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November 2007 Marion Gorholt Info von:   rettet-das-internet
Der große Bluff des Justizministeriums
   
 Gleich vorweg, um es klar zu stellen: NEIN, es wird keine effektive Deckelung der Abmahnkosten geben, man will uns nur hinters Licht führen.
 
Unter dem Druck unzähliger, nicht zuletzt durch uns initiierter Briefe und Mails an das Bundesjustizministerium (siehe unseren Offenen Brief), hat man tatsächlich reagiert, und eine kleine Retusche beim Urheberrecht auf den Weg gebracht, die zwar in der Praxis völlig wirkungslos sein wird, aber doch einen genialen, in großem Umfang den Medien "verkauften" Bluff darstellt.
 
1. die geplante Begrenzung der Abmahnkosten wurde so formuliert, dass sie nur einen verschwindend kleinen Teil aller Abmahnungen betrifft und in der Praxis völlig ohne Bedeutung sein wird.
 
2. das korrumpierende, den Abmahnmissbrauch geradezu zwangsläufig hervorrufende Grundsystem der kostenpflichtigen Abmahnung bleibt völlig unangetastet.
 
3. die Behauptung, es bestehe kein weitergehender Handlungsbedarf (Originalton Ministerin Zypries), ist ein Schlag ins Gesicht jedes abgemahnten Bürgers, im Grund genommen jedes Internet-Nutzers, und zudem ein Verstoß gegen EU-Empfehlungen.
 
Die, als Antwort auf unseren Offenen Brief zu Tausenden an Abgemahnte und engagierte Bürger versandte Antwort-Schablone gibt dabei hervorragend Aufschluss, mit welchen Verdrehungen und falschen Behauptungen gearbeitet wird.
    Nachfolgend einer der Original-Schablonenbriefe des Justizministeriums. Wichtige Textpassagen haben wir fett hervorgehoben, rote Textpassagen sind von uns eingefügte Kommentare und Erläuterungen.
 
 
Originalbrief/Massenmail des Justizministeriums (Verfasserin: M. Gorholt):
______________________________________________________________
 
Sehr geehrte Herr/Frau XXX,
 
In diesen Tagen erreicht das Bundesministerium der Justiz zu diesem Thema eine Vielzahl von Bürgerbriefen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht auf jedes Schreiben individuell eingegangen werden kann. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie sich auf der Web-Site www.rettet-das-internet.de über das Thema Abmahnung informiert haben. Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie auch den dort veröffentlichten Brief von Frau Bundesministerin Zypries zu diesem Thema kennen. Trotzdem möchte ich Ihnen die Rechtslage und den Hintergrund der gesetzlichen Regelungen noch einmal im Zusammenhang darstellen.
 
Die gesetzlichen Regelungen zielen auf den Ausgleich von Interessen und Risiken ab. Zum einen besteht die Gefahr der systematischen Verletzung von Schutzrechten und anderer rechtlicher Regelungen,
 
> Diese durch die derzeitige Urheberrechts-Hysterie völlig überbewertete Gefahr besteht aber international. Dennoch kommt man international ganz hervorragend ohne Abmahnregelung und Hexenjagd auf Bagatell-Fälle aus. Das Problem des Abmahnmissbrauchs gibt es nur in Deutschland, die vorangegangenen Ausführungen sind deshalb reine Scheinargumentation, die mit dem Thema und Problem ansich überhaupt nichts zu tun hat. <
 
zum anderen aber auch die Gefahr von missbräuchlichen Abmahnungen. Insbesondere kommen hier das Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht sowie generell das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Selbstverständlich ist nicht jedes Verhalten rechtlich gleich zu bewerten.
 
Insbesondere ist zwischen rein privatem und gewerblichem Handeln zu unterscheiden. Das Marken- und Patentrecht gilt von vornherein nur für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, so dass im privaten Bereich Rechtsverletzungen und damit auch Abmahnungen nicht in Betracht kommen.
 
> Das ist kompletter Unsinn um nicht zu sagen die Unwahrheit: Es gab und gibt Hunderte von Abmahnungen gegen private Websites/Domains, gerade wegen markenrechtlicher Probleme. Und viele Richter entscheiden im Zweifelsfall immer zugunsten des (großen) Markeninhabers und finden auch Streitwerte von 100.000 Euro in Auseinandersetzungen mit Privatpersonen offenbar völlig normal.
    Und wer bei Ebay auch nur ein paar gebrauchter Schuhe verkauft, ist IMMER "geschäftlich" unterwegs, also auch im gewerblichen Sinne abmahnbar, und genau das geschieht tausendfach! <
 
Ebenso verhält es sich in Bezug auf Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
 
> Auch das ist kompletter Unsinn: Der Abmahnende muss gewerblich tätig sein, nicht aber der Abgemahnte! Sobald sich jemand in seinen Geschäften beeinträchtigt glaubt, kann er nach der aberwitzigen deutschen Regelung kostenpflichtige Abmahnungen verschicken lassen, und zwar an JEDEN. Erstaunlich, dass man im BMJ diesbezüglich Nachhilfe braucht! <
 
Etwas anderes gilt allerdings im Urheberrecht, das auch bei privatem Handeln Anwendung findet. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Regelung erarbeitet, da die Verletzung von Urheberrechten ein besonderes Problem im Internet darstellt. Denn Nutzerinnen und Nutzern ist oft nicht bewusst, dass u.a. an Bildern oder Musikstücken Urheberrechte bestehen können. Um dieser Problematik gerecht zu werden, sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums eine Regelung vor, mit der die finanzielle Belastung bei Abmahnungen begrenzt wird. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.
 
> Über die orwellsche Sprachverwirrung, mit der hier ein Lobbyistengesetz (Neues Urheberrecht) verschleiert werden soll, wollen wir mal hinwegsehen und konkret auf die Anwaltsgebühren kommen. Man beachte die Klausel "bei einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs". Das bedeutet doch in der Praxis, dass Anwälte und Richter darüber entscheiden werden, ob es nun ein einfach gelagerter Fall ist oder nicht. Wer aber diese Auseinandersetzung vor Gericht wegen der ungeheuerlichen Streitwerte vermeiden will, dem bleibt nach wie vor nichts anderes übrig, als dem gegnerischen Anwalt das geforderte, um nicht zu sagen erpresste Schutzgeld zu zahlen, völlig unabhängig von Schuld oder Unschuld, tatsächlichem oder nicht nachweisbarem Schaden. Und jeder, der auch nur einen einzigen Banner auf seiner Website hat, also 90% aller Webmaster, ist ohnehin außen vor. Die ganze Gesetzänderung ist nur eine Farce!!! <
 
Dies wird sich in der Praxis spürbar auswirken. Zum einen wird der Nutzer, der ein Urheberrecht verletzt hat, nicht übermäßig mit Kosten belastet. Zum anderen wird durch die Deckelung der erstattungsfähigen Kosten auch der Anreiz für missbräuchliche Abmahnungen erheblich verringert.
 
> Das ist, wie oben ausgeführt, naive oder gar bewusst schönfärberische Spekulation! Das ganze ist eine billige und mutlose klitzekleine Retusche ohne reale Auswirkungen. <
 
Für Abmahnungen bzw. Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich gilt im Übrigen folgendes: Die Kosten für eine Abmahnung können dem Betroffenen natürlich immer nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Des Weiteren sind bei berechtigten Abmahnungen nur die wirklich erforderlichen Kosten zu erstatten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass zu den erforderlichen Aufwendungen nicht in jedem Fall auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören.
 
Darüber hinaus findet sich in § 8 Abs.4 UWG eine weitere Regelung, die dem Ausgleich der Interessen und Risiken dient. Danach können Rechtsinhaber, auch wenn eine Abmahnung berechtigt ist, d.h. eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, keine Ansprüche geltend machen, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich wäre, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn es dem Anspruchsteller vorwiegend darum geht, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
 
> Das klingt alles ganz vernünftig und wundervoll, ist auch das erste, was jeder Abgemahnte nach Recherchen ermittelt, wird aber in der derzeitigen Rechtsprechungspraxis leider vollständig ignoriert. Jedem Abgemahnten müssen die obigen Zeilen wie der blanke Hohn vorkommen. Und da deutsche Richter offenkundig zu maßvollen, von gesundem Menschenverstand getragenen Urteilen nicht fähig oder nicht willens sind, muss eben der Gesetzgeber die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen, um seine Bürger vor Missbrauch und maßloser Abzocke zu schützen. <
 
Überlegungen, dass erstmalige Abmahnungen kostenfrei sein sollten, sind bei der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 bewusst nicht aufgegriffen worden, weil durch eine solche Regelung die Tätigkeit seriöser Verbände, wie etwa auch der Verbraucherschutzverbände oder der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, in einem nicht vertretbaren Ausmaß erschwert würde.
 
> Die Wettbewerbszentrale mag ja durchaus "seriös" sein, was immer das heißen soll, aber in jedem Falle handelt es sich um einen Lobbyistenverband, der finanziell in erheblichem Umfang von der derzeitigen Abmahnregelung profitiert. Was das Ganze mit Verbraucherschutz zu tun haben soll, wenn lästige Kleinunternehmen einfach aus dem Netz "gemahnt" werden und diese zukünftigen Hartz IV Empfänger dann auch noch zur Finanzierung dieses Lobbyistenverbandes beitragen müssen, bleibt mir ein Rätsel. Zumal ECHTE Verbraucherschutzverbände, wie zB. Stiftung Wartentest, uns ausdrücklich im Kampf gegen die deutsche Abmahnabzocke unterstützen. <
 
Schließlich ist auf die nach den §§ 12 Abs. 4 UWG, 142 Markengesetz und 144 Patentgesetz mögliche Herabsetzung des Streitwertes, nach dem sich auch die Kosten für eine Abmahnung berechnen, hinzuweisen. Danach ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn entweder die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Belastung mit dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint. Diesbezüglich ist in der letzten Zeit die Tendenz feststellbar, dass die Streitwerte in wettbewerbs- und markenrechtlichen Fällen von den Oberlandesgerichten deutlich heruntergesetzt werden.
 
> Dieser Hinweis ist jetzt dermaßen hirnrissig, dass es schon an Unverschämtheit grenzt: Wenn ein Verfahren erst mal beim Oberlandesgericht gelandet ist, dann ist der Abgemahnte längst finanziell ruiniert, und die Herabsetzung des Streitwertes entscheidet nur noch darüber, ob er 10.000 oder 20.000 Euro Schulden haben wird. Kommt noch dazu, dass es in Deutschland keine echten Präzedenzfälle gibt und deshalb einzelne richterliche Entscheidungen nicht die geringsten Rückschlüsse auf das Prozessrisiko vor Ort zulassen. Erschwerend kommt hinzu, dass Abmahner freie Wahl des Gerichtsstandortes haben, wobei sich auch schon einige besonders ignorante und berüchtigte Instanzen herauskristallisiert haben. <
 
Dies geschieht vor allem in Fällen, die geringfügige Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2006 (GRUR-RR 207, 63). Dort hat das Gericht den Gegenstandswert auf 2.500 € pro Verstoß festgesetzt. Gegenstand dieses Rechtsstreits waren falsche Preisangaben in einer Internetwerbung. Eine ähnliche Linie verfolgt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. August 2006, Az. 6 W 156/06).
 
Anhand des dargestellten Systems wird deutlich, wie sich die gesetzliche Ausgestaltung um einen Ausgleich der Interessen der am Wirtschaftsleben Beteiligten bemüht.
 
> Unverhohlenen Lobbyismus mit orwellscher Sprachverwirrung als Ausgleich der Interessen zu verkaufen, das ist schon ein Meisterstück! Wenn die Justizministerin wenigstens den Mut hätte, ihren Wählern einzugestehen, dass sie gegenüber den Lobbies machtlos ist, so würde das der Politik zumindest die Glaubwürdigkeit zurückgeben. <
 
Des Weiteren bedeutet die für den Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen auf den Weg gebrachte Neuregelung einen weiteren Baustein zum verbesserten Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marion Gorholt
 
Referat für Markenrecht, Geschmacksmusterrecht und
Recht gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
 

Neue Mail an das Bundesjustizministerium

 

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