehen." Kann man seine "Göttlichkeit" noch KLARER zum Ausdruck bringen?Der Zentralrat Europäischer Bürger beantragt die Feststellungsklage im Wege der einstweiligen Anordnung durchzuführen, da Menschenrechtsverletzungen mit dieser Vertrauensillusion der Rechtswegegarantie begangen werden (Verstoß Art. 6, 13 EMRK, 1-3, 25 GG). Aus diesem Grund haben die unteren Gerichte auch gelernt nicht Recht zusprechen, weil von „oben“ auch nicht wirksames Recht garantiert wird. Das Rechtssystem arbeitet daher spiegelverkehrt. Nach dem Aktionsplan 2005 des Europarats und den Richtlinien der Europäischen Union soll den Verteidigern der Menschenrechte Hilfe für dessen Spezialbedürfnisse von den Behörden geleistet werden. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen , wozu diese Feststellung dient. Gerne klagen wir den Staat an und wissen doch ganz genau, daß Menschenrechte nicht umgesetzt, Straftaten im Amt nicht verfolgt werden. Doch wenn wir mit der Zivilgesellschaft ernst machen und uns wehren, werden wir vom feinsten niedergeknüppelt. Sozialpsychologische Experimente belegen, daß sich verloren gegangenes Sozialkapital nur wieder aufbauen läßt, wenn im Mittelpunkt des Staatswesens nicht allein der Urnengang alle paar Jahre ansteht, wenn der Bürger als Stimmvieh seinen peinigenden Tyrannen wählen darf. Eine Zivilgesellschaft, so das Fazit der Menschenrechtler, hat nur dann Zukunft, wenn unter Bürgern Solidarität, Respekt, Anerkennung und Vertrauensvorschuß gelernt wird und wieder wächst. Denn vor allem von diesen Tugenden lebt ein demokratisches Gemeinwesen - nicht vom Wählen. Deswegen brauchen wir diese Feststellung, um eine ehrliche Wende des Rechtssystems herbeizuführen. Zuständigkeit:Sollte das Verwaltungsgericht STADE meinen unzuständig zu sein, so beantragt der Zentralrat Europäischer Bürger die hilfsweise Verweisung der Feststellungsklage an das zuständige Verwaltungsgericht. Kosten und Auslagen des Verfahrens:Kosten und Auslagen des Verfahrens werden zurückgewiesen, da der Zentralrat Europäischer Bürger eine gemeinnützige Organisation ist. Im übrigen besteht öffentliches Feststellungsinteresse an der WAHRHEIT nach Art. 1 GG als Bringschuld von Amts wegen. SÜRMELI, M.-Selim BEK, Aleksandra Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger, Kommissare für Menschenrechte der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY Mitglied des Europäischen Zentrums für Menschenrechte Hinweis: Die völkerrechtlichen Urteile und auch das Merkblatt des Bundesverfassungs- Gerichts reichen für die Begründung zur Verurteilung der Feststellungsklage aus. Beweis. Statistik über die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden Art. 1-3, 20, 25 GG Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 EGMR,Urteil vom 08.06.2006, AZ.: 75529/01, 1 BvR 1105/07, 1 BvR 873/07 Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.Zeugen: Bundesverfassungspräsident Bundespräsident (Art. 56, 60 GG) Sachverständige : Claus Plantiko, Bonn Jürgen Peters, Braunschweig Dieter Bieber, Leopoldshöhe Claudia May, Erfurt Bernd Vogt, Elmshorn Rainer Hoffmann, Recklinghausen Franz Romer, Düsseldorf Uliricht Heemeyer, Itzehoe Klaus-Dieter Fromme, Bremen Friedrich Schmidt, Bernkastel-Kues Rüdiger Jung, Langquaid Frank Teege, Mölln Klaus Schomann, Lübeck Mehmet Sedef, Hamburg Celestina Görgülü, Krostiz Elisabeth Lubina, Oberhausen Irene Müssner, Schleswig Gertrude Hettwer, Schneverdingen Jürgen Gräßer, Nonnweiler Gunnar Jäger, Celle Uwe Schmieter, Rotenburg Horst Teppler, Mittelnkirchen Reinhard Schöller, Bremen Georg-Dieter Fehner, Bremen Nikolaus Hölz, Dorsheim Sepp Egon Hametner ……….natürlich auch die Unterzeichner des ZEB ………………………… |
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